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    BMF: Vorsicht bei dauerdefizitären Tätigkeiten
    Umsatzsteuer Newsletter 06/2026

    1    Hintergrund

    Endlich hat sich das BMF durchgerungen und veröffentlicht Urteile des BFH, die zum Teil bereits vor zehn Jahren ergangen sind. Es geht dabei um die wichtige Frage, ob und inwieweit der Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn dauerdefizitäre Tätigkeiten ausgeübt werden. Das Problem für den Fiskus liegt auf der Hand: In diesen Fällen bestehen oft „Vorsteuerüberhänge“, deren Ursache z. T. darin liegt, dass Unternehmen, Vereine oder juristische Personen aufgrund von Zuschüssen in der Lage sind, nicht kostendeckende Preise am Markt anzubieten. Trotzdem steht ihnen bei ausschließlich unternehmerischer Tätigkeit der volle Vorsteuerabzug zu. Angefangen hat diese Rechtsprechungsentwicklung mit dem EuGH-Urteil in der Rs. Gemeente Borsele, wo der EuGH im Jahr 2016 den Vorsteuerabzug für eine Schülerbeförderung mit einem Kostendeckungsgrad von nur 3 % versagt hatte. Ohne dieses Urteil zu zitieren, will das BMF bei solchen Extremfällen (Kostendeckungsgrad 3 %) zukünftig die Unternehmereigenschaft widerlegbar versagen. Das BMF gibt nun mit Schreiben vom 20.01.2026 klare Hinweise für die Praxis, wann die Unternehmereigenschaft verneint werden muss.

     

    2    Zwei-Stufen-Prüfung des BMF

    Bei dauerdefizitären Tätigkeiten soll eine Prüfung in zwei Schritten erfolgen – ganz nach der allgemeinen Prüfungsreihenfolge in der Umsatzsteuer: Zunächst ist der Leistungsaustausch nach § 1 UStG zu untersuchen und in einem weiteren Schritt wird die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG beurteilt.

    Beim Leistungsaustausch stellt das BMF keine großen Hürden auf. Er wird nur bei rein symbolischen Entgelten abgelehnt. In der Praxis wird das eher selten der Fall sein. Hierbei genügt es explizit nicht schon, dass das Entgelt geringer als die Kosten ist. Der BFH hat bei der Verpachtung eines Schwimmbads gegen einen Betrag von EUR 1 im Jahr 2022 einen Leistungsaustausch verneint.

    Interessanter sind die Ausführungen des BMF zur Frage der Unternehmereigenschaft. Hier soll es auf eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ankommen. Das ist für den Praktiker häufig ein schwieriges Unterfangen. Das BMF möchte, dass wir im Rahmen der Gesamtwürdigung die Umstände, unter denen der vermeintliche Unternehmer die fragliche Leistung erbringt, mit den Umständen vergleichen, unter denen eine derartige Leistung gewöhnlich erbracht wird. Bei einer sog. Asymmetrie zwischen Kosten und Einnahmen ist besondere Vorsicht geboten. Immerhin unterstützt das BMF den Rechtsanwender mit folgendem Prüfungsschema. Das BMF arbeitet hierbei mit Vermutungsannahmen.

    Die Grafik verdeutlicht das Prüfungsschema des BMF:  –	In einem ersten Prüfungsschritt beurteilt das BMF die Höhe des Kostendeckungsgrades bei dauerdefizitären Tätigkeiten. Bei einem deutlichen Missverhältnis wird vermutet, dass die Unternehmereigenschaft zu verneinen ist.  –	In einem zweiten Prüfungsschritt kann anhand der Umstände des Einzelfalls (Auftreten am Markt, Anzahl der Kunden, Höhe der Einnahmen) die Vermutung widerlegt werden.  –	Schließlich ist zu beachten, dass bei einer rechtlichen und tatsächlichen Verknüpfung zwischen Entgelt und Zuschuss bzw. Verlustausgleich eine Saldierung der Einnahmen und des Zuschusses zu erfolgen hat.


     

    3    Anwendungszeitpunkt 

    Das BMF gewährt eine sehr großzügige Übergangsregelung: Besteht eine Asymmetrie zwischen Einnahmen und Kosten, bleibt es bis zum 31.12.2027 – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges – ohne Beanstandung, wenn von einer Unternehmereigenschaft ausgegangen wird. Anders liegt der Fall nur, wenn die Verträge nach der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens verlängert oder neu abgeschlossen worden sind.

     

    4    Folgen für die Praxis

    Für Unternehmen oder Einrichtungen, die ihre Produkte nur mithilfe von Zuschüssen bzw. Verlustausgleichen günstig am Markt anbieten können, heißt es nun konkret handeln. Sie müssen Maßnahmen ergreifen, um weiterhin in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Sie haben jetzt zwei Jahre Zeit, ihre Verträge oder ihr Geschäftsmodell anzupassen. Ansonsten droht bei bereits erfolgten Investitionen die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. Besonders betroffen sind gemeinnützige Einrichtungen und auch Kommunen: Sie lassen sich bei ihrer Preissetzung häufig vom „Gemeinwohl“ leiten. Aber wie so oft gilt auch hier: Der Krug geht so lange zum Brunnen, bis er bricht. Soll heißen: Wenn alles im Rahmen bleibt oder auch die Umstände des Einzelfalls gut dokumentiert sind, sollte nichts passieren.

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