Zoll Newsletter 01/2021
EuGH bestätigt seine Rechtsprechung zum umsatzsteuerlichen Einfuhrbegriff
Mit seiner Entscheidung in der Rechtssache C-7/20 – VS – vom 03.03.2021 bestätigt der Europäische Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zum umsatzsteuerlichen Einfuhrbegriff bei Verstößen. Im Gegensatz zum zollrechtlichen Einfuhrbegriff ist für die Einfuhr im umsatzsteuerlichen Sinn und damit für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer nicht das physische Verbringen der Ware oder der Ort der Entdeckung des Verstoßes maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Staat der eingeführte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf eintritt.