1 Hintergrund
Seit 01.07.2019 ist die aktualisierte Verordnung über autonome Zollaussetzungen VO (EU) 1387/2013 in Kraft. In ihrem Anhang sind Waren genannt, bei deren Überführung in den freien Verkehr die vom gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsätze keine Anwendung finden. Es handelt sich dabei um Waren, die in der EU nicht in ausreichendem Maße verfügbar sind. Auf Antrag von Wirtschaftsbeteiligten, die diese Waren zur Herstellung von Gütern benötigen, können die geltenden Zollsätze herabgesetzt oder vollständig ausgesetzt werden. Diese Regelung existiert, da Zölle ihren üblichen Zweck, die Wirtschaft der Union zu schützen, im Einzelfall verfehlen können.
Ein solcher Fall tritt ein, wenn bestimmte Waren von Produktionsbetrieben in der EU benötigt werden, aber nicht hinreichend verfügbar sind. Bei diesem Sachverhalt schwächt die Zollerhebung auf ausländische Güter die europäische Wirtschaft, statt sie zu stärken. Die Betriebe müssen die künstlich verteuerten ausländischen Produkte beziehen, ohne dass Unternehmen in der EU dadurch einen Vorteil haben. Die EU-Unternehmen, die die Waren benötigen, produzieren dann automatisch teurer als Unternehmen im Drittland, die die Vormaterialien ohne Zölle beziehen können. In einem solchen Fall sind die Zölle in der EU auszusetzen. Eine Zollaussetzung gilt nur für den jeweils festgelegten Zeitraum. Die Verordnung wird daher alle sechs Monate – immer zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres – aktualisiert.
2 Änderungen im Juli 2019
Durch die aktuelle Änderung werden Zollaussetzungen für 97 verschiedene Waren neu eingeführt. Im Gegenzug entfällt die Zollaussetzung für 96 andere Waren. Die Gesamtanzahl bleibt also nahezu konstant. In Bezug auf 47 weitere Waren werden die Voraussetzungen für die Zollaussetzung angepasst, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen.
Ein Großteil der entfallenden Zollaussetzungen betrifft Waren der Informationstechnik, deren allgemeiner Zollsatz auf 0 % gesenkt wurde. Die Senkung erfolgte aufgrund der Erweiterung des Übereinkommens über den Handel mit Waren der Informationstechnologie (siehe KMLZ Newsletter 02/2018, Punkt 1.). Dazu gehören u. a. Lautsprecher, Kopfhörer, Rundfunkempfangsgeräte und Antennenteile. Das Bedürfnis nach einer Zollaussetzung hierauf entfiel mit der Reduzierung des Zollsatzes auf 0 %. Für 20 Waren entfällt die Zollaussetzung, weil sie höherrangingen Zielen der EU widersprach, nämlich der Förderung der integrierten Herstellung von Batterien. Diese ist wichtiger Bestandteil der Entwicklung und Einführung von Elektrofahrzeugen. Daher wurden die Zollaussetzungen auf Batterien entzogen. Das betrifft insbesondere Lithium-Ionen-Akkumulatoren. Im Gegenzug wurden der Liste der Zollaussetzungen nun zahlreiche Vormaterialien zur Herstellung von Batterien und Akkus hinzugefügt. Für 26 weitere Waren lag die Zollaussetzung aus anderen Gründen nicht länger im Interesse der EU.
Neben den Vormaterialien für Batterien sind auch zahlreiche weitere Vorprodukte der Automobilindustrie zur Liste hinzugekommen. Die Palette reicht von Türgriffen über Radiokompenenten bis hin zu Teilen der Auspuffanlage und des Motors. Auch für Lenksäulenverriegelungen, Kompressoren für Klimaanlagen und einige Ventile (z. B. zur Durchflussregulierung) besteht nun eine Zollaussetzung. Dies gilt aber jeweils nur, sofern die Komponenten für Kraftfahrzeuge bestimmt sind.
3 Der Weg zur autonomen Zollaussetzung
Jedes produzierende Unternehmen kann eine Zollaussetzung beantragen. Voraussetzung ist, dass eine Knappheit der betreffenden Waren in der EU herrscht. Das bedeutet, die Waren können entweder überhaupt nicht oder nicht in ausreichender Menge oder Qualität von Lieferanten innerhalb der EU bezogen werden. Bei Waren, für die EU-Unternehmen eine Zollaussetzung beantragen, darf es sich grundsätzlich nicht um Fertigerzeugnisse handeln. Auch darf der Antragsteller mit ihnen nicht lediglich Handel treiben.
Sind diese und weitere Voraussetzungen erfüllt, kann frühestens 11 Monate nach Antragstellung eine Zollaussetzung auf die Waren erfolgen. Ein Anspruch auf eine Zollaussetzung besteht unter keinen Umständen.
Alle Unternehmen, die Vormaterialien oder Produktionsmittel aus Drittländern beziehen und hierfür Zollabgaben zahlen, sollten die Möglichkeit prüfen, diese Waren von Herstellern in der EU zu beziehen. Falls ein solcher Bezug nicht möglich ist, sollten die übrigen Voraussetzungen einer autonomen Zollaussetzung geprüft werden. Ein Antrag könnte zum künftigen Wegfall der Kosten für Zölle führen.
Ansprechpartner:
Dr. Christian Salder
Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: +49 89 217501285
christian.salder@kmlz.de
Stand: 26.07.2019