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Der EuGH hat mit Urteil v. 21.02.2013, Rs. C-18/12 – Zamberk, Eintrittskarten zu Schwimmbädern und Aquaparks von der Mehrwertsteuer frei gestellt. Das Urteil hat unmittelbare Bedeutung für das deutsche Recht. Es eröffnet Gestaltungsspielräume für die Zukunft und unter Umständen auch für die Vergangenheit.
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Der EuGH hat am 31.01.2013 zwei weitere Urteile zur Frage des Gutglaubensschutzes beim Vorsteuerabzug gefällt. Der Leistungsempfänger hat danach grds. auch dann ein Recht zum Vorsteuerabzug, wenn die Finanzbehörde davon ausgeht, dass der Leistende einen Umsatz tatsächlich nicht bewirkt hat. Will die Finanzbehörde den Vorsteuerabzug versagen, muss sie auch in solchen Fällen nachweisen, dass der Leistungsempfänger von einem Umsatzsteuerbetrug wusste oder wissen musste.
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Der V. und der XI. Senat des BFH vertreten im Hinblick auf den Vorsteuerabzug durch Gesellschafter derzeit unterschiedliche Auffassungen. Während der XI. Senat die Aussagen des EuGH in der Rechtssache Polski Trawertyn weit auslegt und den Vorsteuerabzug für Gesellschafter erleichtert, hält der V. Senat an seiner restriktiven Auffassung fest. Eine Klärung der Auslegungszweifel wird durch den EuGH erfolgen müssen.
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