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Der letzte Abnehmer in einer Lieferkette muss seine Vorsteuern nicht berichtigen, wenn er von einem ersten Lieferanten in der Kette aus dem Ausland einen Rabatt erhält. Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 04.12.2014 (Az. V R 6/13) bestätigt. Es fehlt in diesem Fall an einem steuerpflichtigen Umsatz, dessen Bemessungsgrundlage sich geändert hat. Zudem verneint der BFH ausdrücklich, dass in solchen Fallkonstellationen der Großhändler die Erwerbsbesteuerung ändern muss. Im Ergebnis sind die Unternehmen damit bei grenzüberschreitenden Rabatten besser gestellt als bei inländischen Rabatten.
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Seit Langem ist ungeklärt, ob und inwieweit sich nicht steuerbare Zuschüsse auf die Vorsteuerquote auswirken. Das aktuelle Verfahren vor dem BFH (V R 54/13) zeigt deutlich, dass Steuerpflichtige frühzeitig mitwirken müssen. Tun sie dies nicht, so kann im Wege der Schätzung eine Vorsteuerquote gebildet werden. Zuschüsse können dabei negativ im Nenner berücksichtigt werden. Steuerpflichtige haben es aber in der Hand, solche bösen Überraschungen zu vermeiden.
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Das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (ZollkodexAnpG) vom 30.12.2014 ändert auch das UStG. Neben kleinen, teils redaktionellen Änderungen erhält das BMF die Kompetenz zur Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens durch Rechtsverordnung im Rahmen des sog. Schnellreaktionsmechanismus. Zugleich schränkt das Gesetz das Reverse-Charge-Verfahren für Metalle ein. Der Gesetzgeber korrigiert damit die erst zum 01.10.2014 durch das sog. Kroatiengesetz erfolgte Erweiterung.
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