1 Hintergrund
Gemäß § 4 Nr. 4b UStG sind Lieferungen steuerfrei, die eine Einfuhrlieferung aus einem Drittland in das Inland darstellen oder dieser Einfuhrlieferung vorangehen. Die Steuerbefreiung gilt für Lieferungen von Gegenständen, die zwar bereits in das Unionsgebiet verbracht worden sind, jedoch noch nicht zum freien Verkehr angemeldet wurden, sondern im Rahmen eines „besonderen Zollverfahrens“ nach Art. 5 Nr. 16 Buchst. b i. V. m. Art. 210 UZK in das Unionsgebiet gelangen.
2 BMF-Schreiben vom 09.04.2026 – die wesentlichen Inhalte
Bisher wurde im Abschn. 4.4b.1 UStAE in lediglich drei Sätzen ausgeführt und anhand eines Beispiels veranschaulicht, unter welchen Voraussetzungen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG gilt. Die Einzelheiten zur Anwendung der Steuerbefreiung waren bislang im BMF‑Schreiben vom 28.01.2004 geregelt. Die neue Fassung des UStAE ergänzt die bisherigen Ausführungen der Finanzverwaltung und erweitert die Erläuterungen in Abschn. 4.4b.1 UStAE erheblich. Inhaltlich findet sich ein Großteil des bisherigen BMF‑Schreibens in der Neuregelung wieder. Die einzelnen Absätze des neuen UStAE lassen sich in vier Kategorien einteilen:
Grundsätze (Abschn. 4.4b.1 Abs. 1 – 3 UStAE)
In den Absätzen 1 bis 3 werden die grundsätzlichen Rahmenbedingungen der Steuerbefreiung erläutert. Absatz 1 beschreibt anhand von Beispielen, wann eine der Einfuhr vorausgehende Lieferung i. S. d. § 4 Nr. 4b UStG anzunehmen ist. Absatz 2 definiert und erklärt, unter Verweis auf das Unionszollrecht (UZK, UZK‑DA und UZK‑IA), wesentliche Begrifflichkeiten. Absatz 3 schließlich zählt die besonderen Zollverfahren auf.Erläuterungen zu den einzelnen besonderen Verfahren (Abschn. 4.4b.1 Abs. 4, 5, 7 und 8 UStAE)
Die Absätze 4, 5, 7 und 8 enthalten Ausführungen zu den einzelnen besonderen Zollverfahren, bei denen eine Anwendung des § 4 Nr. 4b UStG in Betracht kommt. Hier werden im Wesentlichen zollrechtliche Aspekte für Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung zusammengefasst und anhand von Beispielen veranschaulicht.Begrenzung und Abgrenzung des Anwendungsbereichs (Abschn. 4.4b.1 Abs. 6, 9 und 10 UStAE)
In den Absätzen 6, 9 und 10 legt das BMF die aus seiner Sicht geltenden Grenzen des Anwendungsbereichs für die Steuerbefreiung dar. Die Abgrenzung zur Steuerbefreiung für Ausfuhren gemäß § 6 UStG sowie für innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß § 6a UStG (Abschn. 4.4b.1 Abs. 10 UStAE) ist nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Abgrenzung zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb) und cc) UStG für Leistungen im Zusammenhang mit Gegenständen, die sich in einem besonderen Zollverfahren befinden (ebenfalls Abschn. 4.4b.1 Abs. 10 UStAE). Etwas heikel ist die neu aufgenommene Beschränkung der Zolllagerregelung für bestimmte Fallgestaltungen bei Lieferungen an Abnehmer, die Endverbraucher sind (Abschn. 4.4b.1 Abs. 6 UStAE). In diesen Fällen bleibt eine Steuerbefreiung nunmehr grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Steuerbefreiung kann hier ggfls. nur rückwirkend erlangt werden, wenn der Abnehmer selbst die Waren in den freien Verkehr überführt.Nachweis zu den Voraussetzungen der Steuerbefreiung (Abschn. 4.4b.1 Abs. 11 UStAE)
Hinsichtlich der Nachweisanforderungen enthält Absatz 11 begrüßenswerte Klarstellungen. Bisher war die Fallkonstellation, in der zum Zeitpunkt der Lieferung die endgültige Verwendung der Ware noch nicht feststand, nicht eindeutig geregelt, was häufig Anlass zu Diskussionen mit der Verwaltung gab. In der Praxis tritt dieses Problem besonders bei Veräußerungen im Rahmen des Zolllagerverfahrens auf. Nach Auffassung des BMF sind die Nachweisvoraussetzungen erfüllt, wenn anhand eines Statusnachweises als Nichtunionsware (z. B. Lagerschein oder Quittung über Lieferung unverzollt / unversteuert) sichergestellt ist, dass der liefernde Unternehmer die Waren nicht in den freien Verkehr überführt.
3 Handlungsempfehlung
Das neue BMF‑Schreiben zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG enthält zahlreiche Hinweise und zollrechtliche Erläuterungen, die in der Praxis sehr hilfreich sind und zu einer erhöhten Rechtssicherheit bei der Anwendung der Steuerbefreiung führen dürften. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb das BMF den Anwendungsbereich der Zolllagerregelung für Lieferungen an Endabnehmer einschränkt. Weder die Gesetzgebungsmaterialien zur Einführung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG (BT‑Drucks. 15/1562, S. 44) noch die MwStSystRL (Art. 155, 156 MwStSystRL) sehen eine derartige Beschränkung vor.
Positiv hervorgehoben werden muss jedoch, dass das BMF‑Schreiben zumindest eine Nichtbeanstandungsregelung enthält. Für Umsätze bis zum 08.04.2026 beanstandet die Finanzverwaltung es nicht, wenn der leistende Unternehmer auch solche Lieferungen als steuerfrei behandelt hat, die nach der neuen Regelung nicht mehr steuerbefreit sind. Im Übrigen ergeben sich für Unternehmen, die regelmäßig von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG Gebrauch machen, keine gravierenden materiell‑rechtlichen Änderungen. Vor dem Hintergrund der Einschränkung des Anwendungsbereichs für die Zolllagerregelung sollten Unternehmer aber prüfen, ob die jeweiligen Lieferungen im Zolllager weiterhin vom Anwendungsbereich der Steuerbefreiung erfasst sind.
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