Für Edelmetall-, Münzhändler, Kunst- und Antiquitätenhändler haben sich zuletzt einige Änderungen bei der Umsatzsteuer ergeben.
Differenzbesteuerung beim Handel mit Münzen, Kunstgegenständen, Antiquitäten
Welche gesetzlichen Änderungen sind erfolgt?
Eine wesentliche Änderung gilt seit dem 01.01.2025 bei der Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 7 Nr. 1 lit. c UStG. Die Differenzbesteuerung ist in Fällen des § 25a Abs. 2 UStG nicht mehr anwendbar, wenn auf den der Lieferung des Wiederverkäufers vorangegangenen Umsatz ein ermäßigter Steuersatz angewandt worden ist. Von § 25a Abs. 2 UStG sind Kunstgegenstände, Sammlungsstücke sowie Antiquitäten erfasst, die der Wiederverkäufer selbst eingeführt hat, sowie Kunstgegenstände, deren Lieferung an den Wiederverkäufer steuerpflichtig war und die nicht ihrerseits von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde. In der Praxis handelt es sich hierbei im Wesentlichen um Fälle, in denen der Wiederverkäufer die Gegenstände aus dem Drittland selbst eingeführt hat und auf die Einfuhr den ermäßigten Steuersatz anwendet. Damit tritt neben das Erfordernis des zweistufigen Bewertungsverfahrens für selbst eingeführte Münzen (1. Stufe: Vorliegen eines Sammlungsstücks, 2. Stufe: Überschreiten der 250%-Grenze) nunmehr auch der Ausschluss der Differenzbesteuerung beim Direkterwerb aus dem Drittland. Münzhändler sind in Drittlandsfällen daher nun doppelt gestraft.
Diese Gesetzesänderung gilt dem Wortlaut nach indes nicht für Fälle des § 25a Abs. 1 UStG, also nicht z.B. für von Privatpersonen im Inland oder von Händlern aus anderen EU-Mitgliedstaaten angekaufte Gegenstände wie Münzen oder Kunstgegenstände. In Inlands- und EU-Fällen bleibt demnach alles beim Alten und die Differenzbesteuerung kann weiterhin angewendet werden.
Warum sind diese gesetzlichen Änderungen erfolgt?
Hintergrund der Änderung ist, dass für selbst eingeführte Silbermünzen seit 2023 eine zweistufige Wertermittlung (Vorliegen eines Sammlungsstücks und Überschreiten der 250%-Grenze) durchgeführt werden muss, um den ermäßigten Umsatzsteuersatz oder die Differenzbesteuerung gem. § 25a Abs. 2 Nr. 1 UStG anwenden zu können. Dies erlaubte es Großhändlern mit Sitz in Deutschland (Silber )Münzen differenzbesteuert aus Polen oder Bulgarien anzukaufen und die Münzen nach Deutschland liefern zu lassen. Zuvor importierte der polnische bzw. bulgarische Großhändler die Münzen unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aus dem Drittland nach Polen bzw. Bulgarien. Der deutsche Großhändler veräußerte die auf diesem Wege bezogenen Drittlandsmünzen sodann innerhalb von Deutschland differenzbesteuert weiter. So konnte bei der Einfuhr der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden und innerhalb Deutschlands ein differenzbesteuerter Verkauf ohne Anwendung der zweistufigen Prüfung des § 25a Abs. 2 UStG (Sammlungsstück und Überschreiten der 250%-Grenze) ermöglicht werden. Durch die Einfügung von § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. c UStG wird dieser Praxis Einhalt geboten. Denn die Norm verbietet nunmehr die Anwendung der Differenzbesteuerung, wenn auf den der Lieferung des Wiederverkäufers vorangehenden Umsatz ein ermäßigter Steuersatz angewandt worden ist.
Was müssen Münzhändler und Kunsthändler jetzt tun?
Die Gesetzesänderungen haben beträchtliche Auswirkungen auf die Lieferketten von Münzhändlern, Kunsthändlern, Antiquitätenhändlern sowie Galerien. Die Händler sollten ihre Lieferketten umsatzsteuerrechtlich neu würdigen und auf die Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung überprüfen (lassen). Oftmals wird eine Umstrukturierung der Lieferketten sinnvoll sein, um das Geschäft mit Kunstgegenständen, Antiquitäten und Münzen zu optimieren. Dabei muss unterschieden werden, ob es sich um aus dem Drittland selbst eingeführte Gegenstände oder um aus der EU oder im Inland angekaufte Ware handelt. Der Ausschluss der Differenzbesteuerung für zum ermäßigten Steuersatz eingeführte Münzen und Kunstgegenstände ist für den Münz- und Kunsthandel mit Aufwand und einer Umstellung der Geschäftsmodelle verbunden.
Ermäßigter Steuersatz für Kunstgegenstände und Sammlermünzen
Nach der Neuregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegen die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Der Gesetzgeber hatte vor 2013 schon einmal den ermäßigten Steuersatz für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke eingeführt, ihn jedoch zum 01.01.2014 wieder abgeschafft. Nunmehr reagiert der Gesetzgeber auf die Einschränkung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG und führt den ermäßigten Steuersatz auf Umsätze mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken erneut ein. Im Gegensatz zur früheren Regelung bis zum 31.12.2013 gilt der ermäßigte Steuersatz jedoch nicht für die Vermietung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken.
Die Reduzierung des Steuersatzes für die Lieferung der Gegenstände, die nun von der Differenzbesteuerung ausgeschlossenen sind, ist somit komplementär zu der Änderung bei der Differenzbesteuerung.
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