Gehen Unternehmer irrig von der Steuerschuld des Leistungsempfängers aus, muss der Leistende an das Finanzamt Umsatzsteuer nachzahlen, zuzüglich etwaiger Zinsen. Der Leistungsempfänger konnte die Vorsteuer bisher erst mit Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung geltend machen. Erstattungszinsen ergaben sich daher nicht. Das BMF bejahte zwar eine rückwirkende Rechnungsergänzung für Fälle nach § 13b Abs. 2 UStG, nicht jedoch bei vermeintlich innergemeinschaftlichen Dienstleistungen nach § 13b Abs. 1 UStG. Das FG Niedersachsen widerspricht dieser Einschränkung in zwei Urteilen vom 17.09.2020 (Az. 11 K 323/19 und 11 K 324/19).
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