1 Hintergrund
Liefern verbundene Unternehmen sich untereinander Waren, werden hierfür Verrechnungspreise in Ansatz gebracht. Die zunächst in Rechnung gestellten Beträge werden am Ende eines Abrechnungszeitraums häufig aufgrund von Verrechnungspreisvereinbarungen berichtigt. Dies geschieht, damit die Preise einem Fremdvergleich standhalten, was aufgrund steuerrechtlicher Vorgaben notwendig ist. Daher steht der endgültige Preis zum Zeitpunkt einer Einfuhr selten fest. Die Berichtigung in Form von Gutschriften oder Nachbelastungen erfolgt meist pauschal, ohne sich auf einzelne Produkte oder Einfuhrsendungen zu beziehen. Grundsätzlich kann ein Verrechnungspreis auch den Zollwert einer Ware darstellen. Unklar war jedoch bislang, wie sich die nachträgliche Berichtigung dieser Preise auf den zuvor angemeldeten Zollwert und somit auf die Einfuhrabgaben auswirkt. Die Praxis der Hauptzollämter ist es bisher, bei Nachbelastungen Einfuhrabgaben nachzuerheben, Gutschriften jedoch nicht als Minderung des Zollwerts anzuerkennen.
Liefern verbundene Unternehmen sich untereinander Waren, werden hierfür Verrechnungspreise in Ansatz gebracht. Die zunächst in Rechnung gestellten Beträge werden am Ende eines Abrechnungszeitraums häufig aufgrund von Verrechnungspreisvereinbarungen berichtigt. Dies geschieht, damit die Preise einem Fremdvergleich standhalten, was aufgrund steuerrechtlicher Vorgaben notwendig ist. Daher steht der endgültige Preis zum Zeitpunkt einer Einfuhr selten fest. Die Berichtigung in Form von Gutschriften oder Nachbelastungen erfolgt meist pauschal, ohne sich auf einzelne Produkte oder Einfuhrsendungen zu beziehen. Grundsätzlich kann ein Verrechnungspreis auch den Zollwert einer Ware darstellen. Unklar war jedoch bislang, wie sich die nachträgliche Berichtigung dieser Preise auf den zuvor angemeldeten Zollwert und somit auf die Einfuhrabgaben auswirkt. Die Praxis der Hauptzollämter ist es bisher, bei Nachbelastungen Einfuhrabgaben nachzuerheben, Gutschriften jedoch nicht als Minderung des Zollwerts anzuerkennen.
2 Vorlagefrage und Urteil des EuGH
Im entschiedenen Fall hatte die KlägerinWaren von einer japanischen Konzerngesellschaft unter Zahlung von Einfuhrabgaben in den freien Verkehr überführt. Nach Ablauf des Abrechnungszeitraums erhielt sie eine Gutschrift der liefernden Konzerngesellschaft aufgrund einer Verrechnungspreisvereinbarung. Sie beantragte beim Zoll eine anteilige Erstattung der gezahlten Einfuhrabgaben. Diese berechnete sie, indem sie die Summe aller ursprünglichen Zollwerte um die Gutschrift verminderte und anschließend auf den ursprünglichen bzw. angepassten Zollwert einen durchschnittlichen Zollsatz anwandte. Die Differenz der beiden Werte stellt den Betrag der begehrten Erstattung dar. Das HZA lehnte die Erstattung ab. Im folgenden Rechtsstreit vor dem FG München legte dieses dem EuGH die Frage vor, ob die Zollvorschriften es zulassen, einen nachträglich angepassten Verrechnungspreis als richtigen Zollwert anzunehmen. Dies sollte unabhängig davon beantwortet werden, ob dieser Wert höher oder niedriger liegt als der zunächst angemeldete Preis. Falls die Frage bejaht würde, wollte das Gericht zusätzlich wissen, ob dieser Wert pauschal anhand eines Aufteilungsschlüssels ermittelt werden kann. Das FG München wollte im Kern bestätigt wissen, dass der Zollwert in solchen Fällen anhand der sogenannten Schlussmethode bestimmt werden kann. Dabei sollte der endgültige Verrechnungspreis den entscheidenden Faktor bilden. Der EuGH lehnte es in seinem Urteil (C-529/16 vom 20.12.2017) jedoch ab, als Zollwert einen (Transaktions-)Wert anzunehmen, der sich aus einem zunächst in Rechnung gestellten Betrag und einer späteren pauschalen Berichtigung zusammensetzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn unklar ist, ob am Ende des Abrechnungszeitraums eine Berichtigung nach oben oder nach unten erfolgen wird. Eine verständliche Begründung hierfür blieb der EuGH schuldig.
Im entschiedenen Fall hatte die KlägerinWaren von einer japanischen Konzerngesellschaft unter Zahlung von Einfuhrabgaben in den freien Verkehr überführt. Nach Ablauf des Abrechnungszeitraums erhielt sie eine Gutschrift der liefernden Konzerngesellschaft aufgrund einer Verrechnungspreisvereinbarung. Sie beantragte beim Zoll eine anteilige Erstattung der gezahlten Einfuhrabgaben. Diese berechnete sie, indem sie die Summe aller ursprünglichen Zollwerte um die Gutschrift verminderte und anschließend auf den ursprünglichen bzw. angepassten Zollwert einen durchschnittlichen Zollsatz anwandte. Die Differenz der beiden Werte stellt den Betrag der begehrten Erstattung dar. Das HZA lehnte die Erstattung ab. Im folgenden Rechtsstreit vor dem FG München legte dieses dem EuGH die Frage vor, ob die Zollvorschriften es zulassen, einen nachträglich angepassten Verrechnungspreis als richtigen Zollwert anzunehmen. Dies sollte unabhängig davon beantwortet werden, ob dieser Wert höher oder niedriger liegt als der zunächst angemeldete Preis. Falls die Frage bejaht würde, wollte das Gericht zusätzlich wissen, ob dieser Wert pauschal anhand eines Aufteilungsschlüssels ermittelt werden kann. Das FG München wollte im Kern bestätigt wissen, dass der Zollwert in solchen Fällen anhand der sogenannten Schlussmethode bestimmt werden kann. Dabei sollte der endgültige Verrechnungspreis den entscheidenden Faktor bilden. Der EuGH lehnte es in seinem Urteil (C-529/16 vom 20.12.2017) jedoch ab, als Zollwert einen (Transaktions-)Wert anzunehmen, der sich aus einem zunächst in Rechnung gestellten Betrag und einer späteren pauschalen Berichtigung zusammensetzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn unklar ist, ob am Ende des Abrechnungszeitraums eine Berichtigung nach oben oder nach unten erfolgen wird. Eine verständliche Begründung hierfür blieb der EuGH schuldig.
3 Urteil des Finanzgerichts München vom 15.11.2018
Das FG München (14 K 2028/18 vom 15.11.2018) musste daher urteilen, dass der unterjährig angemeldete Verrechnungspreis den Transaktionswert der Ware darstellt und den Zollwert bildet. Nachträgliche pauschale Anpassungen in Form von Gutschriften bleiben unberücksichtigt. Eine Erstattung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer aufgrund solcher Gutschriften ist daher ausgeschlossen. Das FG München macht in seiner Entscheidung deutlich, dass es sich ausschließlich aufgrund der EuGH-Entscheidung zu diesem Urteil verpflichtet sieht. Die Richter erwähnen auch, dass dieses Urteil im Widerspruch zur bisherigen EuGH-Rechtsprechung steht. Gemeint ist hiermit die Rechtsprechung, nach der bei der Zollwertermittlung kein willkürlicher oder fiktiver Wert zugrunde gelegt werden darf. Einen solchen willkürlichen Wert stellt ein unterjährig angenommener Verrechnungspreis, der noch zu korrigieren ist, nach Auffassung der Richter jedoch dar. Nicht zuletzt deshalb lassen sie die Revision zum BFH zu. Dies ist nicht üblich, wenn der EuGH bereits eine Entscheidung getroffen hat, die keinen Spielraum für ein abweichendes Urteil lässt. Will der BFH hiervon abweichen, muss er eine erneute Anfrage an den EuGH stellen. Dies wäre auch dem Finanzgericht möglich gewesen. Die Richter erläuterten jedoch in der mündlichen Verhandlung, dass sie keine hilfreichen Ausführungen des EuGH erwarten, wenn sie selbst ein zweites Mal in derselben Sache anfragen.
Das FG München (14 K 2028/18 vom 15.11.2018) musste daher urteilen, dass der unterjährig angemeldete Verrechnungspreis den Transaktionswert der Ware darstellt und den Zollwert bildet. Nachträgliche pauschale Anpassungen in Form von Gutschriften bleiben unberücksichtigt. Eine Erstattung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer aufgrund solcher Gutschriften ist daher ausgeschlossen. Das FG München macht in seiner Entscheidung deutlich, dass es sich ausschließlich aufgrund der EuGH-Entscheidung zu diesem Urteil verpflichtet sieht. Die Richter erwähnen auch, dass dieses Urteil im Widerspruch zur bisherigen EuGH-Rechtsprechung steht. Gemeint ist hiermit die Rechtsprechung, nach der bei der Zollwertermittlung kein willkürlicher oder fiktiver Wert zugrunde gelegt werden darf. Einen solchen willkürlichen Wert stellt ein unterjährig angenommener Verrechnungspreis, der noch zu korrigieren ist, nach Auffassung der Richter jedoch dar. Nicht zuletzt deshalb lassen sie die Revision zum BFH zu. Dies ist nicht üblich, wenn der EuGH bereits eine Entscheidung getroffen hat, die keinen Spielraum für ein abweichendes Urteil lässt. Will der BFH hiervon abweichen, muss er eine erneute Anfrage an den EuGH stellen. Dies wäre auch dem Finanzgericht möglich gewesen. Die Richter erläuterten jedoch in der mündlichen Verhandlung, dass sie keine hilfreichen Ausführungen des EuGH erwarten, wenn sie selbst ein zweites Mal in derselben Sache anfragen.
4 Auswirkungen auf die Praxis
Das Urteil betrifft alle Unternehmen, die Waren aus Drittländern beziehen und hierfür eine Verrechnungspreisvereinbarung haben, die nachträgliche pauschale Anpassungen vorsieht. Obwohl das Urteil noch zum alten Zollkodex erging, ist es vollständig auf das neue Recht nach dem UZK anwendbar. Entsprechend dem Urteil des EuGH dürften pauschale Verrechnungspreisanpassungen einen einmal angemeldeten Zollwert nicht mehr beeinflussen. Dabei sollte es gleichgültig sein, ob es sich um eine Nachbelastung oder um eine Gutschrift handelt. Allerdings ist nicht absehbar, ob die Hauptzollämter ihre Nacherhebungspraxis bei Nachbelastungen ändern. Das Urteil des FG München erging nur für den Fall einer Gutschrift. Es gab den Zollbehörden insoweit recht, in diesen Fällen keine Erstattung vorzunehmen.
Das Urteil betrifft alle Unternehmen, die Waren aus Drittländern beziehen und hierfür eine Verrechnungspreisvereinbarung haben, die nachträgliche pauschale Anpassungen vorsieht. Obwohl das Urteil noch zum alten Zollkodex erging, ist es vollständig auf das neue Recht nach dem UZK anwendbar. Entsprechend dem Urteil des EuGH dürften pauschale Verrechnungspreisanpassungen einen einmal angemeldeten Zollwert nicht mehr beeinflussen. Dabei sollte es gleichgültig sein, ob es sich um eine Nachbelastung oder um eine Gutschrift handelt. Allerdings ist nicht absehbar, ob die Hauptzollämter ihre Nacherhebungspraxis bei Nachbelastungen ändern. Das Urteil des FG München erging nur für den Fall einer Gutschrift. Es gab den Zollbehörden insoweit recht, in diesen Fällen keine Erstattung vorzunehmen.
Welche Reichweite das EuGH-Urteil hat, ist auch nach dem Urteil des FG München noch unklar. Das Revisionsverfahren (Az. VII R 2/19) und die Antwort auf eine mögliche zweite Anfrage beim EuGH geben hoffentlich Aufschluss. Betroffene Unternehmen sollten auf jeden Fall entsprechende Nacherhebungsbescheide offenhalten.
Ansprechpartner:
Dr. Christian Salder
Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: +49 89 217501285
christian.salder@kmlz.de
Stand: 12.02.2019