Der EuGH hat zur Organschaft – entgegen Abschn. 2.8 Abs. 5a UStAE und dem V. Senat des BFH – entschieden, dass eine Personengesellschaft auch dann Organgesellschaft sein kann, wenn nicht alle Gesellschafter finanziell in den Organträger eingegliedert sind. Damit erweitert der EuGH, im Vergleich zum bisherigen nationalen Verständnis, für eine Personengesellschaft die Möglichkeiten, Organgesellschaft zu sein. Bis zur Umsetzung des Urteils durch die deutsche Finanzverwaltung dürften Unternehmen die Wahl haben, welcher Rechtsauffassung sie folgen möchten.
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