Umsatzsteuer Newsletter

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Der Erfolg von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Umsatzsteuersachen hängt maßgeblich nicht nur vom materiellen Recht ab. Entscheidende Bedeutung kommt auch dem Verfahrensrecht zu. Folgende ausgewählte Aspekte können dabei bedeutsam sein: Säumniszuschläge ggf. verfassungswidrig +++ Pauschaler Verweis auf strafrechtlichen Ermittlungsbericht durch das Finanzgericht +++ Verfahrensmangel bei Gehörsverstoß +++ Akteneinsicht nur in den Räumen des Gerichts oder der Finanzbehörde möglich +++ Elektronisches Anwaltspostfach in Bremen verpflichtend
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Die Liquiditätsbelastung, die für Unternehmen aus der Einfuhr in Deutschland resultierte, war über Jahre Kritikpunkt von Unternehmen, Verbänden und Interessensvereinigungen. Vergeblich hatten sie hier Erleichterungen gefordert. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 änderte der Gesetzgeber nun eher überraschend die Vorschriften über die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer (vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 21 I 2020). Gemäß BMF-Schreiben vom 06.10.2020 findet die Neuregelung ab dem 01.12.2020 Anwendung.
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Gehen Unternehmer irrig von der Steuerschuld des Leistungsempfängers aus, muss der Leistende an das Finanzamt Umsatzsteuer nachzahlen, zuzüglich etwaiger Zinsen. Der Leistungsempfänger konnte die Vorsteuer bisher erst mit Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung geltend machen. Erstattungszinsen ergaben sich daher nicht. Das BMF bejahte zwar eine rückwirkende Rechnungsergänzung für Fälle nach § 13b Abs. 2 UStG, nicht jedoch bei vermeintlich innergemeinschaftlichen Dienstleistungen nach § 13b Abs. 1 UStG. Das FG Niedersachsen widerspricht dieser Einschränkung in zwei Urteilen vom 17.09.2020 (Az. 11 K 323/19 und 11 K 324/19).
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