1 Reform des Schweizer Zolltarifs (TARES)
Mit Wirkung zum 01.01.2024 reformiert die Schweiz ihren Zolltarif und hebt die Industriezölle auf. In der Schweiz liegen die Preise für Waren und Dienstleistungen im Durchschnitt deutlich höher als in den Nachbarländern. Um die daraus entstehenden Handelshemmnisse zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit des Landes zu stärken, hat der Bundesrat am 02.02.2022 die Abschaffung der Industriezölle beschlossen. Dieser Schritt ist Teil eines Maßnahmenpakets zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Handels. Die Abschaffung der Zölle führt auch zu einer merklichen Verschlankung des Zolltarifs.
2 Abschaffung der Industriezölle
Mit Inkrafttreten der Maßnahmen zum 01.01.2024 werden für Industrieprodukte, unabhängig von ihrem Warenursprung, keine Einfuhrzölle mehr anfallen. Betroffen sind alle industriell hergestellten Produkte, die in den Kapiteln 25 bis 97 des Schweizer Zolltarifs aufgeführt werden. Ausgenommen sind lediglich Agrarprodukte und Fischereierzeugnisse.
Ein präferenzieller Ursprungsnachweis ist für diese Produkte dann grundsätzlich nicht mehr erforderlich, zumal der Zollsatz null Prozent beträgt. Ein Präferenznachweis entfällt insbesondere dann, wenn
- zum Zeitpunkt der Einfuhr feststeht, dass das Produkt in der Schweiz verbleibt,
- die Ware wieder in ein Bestimmungsland ausgeführt wird, mit dem kein Freihandelsabkommen besteht, oder
- das Produkt, ohne Inanspruchnahme der Kumulation des Freihandelsabkommens, in der Schweiz ausreichend weiterverarbeitet wird und anschließend das Land im Rahmen einer Ausfuhr wieder verlässt.
Bei einem Durchhandel oder einer Verarbeitung, die nur aufgrund von Kumulation als ausreichend gilt, und anschließender Wiederausfuhr ist dagegen weiterhin ein präferenzieller Ursprungsnachweis erforderlich.
Die Zollabfertigung bleibt trotz der weitgehenden Abschaffung der Einfuhrzölle erhalten. Eine Einfuhrzollanmeldung ist daher weiterhin verpflichtend, unabhängig vom Zweck der Einfuhr.
Auch andere zusätzliche Abgaben und Steuern, wie die VOC-Abgabe oder die Mineralölsteuer, fallen zukünftig an.
3 Vereinfachung des Zolltarifs
Gleichzeitig werden als weitere Maßnahme die Tarifpositionen reduziert, wodurch sich der Schweizer Zolltarif vereinfacht. Nachdem der Zollsatz für einen Großteil der Industrieprodukte ab dem 01.01.2024 null Prozent betragen wird, ist eine feingliedrige Unterteilung bei den einzelnen Tarifpositionen, z. B. nach dem Material des Produkts, zur Festsetzung verschiedener Zollsätze nicht mehr erforderlich. Dafür werden einige Tarifnummern zusammengeführt, indem die Unterteilung auf der siebten und achten Stelle der Zolltarifnummer entfällt. Dafür wird dort „00“ eingefügt. Hierdurch können ca. 1.600 Tarifpositionen gestrichen werden, was die Tarifierung wesentlich erleichtert.
Werden bei der Umsetzung von nichtzollrechtlichen Erlassen, etwa der Exportkontrolle, weiterhin die Unterteilungen gebraucht, bleiben diese erhalten.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die von den Änderungen der Tarifnummern betroffen sind, werden innerhalb der sechsjährigen Gültigkeitsfrist auch künftig als gültig anerkannt.
4 Fazit
Infolge der Vereinfachung der Zolltarifstruktur und der damit einhergehenden umfangreichen Änderungen der Zolltarifnummern sind die Zolltarifpositionen in den Stammdaten der Unternehmen zu überarbeiten und der neuen Einteilung anzupassen.
Gleichzeitig werden deutsche Unternehmen, die Ware in die Schweiz exportieren, zukünftig deutlich weniger präferenzielle Ursprungsnachweise benötigen. Der Ausfuhrprozess wird dadurch erleichtert. Dennoch bleibt der Ursprungsnachweis in den Sachverhalten, bei denen kumuliert oder wieder ausgeführt wird, weiterhin erforderlich. Daher sollten die Unternehmen Rücksprache mit den importierenden Schweizer Kunden halten, ob für ihre Ware weiterhin ein Präferenznachweis erforderlich ist.
Auch wenn ab dem 01.01.2024 keine Einfuhrzölle für Industrieprodukte mehr anfallen, ändert sich nichts an der Pflicht zur Abgabe einer Zollanmeldung. Der Verzollungsprozess bleibt weiterhin bestehen, nur sind dann die neuen Zolltarifnummern zu verwenden.
Sowohl der grundsätzliche Wegfall des Präferenznachweises als auch die Vereinfachung der Tarifeinreihung bedeuten administrative Erleichterungen für Unternehmen. Eine Überarbeitung der Tarifeinreihung ist jedoch für eine korrekte Zollanmeldung unerlässlich.
Die Zollabfertigung bleibt trotz der weitgehenden Abschaffung der Einfuhrzölle bestehen. Eine Einfuhrzollanmeldung ist daher weiterhin Pflicht, unabhängig vom Zweck der Einfuhr.
Weitere zusätzliche Zölle und Steuern wie die VOC-Abgabe oder die Mineralölsteuer fallen auch in Zukunft weiterhin an.
Ansprechpartner:
Dr. Christian Salder
Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Steuerrecht
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Stand: 20.12.2023