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    Im Fokus: Relevante Entscheidungen im Verbrauchsteuerrecht

    Zoll Newsletter 07/2026

    1    EuG stellt das nationale Streckengeschäft im Verbrauchsteuerrecht auf den Prüfstand

    Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 01.07.2026 (Rs. T 361/25 – Brenntag) über zwei wesentliche Fragen im Verbrauchsteuerrecht entschieden: die unionsrechtliche Zulässigkeit des deutschen Streckengeschäfts und die Bedeutung formeller Mängel für die Gewährung von Steuerbefreiungen.

    Die nationalen Regelungen zum Streckengeschäft (z. B. § 33 Abs. 5 EnergieStV, § 33 Abs. 7 AlkStV) betreffen Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung mit mehr als zwei Beteiligten. Sie ermöglichen die unmittelbare Beförderung der Waren vom Steuerlager des ersten Lieferanten in das Steuerlager des Endkunden im Steuergebiet. Mit Bewilligung des HZA gelten die Waren bereits durch bloße Inbesitznahme als in das Steuerlager des Zwischenhändlers aufgenommen und zugleich wieder als aus diesem entnommen, ohne dass sie tatsächlich physisch in das Steuerlager des Zwischenhändlers gelangen. Dafür muss der erste Lieferant ein elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD) mit dem Zwischenhändler als Empfänger ausstellen. Dieser muss seinerseits das erste e-VD beenden und unverzüglich ein neues e-VD an den Endkunden ausstellen.

    Das EuG erteilte dieser Fiktion und der damit verbundenen Erforderlichkeit eines Anschluss-e-VDs eine deutliche Absage. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet erst mit dem tatsächlichen physischen Erhalt der Ware durch den Empfänger. Eine bloße Inbesitznahme durch den Zwischenhändler genügt hierfür nicht. Daher kann eine lediglich unterbliebene oder verspätete Erstellung eines neuen e-VDs durch den Zwischenhändler im Rahmen der fiktiven Entnahme der Waren aus seinem Steuerlager nicht zur Entstehung der Verbrauchsteuer führen.

    Die zweite Vorlagefrage betraf die Versagung einer Steuerbefreiung (im konkreten Fall für Alkoholerzeugnisse) wegen formeller Mängel. Das EuG stellte klar, dass eine Steuerbefreiung grundsätzlich nicht allein wegen Dokumentationsmängeln – etwa durch fehlende oder fehlerhafte Begleitdokumente – versagt werden darf. Entscheidend ist, ob die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind und dass keine Anhaltspunkte für Missbrauch oder Steuerhinterziehung vorliegen.

    Die Entscheidung des EuG zeigt sich für Unternehmen in der Praxis als zweischneidiges Schwert. Positiv ist die erneute Bestätigung, dass formelle Fehler nicht automatisch zum Verlust einer Steuerbegünstigung führen, sofern deren materielle Voraussetzungen gegeben sind. Das EuG stärkt hier wieder die Position der Unternehmen. Die deutlich größere Sprengkraft liegt jedoch in den Aussagen des EuG zum Streckengeschäft. Die Fiktion der Aufnahme und der gleichzeitigen Entnahme der Waren aus dem Steuerlager des Zwischenhändlers verstößt gegen das Unionsrecht. Das kann für die Unternehmen Vor- und Nachteile bringen. Unternehmen, die entsprechende Lieferstrukturen etabliert haben und über eine Zulassung des HZA zur Durchführung von Streckengeschäften verfügen, sollten ihre Prozesse und laufenden Sachverhalte zeitnah überprüfen und die weitere Entwicklung verfolgen. Im Falle einer bereits festgesetzten Verbrauchsteuer wegen nicht oder nicht rechtzeitig erstellter Anschluss-e-VDs können sich Unternehmen auf die EuG-Entscheidung berufen. Wie die Zollverwaltung und der deutsche Gesetzgeber auf die Entscheidung reagieren werden, ist derzeit offen. Die bisherige Praxis könnte sich künftig als nicht mehr tragfähig erweisen. Fest steht jedoch bereits jetzt: Das Urteil stellt die bisherige Ausgestaltung des Streckengeschäfts in Deutschland grundlegend in Frage.

     

    2    Erbringung einer Sicherheitsleistung nicht konstitutiv für Steueraussetzungsverfahren

    Der BFH entschied mit Urteil vom 18.11.2025 (Az. VII R 30/24), dass eine vollständig fehlende Sicherheitsleistung die Wirksamkeit eines Steueraussetzungsverfahrens nicht beeinträchtigt, wenn die Zollbehörde zuvor keine Sicherheit festgesetzt hat. Bereits mit Urteil vom 24.06.2025 (Az. VII R 33/22) hatte der BFH klargestellt, dass eine zu niedrig bemessene Sicherheit unschädlich für die Wirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens ist (vgl. KMLZ Zoll Newsletter 12 | 2025). Nun bestätigt und präzisiert der BFH diese Rechtsprechung, indem er die Sicherheitsleistung generell nicht als konstitutive Voraussetzung für die Wirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens einordnet. Eine Steuerentstehung allein auf Grund einer fehlenden oder unzureichenden Sicherheitsleistung kommt somit nicht in Betracht. Betroffene Unternehmen sollten entsprechende Bescheide anfechten. Für bereits anhängige Einspruchsverfahren kommt ggfls. ein unionsrechtlicher Zinsanspruch in Höhe von 6% p. a. in Betracht.

     

    3    Vereinfachtes Begleitdokuments bei der Beförderung von versteuerten Waren in einen anderen Mitgliedstaat

    Mit Vorabentscheidungsersuchen vom 18.03.2026 (Az. T-253/26) stellte der BFH im Verfahren VII R 19/23 dem EuG die Frage, ob für die Gewährung einer Steuerentlastung im Verbrauchsteuerrecht (z. B. nach § 46 Abs. 1 EnergieStG oder nach § 30 Abs. 1 AlkStG) das Mitführen eines vereinfachten Begleitdokuments zwingend erforderlich ist. Aktuell verlangt die Zollverwaltung zwingend das Mitführen eines solchen Dokuments, wenn nachweislich versteuerte Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden. Darf das Fehlen dieses Dokuments als formelle Voraussetzung zur Versagung der Steuerentlastung führen, obwohl die materiellen Voraussetzungen für die Steuerentlastung erfüllt sind? Es bleibt abzuwarten, ob das EuG den bereits vom EuGH eingeschlagenen Weg zur Vermeidung der Steuerentstehung allein wegen formeller Mängel weitergeht. Betroffene Unternehmen sollten entsprechende Steuerbescheide offenhalten.

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