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Nach einer aktuellen Entscheidung des BFH (XI R 16/16 v. 25.04.2018) erstrecken sich personenbezogene Steuerbefreiungen im Rahmen von Dienstleistungskommissionen auch auf die Besorgungsleistungen des Kommissionärs. Der BFH widerspricht damit der geltenden Auffassung der Finanzverwaltung. Die Entscheidung führt zu Änderungen für alle Kommissionäre, die von der Umsatzsteuer befreite Leistungen besorgen. Sie sollten prüfen, ob für die Zukunft ohne Umsatzsteuer abzurechnen ist und ob für die Vergangenheit Steuererstattungen beantragt werden können.
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Nach Ansicht des BFH (Urt. v. 16.05.2018 – XI R 28/16) setzt eine Berichtigung der Steuerschuld gem. § 14c Abs. 1 S. 2 UStG nicht nur die Rechnungskorrektur voraus, sondern grds. auch, dass der Leistende den zu viel vereinnahmten Umsatzsteuerbetrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat. Ohne eine solche Rückzahlung sei der Leistende prinzipiell ungerechtfertigt bereichert. Dies bedeutet für Unternehmer, dass sie den entsprechenden Berichtigungsbetrag in vielen Fällen vorfinanzieren müssen. Zudem dürfen sie die Berichtigung der Steuerschuld ggü. dem Finanzamt erst in dem Besteuerungszeitraum erklären, in dem sowohl die Rechnungsberichtigung als auch die Rückzahlung erfolgt sind, nicht früher. Es dürfte jedoch auch weiterhin Konstellationen geben, in denen es auf eine Rückzahlung an den Leistungsempfänger nicht ankommt.
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Der EuGH hat mit Urteil vom 25.07.2018 in der Rs. C-140/17 entschieden, dass eine Gemeinde durch eine nachträgliche Zuordnungsentscheidung vorsteuerabzugsberechtigt werden kann. Nach dem EuGH scheidet eine Vorsteuerberichtigung nicht bereits deshalb aus, weil die öffentliche Hand ein Wirtschaftsgut zu Beginn seiner Anschaffung ausschließlich hoheitlich verwendete. Nicht nur für die öffentliche Hand begründet das Urteil die Hoffnung, dass die bisherige statische Zuweisung von Wirtschaftsgütern zum nicht-wirtschaftlichen Bereich im Zeitpunkt ihrer Anschaffung der Geschichte angehört.
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