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    Zolltarif

    Maßgabe für die zu entrichtenden Einfuhrabgaben ist der Zolltarif, Art. 56 Abs. 1 UZK. Der Zolltarif umfasst eine Reihe von Maßnahmen und Rechtsakten, die bestimmen, welche Einfuhrabgaben für welche Waren zu entrichten sind. Der internationale Warenverkehr ist ohne eine präzise und einheitliche Klassifizierung von Waren nicht denkbar. Herzstück des Zolltarifs ist die Kombinierte Nomenklatur. Anhand der Kombinierten Nomenklatur werden Waren eingereiht. Für Unternehmen, die regelmäßig Waren ein- oder ausführen, ist die korrekte Anwendung daher von zentraler Bedeutung.

    Eine Übersicht über die Nomenklatur und die Maßnahmen bei Ein- und Ausfuhren bietet der Elektronische Zolltarif (EZT-Online).

     

    1.    Aufbau der Kombinierten Nomenklatur

    Die Kombinierte Nomenklatur legt ein Klassifizierungssystem fest, in das alle Waren, die Gegenstand einer Ein- oder Ausfuhr sind, eingereiht werden können. Die Kombinierte Nomenklatur basiert auf dem Harmonisierten System der WTO, das in allen Mitgliedstaaten der WTO Anwendung findet.

    Die ersten sechs Ziffern sind dem Harmonisierten System entnommen. Sie sind weltweit in allen Mitgliedstaaten des Harmonisierten Systems identisch. Das Harmonisierte System wird durch die Kombinierte Nomenklatur in EU-Recht übernommen und um zwei Ziffern ergänzt. Die EU-rechtlichen Maßnahmen hängen vom TARIC-Code ab, der durch die Ziffern neun und zehn bestimmt wird. Der TARIC-Code wiederum wird ergänzt um nationale Codierungen, bspw. zu statistischen Zwecken. 

    49Kapitel – Harmonisiertes System
    4901Position - Harmonisiertes System
    4901 99Unterposition - Harmonisiertes System
    4901 9900Unterposition - Kombinierte Nomenklatur
    4901 9900 00Unterposition – TARIC/gemeinschaftliche Besonderheiten
    4901 9900 00 99Codenummer - Elektronischer Zolltarif/nationale Besonderheiten

    Die Kombinierte Nomenklatur ist mit verbindlichen Anmerkungen und unverbindlichen Erläuterungen versehen. Während die Anmerkungen für Einreihungsfragen bindend sind, stellen die Erläuterungen nur Auslegungshilfen dar. Die Zollverwaltung betrachtet die Erläuterungen jedoch in der Regel als verbindlich.

     

    2.    Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    Die Vorgaben für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gibt die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. Der Kombinieten Nomenklatur vorangestellt sind die „Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur“ (AV). Diese sind bei jeder Einreihungsprüfung zu beachten.

     

    2.1. AV 1

    AV 1 bestimmt, welche Elemente maßgebend für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sind:

    • Wortlaut der Positionen

    • Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln

    • sofern nichts anderes bestimmt ist die AV

     

    2.2. AV 2

    AV 2 a) bestimmt die Regeln für die Einreihung von unvollständigen und unfertigen Waren. Diese sind einzureihen, wie die vollständige oder fertige Ware, wenn sie bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale aufweist.

    AV 2 b) bestimmt die Regeln für die Einreihung von Waren aus Mischungen oder Verbindungen von mehreren Stoffen. Hier findet die AV 3 Anwendung

     

    2.3. AV 3

    AV 3 löst den Konflikt auf, in dem aufgrund der Mischung oder Verbindung von mehreren Stoffen in einer Ware mehrere Einreihungen in Betracht kommen.

    Nach AV 3 a) geht die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Allgemein gilt, dass eine Warenbezeichnung der Funktion nach genauer ist als eine dem Stoff nach. Kann die Einreihung nicht nach der AV 3 a) erfolgen, findet AV 3 b) Anwendung.

    Nach AV 3 b) ist zu prüfen, welcher Stoff oder Bestandteil der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht. Die Anwendung der AV 3 b) ist nicht selten Gegenstand der Auseinandersetzung mit den Zollbehörden. Kann die Einreihung nicht nach der AV 3 b) erfolgen, findet AV 3 c) Anwendung.

    Nach AV 3 c) ist die Ware in die zuletzt genannte der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen einzureihen.

     

    2.4. AV 4

    Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind. Die AV 4 ist Ausdruck des Umstandes, dass keine Nomenklatur zu jedem Zeitpunkt alle denkbaren Waren, die Gegenstand einer Ein- oder Ausfuhr sein können, einzeln umfassen kann.

     

    2.5. AV 5

    AV 5 trifft Sonderregelungen zu Behältnisse und Verpackungen. Diese sind wie die Ware, die sie beinhalten einzureihen, sofern sie gemeinsam mit der Ware gestellt werden.

     

    2.6. AV 6

    AV 6 bestimmt, dass die Einreihung in Unterpositionen erfolgt wie die Einreihung in übergegliederte Positionen. Vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe.

     

    3.    Einfuhrabgaben

    Zum Zolltarif zählen auch die jeweils anwendbaren Zölle für die Waren, Art. 56 Abs. 2 Buchst. c) UZK. Neben dem regulären Drittlandszollsatz sind hier z.B. Antidumping und Ausgleichszölle  zu nennen. Weiter zählen die einseitig von der Union gewährten oder bilateral vereinbarten Präferenzen zum Zolltarif, Art. 56 Abs. 2 Buchst. d) und e) UZK.

     

    4.    Bedeutung für weitere Rechtsgebiete

    Neben der Ermittlung der Einfuhrabgaben ist die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur für weitere Rechtsgebiete relevant:

    • Im Außenwirtschaftsrecht ist unter anderem die Einreihung maßgeblich für die Anknüpfung von Exportbeschränkungen, Genehmigungspflichten oder Ausfuhrverboten. Weiter werden Ausfuhren anhand der Einreihung für die Außenhandelsstatistik erfasst.

    • Im Umsatzsteuerrecht dient die Einreihung als Auslegungshilfe bei der Frage, für welche Warenlieferungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz Anwendung findet. Auf den Zolltarif wird in Anlage 2 des UStG verwiesen. Die Finanzbehörden sind an Einreihungsentscheidungen der Zollbehörden allerdings nicht gebunden.

     

    5.    Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

    Die Vielzahl möglicher Waren und die Komplexität des Zolltarifs führen in der Praxis häufig zu Unsicherheiten bei der tariflichen Einreihung. Um Unternehmen Rechtssicherheit zu bieten, besteht die Möglichkeit, eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) bei den Zollbehörden zu beantragen. Das zuständige Hauptzollamt in Deutschland ist das HZA Hannover.

    Eine vZTA ist eine behördliche Entscheidung, mit der für eine konkret bezeichnete Ware verbindlich festgelegt wird, unter welcher Tarifnummer sie einzureihen ist. Die vZTA gilt für den Antragsteller sowie für die Zollbehörden aller EU-Mitgliedstaaten und hat eine Gültigkeitsdauer von in der Regel drei Jahren. Sie kann jedoch bei Änderungen der Rechtsgrundlagen oder internationalen Regelungen widerrufen oder geändert werden.

    Voraussetzungen für die Erteilung einer vZTA ist eine präzise und vollständige Warenbeschreibung. Das Einreichen von Mustern oder technischen Unterlagen kann erforderlich sein. Gegebenenfalls erfolgt eine Überprüfung durch das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Finanzverwaltung (BWZ).

    Der Antrag ist gebührenfrei. Die vZTA verschafft Unternehmen Planungssicherheit und schützt vor nachträglichen Abgabenerhebungen oder Sanktionen.
     

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