1 Hintergrund
Am 13.02.2023 ist das Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen in Kraft getreten (vgl. KMLZ Zoll Newsletter 01 | 2023). Eine wesentliche Neuerung dieses Gesetzes war die Erweiterung des sog. EMCS („Excise Movement and Control System“) auf die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Tabakwaren, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse, Energieerzeugnisse und Alkoholerzeugnisse) zu gewerblichen Zwecken im steuerrechtlich freien Verkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Bislang erfolgte diese Beförderung unter Mitführung eines sog. vereinfachten Begleitdokuments in Papierform. Im Rahmen des EMCS ersetzt nunmehr das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument (v-e-VD) gemäß Art. 36 der RL EU 2020/262 das vereinfachte Begleitdokument. Der Versender und der Empfänger der Ware müssen zur Beförderung über das EMCS zusätzlich den Status als sog. zertifizierter Versender bzw. zertifizierter Empfänger aufweisen.
2 Validierte EMCS-Eingangsmeldung als Gelangensnachweis
Nach § 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a UStDV kann der Unternehmer den Gelangensnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung durch die validierte EMCS-Eingangsmeldung führen. Die Validierung der Eingangsmeldung erfolgt durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Warenempfängers im Rahmen des EMCS-Verfahrens. Diese Regelung gilt nur zur Verwendung der EMCS-Eingangsmeldung als Gelangensnachweis im Steueraussetzungsverfahren. Bei Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr konnte der Gelangensnachweis bisher nur durch die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments erfolgen, das grundsätzlich für Zwecke der Verbrauchsteuerentlastung vorzulegen ist, vgl. § 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b UStDV. Das BMF hat nun mit Schreiben vom 11.07.2023 auch die Verwendung einer validierten EMCS-Eingangsmeldung als Gelangensnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im steuerrechtlich freien Verkehr zugelassen. Abschnitt 6a.5. Abs. 13 UStAE sowie die Anlage 6 dazu wurden entsprechend angepasst.
3 Vorliegen einer validierten EMCS-Eingangsmeldung
Der Gelangensnachweis ist durch eine validierte EMCS-Eingangsmeldung möglich. Die EMCS-Eingangsmeldung erstellt zunächst derjenige, der im e-VD (elektronisches Verwaltungsdokument) des Steueraussetzungsverfahrens bzw. im v e VD (vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument) des steuerrechtlich freien Verkehrs als Empfänger der verbrauchsteuerpflichtigen Waren angegeben ist. Dieser Empfänger teilt in der Eingangsmeldung die verpflichtend vorgegebenen Daten gemäß Anhang I Tabelle 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 mit, nachdem er die Waren erhalten hat. Anschließend prüft die zuständige Zollbehörde des Empfangsmitgliedstaats die ausgefüllte Eingangsmeldung durch ein automatisiertes System. Sofern das System keine Fehler anzeigt, wird die geprüfte Eingangsmeldung validiert. In einem weiteren Schritt leitet die Zollbehörde des Mitgliedstaats des Empfängers die validierte EMCS-Eingangsmeldung an die Behörde des Mitgliedstaats des Versenders weiter, sodass auch der Versender am Ende des Verfahrens die validierte EMCS-Eingangsmeldung erhält.
4 Weitere Voraussetzung nach dem BMF-Schreiben
Das BMF stellt allerdings klar, dass der Gelangensnachweis sowohl im Steueraussetzungsverfahren als auch im steuerrechtlich freien Verkehr nur dann durch die validierte EMCS-Eingangsmeldung möglich ist, wenn diese Eingangsmeldung Angaben zum Ort der Lieferung (Bestimmungsort) enthält. Gemäß Anhang I Tabelle 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 muss der Empfänger den Ort der Lieferung jedoch nur dann zwingend in der Eingangsmeldung angeben, wenn er Steuerlagerinhaber oder zertifizierter Empfänger ist oder es sich um eine Direktlieferung handelt. In allen anderen Fällen ist die Angabe des Lieferorts nicht verpflichtend. Fehlt die Angabe des Lieferorts in diesen Fällen in der Eingangsmeldung, muss der Unternehmer für den Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen weitere Belege einreichen, aus denen sich der Ort der Lieferung eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt.
5 Praxishinweis
Der Mehraufwand, den die Umstellung des Papierverfahrens auf das elektronische EMCS-Verfahren bei der Beförderung verbrauchsteuerrechtlicher Waren im steuerrechtlich freien Verkehr seit dem 13.02.2023 verursacht hat, zahlt sich für die Unternehmer nun aus. Die validierte EMCS-Eingangsmeldung, die im vorgeschriebenen EMCS im Verbrauchsteuerrecht ohnehin erzeugt werden muss, kann gleichzeitig als Nachweis für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen im Umsatzsteuerrecht dienen. Unternehmer, die diese Steuerbefreiung im Umsatzsteuerrecht für ihre verbrauchsteuerpflichtigen Waren in Betracht ziehen, sollten jedoch auf die Angabe des Lieferorts in der Eingangsmeldung achten. Handelt es sich nämlich um einen Beförderungsfall, in dem der Lieferort nicht zwingend angegeben werden muss, ist die validierte EMCS-Eingangsmeldung nur dann ein ausreichender Gelangensnachweis, wenn daraus dennoch der Lieferort hervorgeht. Ein solcher Beförderungsfall liegt im Steueraussetzungsverfahren beispielsweise dann vor, wenn es sich beim Empfänger um einen registrierten Empfänger handelt oder die Beförderung der Waren keine Direktlieferung ist. Hier sollten die Beteiligten von Anfang an auf korrekte Angaben des Empfängers in der Eingangsmeldung achten, um das Erfordernis weiterer Belege zum Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung zu vermeiden.
Ansprechpartnerin:
Dobrinka Atanasova
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht
+49 (0) 89 217501255
Stand: 27.07.2023