1 Hintergrund
Die EU und das Vereinigte Königreich (UK) beraten derzeit noch über ein Freihandelsabkommen. Unabhängig vom Ausgang der Verhandlungen werden jedoch ab dem 01.01.2021 für Warenbewegungen zwischen EU und UK Zollformalitäten nötig sein. Sowohl die deutschen Zollbehörden als auch die Behörden des UK informieren insbesondere auf ihren jeweiligen Internetseiten ausführlich über die Zollabwicklung ab 01.01.2021. Allerdings richten sich die Informationen der Behörden nur an die im jeweiligen Gebiet ansässigen Unternehmen. In der Praxis werden aber auch nach dem 31.12.2020 in der EU ansässige Unternehmen Waren ins UK liefern und umgekehrt im UK ansässige Unternehmer Waren in die EU verbringen. Wir erläutern deshalb im Folgenden, was die neuen Regelungen zur Einfuhr in das UK für in der EU ansässige Unternehmen bedeuten.
2 Vereinfachtes Einfuhrverfahren bis 30.06.2021
Aufgrund der Corona-Krise hat das UK angekündigt, Grenzkontrollen stufenweise einzuführen und so einen Ausgleich für die verlorene Vorbereitungszeit auf die neuen Einfuhrbedingungen zu schaffen (vgl. KMLZ-Newsletter 04 I 2020). Für die Einfuhr von gewöhnlichen Waren ohne besondere Risiken ist daher zunächst weder eine summarische Eingangsmeldung noch eine Zollanmeldung erforderlich. Die Waren sind lediglich in den Büchern des „Einführers“, d. h. des künftigen Zollanmelders, anzuschreiben. Die Anschreibung umfasst alle mit den jeweiligen Waren zusammenhängenden Informationen wie z. B. Warennummer, Zollwert, Menge usw. Auch gegebenenfalls vorhandene Einfuhrlizenzen sowie die eindeutige Sendungsreferenz der Anmeldung, die eine Zuordnung zur summarischen Eingangsmeldung ermöglicht, sind aufzuzeichnen. Dies stellt u. E. ein redaktionelles Versehen dar und kann nur für das bislang geltende (bewilligungsbedürftige) Anschreibeverfahren gelten. Eine summarische Eingangsmeldung ist im vereinfachten Verfahren nicht erforderlich, für viele lizenzpflichtige Waren ist das Verfahren nicht zulässig.
Spätestens sechs Monate nach der Einfuhr ist eine ergänzende Erklärung abzugeben. Hierfür muss der Anmelder bzw. sein Vertreter dann über eine Bewilligung zur Verwendung vereinfachter Erklärungen sowie eine CHIEF-Registrierung, kompatible Software und ein Aufschubkonto verfügen. CHIEF steht für Customs Handling of Import and Export Freight und entspricht dem deutschen ATLAS-System. Erst mit dem Einreichen der ergänzenden Erklärung werden die Einfuhr-abgaben fällig. Vorher ist für die Nutzung dieses Verfahrens nicht einmal eine Sicherheitsleistung notwendig. Dadurch erhalten Unternehmen sechs Monate mehr Zeit, sich erforderliche Bewilligungen und Registrierungen zu beschaffen oder Vertreter zu benennen. Gleichzeitig sind alle Einfuhrabgaben für sechs Monate aufgeschoben. Unklar ist bisher, welche Auswirkungen es hat, wenn eine erforderliche Bewilligung bis dahin nicht vorliegt.
3 Bedeutung für EU-ansässige Unternehmen
Das oben beschriebene Verfahren hat allerdings einen Haken: Es ist für Unternehmen, die nicht im UK ansässig sind, nicht nutzbar. Nur im UK ansässige Unternehmen können Zollanmeldungen abgeben und zollrechtliche Bewilligungen erhalten. Verfügt ein Unternehmen weder über einen Geschäftssitz noch über eine ständige Niederlassung, gilt es als nicht im UK ansässig. Solche Unternehmen können weder eine Bewilligung für das (neue) Anschreibeverfahren noch für ein Aufschubkonto erhalten. Für die Abgabe von (Einfuhr-)Zollanmeldungen benötigen sie einen indirekten Vertreter, der die Zollanmeldung in seinem eigenen Namen im Auftrag des Unternehmens abgibt. Zwar ist es für EU-ansässige Unternehmen grundsätzlich möglich, die Bewilligung eines Vertreters zu nutzen und so beispielsweise die Fälligkeit von Zöllen über dessen Aufschubkonto zurückstellen. Eine vereinfachte Anmeldung darf ein indirekter Vertreter jedoch nicht abgeben (provision 31 para. 7 lit. c) of the Customs (Import Duty) (EU Exit) Regulations 2018).
Teilweise wird auch EU-ansässigen Unternehmen mit regelmäßigen Warentransporten in das UK geraten, sich zur Vorbereitung auf den Brexit eine GB-EORI-Nummer und ein Aufschubkonto zu beschaffen. Ein Aufschubkonto ist jedoch eine zollrechtliche Bewilligung, die nur im UK ansässige Unternehmen erhalten können. EU-ansässige Unternehmen dagegen erhalten kein eigenes Aufschubkonto. Am einfachsten wäre es also für in der EU ansässige Unternehmen, Lieferbedingungen zu vereinbaren, bei denen der Empfänger im UK die Waren in den freien Verkehr überführt. Andernfalls muss sich der Lieferant einen guten und zuverlässigen indirekten Vertreter suchen. Die britischen Behörden stellen unter diesem Link eine Liste mit Zolldienstleistern zur Verfügung.
4 Verrechnung der Einfuhrumsatzsteuer
Ab 01.01.2021 müssen Unternehmen, die im UK für Umsatzsteuerzwecke registriert sind, die Einfuhrumsatzsteuer weder im Zeitpunkt der Wareneinfuhr zahlen noch die Fälligkeit über ein Aufschubkonto verzögern. Die Einfuhrumsatzsteuer ist in der für den jeweiligen Zeitraum, in dem die Einfuhr stattfindet, abzugebenden Mehrwertsteuererklärung anzugeben. In diesem Moment steht der Zahllast der abziehbare Vorsteuerbetrag entgegen. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen seine britische USt-ID in der Zollanmeldung angibt. Die Liquidität ist somit nicht durch die Einfuhrumsatzsteuer belastet. Dieses Verfahren gilt grundsätzlich für alle Unternehmen, die für Mehrwertsteuerzwecke im UK registriert sind. Dabei ist gleichgültig, ob das Unternehmen sich bei der Zollanmeldung indirekt vertreten lässt. Das Verfahren steht somit auch in der EU ansässigen Unternehmen offen. Es gilt auch über den 30.06.2021 hinaus. Bei der Gefährdung von Steuerbelangen kann die Finanzverwaltung einzelne Unternehmen jedoch von diesem Verfahren ausschließen.
Ansprechpartner:
Dr. Christian Salder
Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: +49 89 217501285
christian.salder@kmlz.de
Stand: 30.10.2020