Zoll Newsletter 05/2020
EuGH: Beigestellte Software ist dem Zollwert hinzuzurechnen
Der Zollwert einer Ware besteht häufig nicht nur aus dem in Rechnung gestellten Preis. Neben Beförderungskosten gibt es weitere Hinzurechnungsposten. Insbesondere dann, wenn der Käufer dem Hersteller der Ware im Drittland unentgeltlich Gegenstände oder immaterielle Güter zur Verfügung stellt, können diese zollwertrelevant sein. Der EuGH hat nun mit Urteil vom 10.09.2020 – Rs. C-509/19 – BMW entschieden, dass dieser Grundsatz nicht nur für immaterielle Güter gilt, die außerhalb der EU entwickelt wurden.