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Der Flächenschlüssel ist bei der Vorsteueraufteilung von gemischt genutzten Gebäuden mit dem Unionsrecht vereinbar. Das ist der Grundtenor einer Entscheidung des BFH. Viel interessanter sind aber die weiteren Ausführungen des BFH zu § 15 Abs. 4 S. 1 UStG. Er legt diese Norm zur Aufteilung der Vorsteuer richtlinienkonform dahingehend aus, dass die wirtschaftliche Zurechnung von Vorsteuern nur für solche Vorsteuerbeträge gelten soll, die der Berichtigung nach § 15a UStG unterliegen.
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Wann können Kranken- und Altenpfleger als „anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter“ im Sinne der MwStSystRL bezeichnet werden? Diese und andere Fragen hat der BFH dem EuGH vorgelegt. Sofern sich der EuGH der Ansicht des BFH anschließt, dürfen Umsätze von selbständig tätigen Kranken- und Altenpflegern zukünftig steuerfrei behandelt werden.
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Der BFH hat mit Urt. v. 22.08.2013 entschieden, dass Bauträger für die von ihnen in Auftrag gegebenen Bauleistungen grundsätzlich nicht mehr Steuerschuldner nach § 13b UStG sind. Die Entscheidung des BFH ist aber nicht nur für Bauträger interessant. Der BFH weist die Finanzverwaltung in die Schranken, da er verschiedene Regelungen der Finanzverwaltung wegen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsicherheit verworfen hat. Dies hat auch Auswirkungen auf andere Bereiche, da die Vereinfachungsregeln im UStAE keine Sicherheit mehr bieten und die 10%-Grenze für die Wiederverkäufereigenschaft bei Strom- und Gaslieferungen in Frage steht.
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