Der Ursprung einer Ware ist das entscheidende Kriterium für wichtige zollrechtliche Maßnahmen, allen voran für den Zollsatz. Waren mit präferenziellem Ursprung können vergünstigt in die EU eingeführt werden. Dem gegenüber können für Waren mit nichtpräferenziellem Ursprung bspw. in China zusätzliche Antidumping- oder Ausgleichszölle eingeführt werden. Der nichtpräferenzielle Ursprung wird auch handelsrechtlicher Ursprung genannt.
Die Unterscheidung zwischen nichtpräferenziellem und präferenziellem Ursprung ist essenziell. Beide Ursprungsarten haben eigene rechtliche Voraussetzungen.
Nichtpräferenzieller (handelsrechtlicher) Ursprung
Gem. Art. 60 Abs. 1 UZK gelten Waren, die in einem einzigen Staat oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als Ursprungswaren dieses Staates oder Gebietes. Dies umfasst sämtliche Vormaterialien, die bei der Herstellung verwendet werden. In Zeiten der Globalisierung trifft diese Grundregel auf die wenigsten Waren zu. Schon die Verwendung eines einzigen Vormaterials, bspw. einem Satz Schrauben, mit Ursprung in einem anderen Staat oder Gebiet schließt die Anwendung des Art. 60 Abs. 1 UZK aus. In diesem Fall gilt mehr als ein Staat oder Gebiet als an der Herstellung beteiligt. Welcher Staat oder Gebiet in diesem Fall ausschlaggebend für den handelsrechtlichen Ursprung ist, ergibt sich aus Art. 62 Abs. 2 UZK. Danach kommt es darauf an, wo die letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat.
Wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist eine Be- oder Verarbeitung insbesondere dann, wenn der Zweck darin besteht, den zollrechtlichen Ursprung zur Vermeidung von Einfuhrabgaben zu ändern (vgl. z. B. EuGH, Urt. v. 21.11.2024, Rs. C 297/23 P – Harley-Davidson).
Die EU-Kommission definiert in ihrer Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung und Präzisierung des UZK die wesentlichen Be- und Verarbeitungsprozesse, aus denen sich der nichtpräferenzielle Ursprung für aufgeführte Waren ergibt. Die Liste (Anhang 22-01) ist nach HS-Positionen geordnet und benennt jeweils die erforderlichen Kriterien. Ein wichtiges Kriterium ist „CTH“ (Change of Tariff Heading). Danach muss die Be- oder Verarbeitung dergestalt sein, dass die Ware nach der Be- oder Verarbeitung in eine andere HS-Position einzureihen ist.
Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die Wertzuwachsregel. Danach darf der Anteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nur einen definierten Gesamtbetrag am EXW-Preis des fertigen Erzeugnisses ausmachen.
Präferenzieller Ursprung
Anders als der nichtpräferenzielle Ursprung ist der präferenzielle Ursprung nicht für alle Einfuhren aus Drittstaaten einheitlich bestimmt. Zu unterscheiden ist zwischen einseitig von der EU gewährten Präferenzen und bilateralen Präferenzabkommen der EU mit Drittstaaten.
Präferenzmaßnahmen für Einfuhren aus Drittstaaten können einseitig durch Rechtsakte der Union festgelegt werden. Ein Abkommen muss hierfür nicht geschlossen werden. Grundlage für die Begünstigungen ist das sog. Allgemeine Präferenzsystem (APS) oder Generalised Scheme of Preferences (GSP) geregelt in der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zum 1. Januar 2014.
Ein Beispiel hierfür sind Zollpräferenzen für die sogenannten „least-developed-countries“ (LDC). Hier bestimmt allein die Union die Voraussetzungen, die eine Ware zur Erlangung des präferenziellen Ursprungs erfüllen muss. Weitere begünstigte Länder sind in den Gruppen OBC (Other Beneficiary Countries) oder EBA (Everything But Arms) zusammengefasst.
Bei bilateralen Präferenzabkommen bzw. Freihandelsabkommen zwischen der EU und anderen Staaten werden die Präferenzursprungsregeln in einem Abkommen verhandelt. Der hier festgelegte präferenzielle Ursprung gilt immer nur für Ursprungswaren aus den Parteien des Präferenzabkommens.
Neben Ursprungspräferenzen gibt es auch sog. Freiverkehrspräferenzen. Diese stellen nicht auf den Ursprung der Ware, sondern deren zollrechtlichen Status ab. Die Freiverkehrspräferenz spielt v.a. im Zusammenhang mit der zwischen der Türkei und der EU bestehenden Zollunion eine Rolle.
Für die Inanspruchnahme von Präferenzbegünstigungen müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. So ist in der Regel ein Ursprungsnachweis – bspw. Lieferantenerklärung oder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 – erforderlich. Weiter ist in der Regel die direkte Beförderung der Ware zwischen den Parteien des Abkommens erforderlich (Direktbeförderungsnachweis).
Bestimmung des präferenziellen Ursprungs
Waren, an deren Gewinnung oder Herstellung nur ein Staat oder Gebiet beteiligt sind, erlangen grundsätzlich den präferenziellen Ursprung. Insoweit unterscheidet sich der präferenzielle Ursprung nicht von dem nichtpräferenziellen. Sobald aber mehr als ein Staat oder Gebiet an der Herstellung beteiligt ist – bspw., weil Vormaterialien anderen Ursprungs verwendet werden – offenbaren sich die verschiedenen Voraussetzungen.
Für die Erlangung des präferenziellen Ursprungs ist es in diesem Fall nicht ausreichend, allein die letzte wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung zu betrachten. Stattdessen müssen weiterreichende Voraussetzungen erfüllt sein. Zu den geläufigsten Voraussetzungen zählen:
Change of Tariff Heading („CTH“): Durch die Be- oder Verarbeitung muss es zu einem Wechsel der HS-Position kommen. Das Erfordernis ist beispielsweise dann erfüllt, wenn Rohre der HS-Position 7304 derart be- oder verarbeitet werden, dass die Erzeugnisse im Anschluss als Konstruktionsteile der HS-Position 7308 zu qualifizieren sind.
Die Voraussetzung „CTH“ kann verbunden werden mit der Voraussetzung „außer aus Vormaterialien der HS- Position XXXX“.
Wertzuwachsregel: Herstellen aus Vormaterialien, deren Wert X v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet.
Eine Ausnahme besteht für Vormaterialien, die aus einem Staat oder Gebiet stammen, mit dem die Kumulierung zulässig ist. Die Kumulierung erlaubt die Verwendung von Vormaterialien anderen Ursprungs, ohne dass die strengen Anforderungen zur Erlangung des präferenziellen Ursprungs erfüllt sein müssen. Zulässig ist die Kumulierung in der Regel mit Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei. Ist die Kumulierung zulässig, kann bereits eine Be- oder Verarbeitung ausreichen, die über eine Minimalbehandlung hinausgeht. Was als Minimalbehandlung gilt, ist wiederum dem jeweiligen Präferenzabkommen oder der Regelungen zur einseitigen Präferenzgewährung zu entnehmen.
Sofern nur eine Minimalbehandlung stattfindet, kann der präferenzielle Ursprung also unter keinen Umständen erlangt werden. Beispiele für Minimalbehandlungen sind:
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis (bspw. Bauset aus wenigen Teilen);
Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
einfaches Anstreichen oder Polieren;
Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos etc.;
einfaches Mischen von Erzeugnissen.
Die Prüfung des präferenziellen Ursprungs erfordert die Kenntnis über die Vormaterialien und Produktionsschritte. Relevant ist auch, ob die Vormaterialien ihrerseits präferenziellen Ursprung haben. Gerade bei aufwendigen Produktions- und Lieferketten ist eine sorgfältige Prüfung erforderlich. Es empfiehlt sich, mittels einer Stückliste (Bill of Materials – „BOM“) die Zusammensetzung der Ware zu dokumentieren. Sofern nötig, kann eine Präferenzkalkulation hinsichtlich der Wertzuwachsregel anhand dieser „BOM“ erfolgen. Die Präferenzkalkulation kann digital in das Warenwirtschaftssystem des ERP-Systems eingebettet werden. Dies hat den Vorteil, dass Änderungen bei Warennummer, Preis oder Ursprung von Vormaterialien direkt systemseitig verarbeitet werden kann. Außerdem kann die Ausstellung der Ursprungsnachweise systemseitig mitverwaltet werden.
Ursprungsnachweise
Als Nachweis des präferenziellen Ursprungs dienen primär Ursprungserklärungen auf der Handelsrechnung und Warenverkehrsbescheinigungen (bspw. EUR.1).
Der wichtigste Ursprungsnachweis, den ein Unternehmen ausstellen kann, ist die Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung. Anhand der Handelsrechnung kann der präferenzielle Ursprung bei der Einfuhr überprüft und nachgewiesen werden. Ursprungserklärungen auf der Handelsrechnung darf in der Regel jeder Unternehmer abgeben, sofern der Wert der Waren EUR 6.000 nicht überschreitet. Liegt der Wert der Waren hingegen oberhalb dieser Grenze, muss der Aussteller Inhaber der zollrechtlichen Bewilligung „Ermächtigter Ausführer“ sein. Die Bewilligung muss im Ausfuhrland beantragt werden. Die Bewilligung erfordert die Darlegung der unternehmensinternen Zollprozesse und zollbezogene Informationen. Die Bewilligungsbehörde prüft anhand der Darstellung, ob sie den Unternehmer für ausreichend befähigt hält, die zollrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Verneint sie dies, kann sie die Bewilligung „Ermächtigter Ausführer“ versagen.
Wenn das Unternehmen kein „Ermächtigter Ausführer“ ist, muss eine Warenverkehrsbescheinigung bei der zuständigen Zollstelle im Ausfuhrland beantragt werden. Hierbei ist in jedem Antrag einzeln darzulegen, weshalb die Voraussetzungen für den präferenziellen Ursprung erfüllt sind. Die Beantragung einer EUR.1 kann eine wettbewerbsfähige Alternative sein, wenn die auszuführenden Waren immer dieselben sind. Sobald aber vielfältige Waren, die in Zusammensetzung und Produktion Veränderungen unterliegen betroffen sind, ist die Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung im Vorteil. Diese kann nämlich nach Prüfung der Voraussetzungen durch den Unternehmer eigenständig ausgestellt werden.
Lieferantenerklärungen
Kein eigener Ursprungsnachweis, aber ein hiermit eng verbundenes Instrument ist die Lieferantenerklärung. Sie kommt vor allem dann zum Tragen, wenn der Aussteller der Handelsrechnung nicht gleichzeitig Hersteller der Ware ist. In diesem Fall kann er nicht prüfen, ob die Voraussetzungen des präferenziellen Ursprungs erfüllt sind. Er muss sich hierüber bei dem Hersteller, von dem er die Ware bezieht, informieren. Der Hersteller kann sodann nach eigener Prüfung eine Lieferantenerklärung ausstellen, auf der er ausweist, dass die Waren den präferenziellen Ursprung im Warenverkehr mit bestimmten Staaten oder Gebieten erfüllt. Möglich sind sowohl die Ausstellung einzelner Lieferantenerklärungen als auch die Ausstellung einer Langzeitlieferantenerklärung für dieselbe Ware, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum geliefert wird.
Für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen ist keine zollrechtliche Bewilligung erforderlich. Das Ausstellen falscher Lieferantenerklärungen kann aber zum Widerruf anderer zollrechtlicher Bewilligungen führen oder ein Bußgeld nach sich ziehen.
Verbindliche Ursprungsauskunft
Um Kalkulations- und Rechtssicherheit in Bezug auf die Bestimmung des nichtpräferenziellen (Art. 59 ff. UZK) oder präferenziellen Ursprungs (Art. 64 ff. UZK) einer Ware zu erlangen, bietet Art. 33 UZK die Möglichkeit einer verbindlichen Ursprungsauskunft (vUA). Dabei handelt es sich um eine verbindliche Auskunft über den Ursprung einer Ware nach rechtlicher Bewertung ihres Herstellungsprozesses durch die zuständige Stelle. Dies ist entweder die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer oder das Hauptzollamt Hannover. Die vUA dient dabei nicht als Ursprungs- oder Präferenznachweis oder Lieferantenerklärung. Sie kann jedoch als Absicherung und Grundlage für die Ausstellung eines solchen Nachweises durch den Unternehmer dienen.
Die vUA bindet sowohl die Zollstellen in der EU als auch den Inhaber der vUA für einen Zeitraum von regelmäßig 3 Jahren.
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