Die Europäische Kommission hat am 19.12.2025 eine Ankündigung veröffentlicht, in der sie Handelsmaßnahmen im Hinblick auf die Ausfuhr von Aluminiumschrotten aus der EU erwägt. Im Laufe des zweiten Quartals 2026 soll die Kommission einen Vorschlag für eine entsprechende Verordnung unterbreiten. Derzeit läuft ein Konsultationsverfahren, an dem sich betroffene Unternehmen bis zum 31.01.2026 beteiligen können.
1 Hintergrund
Die EU-Kommission sieht derzeit große Probleme, die Nachfrage an Schrotten zur Herstellung von Stahl und Metallen aus der EU-Produktion zu bedienen. In dem im März 2025 veröffentlichten „Aktionsplan für Stahl und Metalle“ führt sie an, dass derzeit nur ca. 50% des Aluminium-Binnenbedarfs aus der EU-Produktion gedeckt werden. Der Bedarf werde in den nächsten Jahren weiter steigen, z.B. aufgrund stärkerer Nachfrage in der Verteidigungsindustrie. Als eine Möglichkeit, die ausreichende Binnenproduktion auch künftig sicherzustellen, sieht die EU das Recycling von Schrotten. Momentan decke das aus Recycling von Aluminiumschrotten gewonnene Aluminium ca. 43% des Binnenbedarfes ab. Das Recycling von Schrotten werde aber zusehends unrentabel für Unternehmen in der EU. Diese gingen deshalb dazu über, Schrotte in Drittländer zu verkaufen. Steigende Preise für Aluminiumschrotte auf dem Weltmarkt machten den Export zusätzlich attraktiv. Die nun angekündigten handelspolitischen Maßnahmen sollen sicherstellen, dass auch in Zukunft ausreichend Schrotte zur Herstellung von Aluminium auf dem EU-Markt verbleiben, anstatt ausgeführt zu werden. Dieselben Probleme sieht die Kommission auch bei der Produktion von Nickel, Kupfer und Stahl. Derzeit beschränkt sich die konkrete Ankündigung von Maßnahmen noch auf den Aluminiumsektor.
2 Mögliche Maßnahmen
Als geeignete handelspolitische Maßnahmen nennt die Kommission Ausfuhrzölle und Zollkontingente. In der Geschichte der Zollunion wurden lediglich für eine kurze Zeit zwischen 1995 und 1996 Ausfuhrzölle auf verschiedene Getreide erhoben. Für die konkrete Ausgestaltung von Ausfuhrzöllen und Zollkontingenten bestehen daher kaum Vorlagen.
Ausfuhrzölle funktionieren dem Grunde nach nicht anders als Einfuhrzölle. Die EU setzt im Rahmen des gemeinsamen Zolltarifs einen Zollsatz für eine bestimmte Ware fest, Art. 56 UZK. Die Ausfuhrzollschuld für diese Ware entsteht mit der Annahme der Zollanmeldung, Art. 81 Abs. 2 UZK. Zollschuldner ist der Anmelder. Bei indirekter Stellvertretung sind sowohl der indirekte Stellvertreter als auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird, Zollschuldner gem. Art. 81 Abs. 3 UZK. Kommt es im Rahmen der Ausfuhr der Waren zu Verstößen gegen zollrechtliche Verpflichtungen, entsteht die Zollschuld gem. Art. 82 Abs. 1 Buchst. a UZK. Insoweit spiegelt der UZK weitestgehend die Voraussetzungen zur Entstehung einer Einfuhrzollschuld gem. Art. 77 Abs. 1, 2 und 3, Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK.
Weniger eindeutig ist die Rechtslage hinsichtlich der Einführung von Zollkontingenten. Die bisherigen Durchführungsvorschriften zu Zollkontingenten beziehen sich ausschließlich auf Zollkontingente bei der Einfuhr von Waren, Art. 49 ff. UZK IA. Zollkontingente bestimmen grundsätzlich ein Einfuhr- oder Ausfuhrvolumen. Solange dieses Volumen nicht erschöpft ist, sind die für die Ware geltenden zolltarifären Maßnahmen nicht anzuwenden, Art. 56 Abs. 4 UZK. Zollkontingente werden im Rahmen des Zollrechts vorrangig nach dem „Windhundprinzip“ verwaltet. Demnach können in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen Vergünstigungen gewährt werden, sofern das Kontingent über ausreichend Kapazität verfügt. Die Zuteilung der Mengen im Rahmen der Zollkontingente erfolgt durch die Kommission.
Die Gewährung der Vergünstigungen durch Zollkontingente kann auch gesondert in der jeweiligen Verordnung über die Kontingente geregelt werden (bspw. vorherige Ausschreibung oder Beantragung von Lizenzen). Hierfür wäre allerdings zunächst eine gesonderte Ermächtigungsgrundlage erforderlich. Eine solche stellte in der Vergangenheit bspw. die VO (EWG) Nr. 1766/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide dar. Eine derartige Verordnung über die Marktorganisation auf dem Gebiet von Stahl und Metallen existiert derzeit zwar nicht, ihr Erlass wäre aber denkbar.
3 Auswirkungen auf die Praxis
Noch ist nicht klar, ob die Ausfuhr von Aluminiumschrotten überhaupt belastet wird und wenn ja, in welcher Form. Für Ausfuhrzölle und Zollkontingente bei der Ausfuhr gibt es in der Geschichte der Europäischen Zollunion kaum Erfahrungswerte. Die Einführung der Maßnahmen wird in jedem Fall Auswirkungen auf Unternehmen haben, die im Rahmen von Ausfuhranmeldungen als Anmelder auftreten. Eine Ausfuhranmeldung muss vom zollrechtlichen Ausführer abgegeben werden, § 12 Abs. 2 Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Ausführer bei Warensendungen ins Drittland ist stets ein in der Union ansässiges Unternehmen, Art. 1 Nr. 19 Buchst. b) UZK DA. Eine besondere Bedeutung wird hier künftig den Lieferbedingungen (Incoterms) zukommen. Der Incoterm EXW bspw. überträgt dem Käufer die Verantwortung für die Ausfuhranmeldung. Ist der Käufer im Drittland ansässig, kann er die Ausfuhranmeldung aber nicht selbst abgeben, Art. 170 Abs. 2 UZK, sondern einem in der EU ansässigen Unternehmen die Befugnis übertragen, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet zu bestimmen, Art. 1 Nr. 19 Buchst. b) lit. i UZK DA. Dieses Unternehmen wird dann zum zollrechtlichen Ausführer. In solchen Fällen kann ein Zolldienstleister als indirekter Stellevertreter agieren, was allerdings unbeliebt ist, da der indirekte Stellvertreter für die Rechtsfolgen der Ausfuhranmeldung haftet. Sofern das im Drittland ansässige Unternehmen das in der EU ansässige Unternehmen mit der Abgabe der Ausfuhranmeldung beauftragt, sind bei der Preisbildung im Fall der Inanspruchnahme von Kontingenten künftig Ausfuhrzölle oder Verwaltungsaufwand zu bedenken.
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