Umsatzsteuer Newsletter 63/2020
EU und UK einigen sich auf Handelsabkommen zum 01.01.2021
Seit Monaten verhandelten die EU und das Vereinigte Königreich (UK) über ein Abkommen zur Regelung der gemeinsamen Beziehungen nach dem Brexit. Nach mehreren versäumten Fristen haben sich die Parteien nun am 24.12.2020 in letzter Minute auf ein Abkommen geeinigt. Das Abkommen soll bereits zum 01.01.2021 Anwendung finden und unter anderem die Handelsbeziehungen zwischen EU und UK regeln. Das bisherige Austrittsabkommen bleibt davon unberührt. Was das Handelsabkommen für Umsatzsteuer und Zollrecht bedeutet, erfahren Sie kompakt zusammengefasst in unserem aktuellen Newsletter.
1 Anwendung des neuen Abkommens ab 01.01.2021
Mit dem Abkommen, auf das sich EU und UK am 24.12.2020 geeinigt haben, regeln die beiden Parteien ihre vielschichtigen Beziehungen für die Zukunft. Das UK hatte die EU bereits mit Ablauf des 31.01.2020 verlassen. Lediglich die zwischen den Parteien vereinbarte Übergangsphase bis 31.12.2020 verhinderte bisher, dass der Austritt des UK im Waren- und Personenverkehr des täglichen Lebens spürbar wurde. 
Das neue Abkommen ersetzt das bisherige Austrittsabkommen nicht. Vielmehr enthält es zahlreiche Regelungen für die Beziehungen der EU mit dem UK nach dem Austritt des UK aus der EU und dem Ende der Übergangsphase zum 31.12.2020. Es besteht aus drei Teilen: 
Der wesentliche Teil des Abkommens ist sicherlich das Freihandelsabkommen. Es soll die künftigen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der EU und dem UK umfassend regeln. Daneben enthält das Abkommen verbindliche Mechanismen zur Interessendurchsetzung und Streitbeilegung. Das beinhaltet auch die Möglichkeit, bei Verstößen des Vertragspartners (z. B. Wettbewerbsverzerrungen, Subventionen etc.) Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Schließlich schafft das Abkommen einen neuen Rahmen für Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Straf- und Zivilsachen. Insbesondere bildet es die Grundlage für eine enge Zusammenarbeit zur Bekämpfung und Verfolgung von grenzüberschreitender Kriminalität und Terrorismus. 
Das neue Abkommen soll ab 01.01.2021 Anwendung finden. Zu diesem Zeitpunkt wird es zwar den förmlichen Prozess bis zur Unterzeichnung noch nicht vollständig durchlaufen haben. Um aber einen nahtlosen Übergang in die Post-Brexit-Zeit zu gewährleisten, soll es bis 28.02.2021 vorläufig angewendet werden. Der förmliche Zustimmungsprozess soll bis dahin abgeschlossen sein. 
 
2 Umsatzsteuerliche Auswirkungen
Das neue Abkommen lässt das ursprünglich geschlossene Austrittsabkommen unberührt. Das UK ist und bleibt also auch nach Abschluss des neuen Abkommens aus Sicht der EU Drittland. Auch die übrigen Regelungen, die im Austrittsabkommen in Hinblick auf die Umsatzsteuer getroffen wurden, gelten weiterhin. 
 
3 Zollrechtliche Auswirkungen
Wie jedes Freihandelsabkommen schafft auch das zwischen EU und UK verhandelte Abkommen die Zollgrenzen zwischen den Vertragsparteien nicht ab. Es trifft lediglich Regelungen zum Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen der EU und dem UK. Das beinhaltet z. B. Regelungen zu den technischen Anforderungen und Standards für Waren und Dienstleistungen, Investitionen, Wettbewerb und Beihilfen. Die Notwendigkeit, Waren bei Grenzübertritt im zollrechtlichen Sinn abzufertigen, bleibt jedoch bestehen. Es sind also Einfuhr- und Ausfuhranmeldungen abzugeben. Außerdem wird der Warenverkehr an der Grenze kontrolliert.
Wesentlicher Bestandteil des geschlossenen Freihandelsabkommens ist die Befreiung von Einfuhrzöllen für Waren, die die jeweiligen Ursprungsregeln erfüllen. Der Warenverkehr zwischen der EU und dem UK ist also nicht uneingeschränkt und bedingungslos zollbefreit. Eine Zollbefreiung kommt vielmehr nur für solche Waren in Betracht, die ihren präferenziellen Ursprung im jeweils anderen Gebiet haben. Das heißt, Waren mit präferenziellem Ursprung im UK können in die EU zollbefreit eingeführt werden und umgekehrt.
Das Abkommen enthält zu diesem Zweck produktspezifische Regelungen zur Definition des Warenursprungs. Eine Berufung auf die Zollbefreiung für Ursprungsware des jeweils anderen Gebiets setzt einen entsprechenden Nachweis voraus. Aus diesem Grund enthält das Abkommen Regelungen zum Nachweis des Warenursprungs in Form der Ursprungserklärung und Regelungen zur Abgabe von Lieferantenerklärungen. 
 
4 Anforderungen an Unternehmen
Unternehmen, die künftig von den grundsätzlichen Zollbefreiungen auf Basis des Abkommens profitieren möchten, müssen sich daher genauer mit dem Präferenzrecht auseinandersetzen. Die Abgabe von Ursprungserklärungen und deren Nutzung zur Einfuhr ist aus zollrechtlicher Sicht nicht „ohne“. Unternehmen können nicht ohne Weiteres Ursprungserklärungen abgeben. Vielmehr sieht das Abkommen einen bestimmten Wortlaut dafür vor. Außerdem ist für die Abgabe einer Ursprungserklärung bei einem Gesamtwert der Sendung von über EUR 6.000 für EU-Unternehmen der Status als sog. Registrierter Ausführer (REX) erforderlich. Eine solche Registrierung nimmt das zuständige Hauptzollamt auf schriftlichen Antrag vor und erteilt eine entsprechende Registriernummer. 
Eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer ist damit zwar nicht mehr erforderlich. Unternehmen müssen dennoch sicherstellen, dass sie keine fehlerhaften Ursprungserklärungen zur begünstigten Einfuhr in das UK (und umgekehrt) erteilen. Die Behörden können Verstöße mit einem Bußgeld ahnden oder ein Strafverfahren eröffnen. Zu diesem Zweck hat das Unternehmen im Rahmen einer laufenden Präferenzkalkulation die Einhaltung der Ursprungsregeln zu gewährleisten und insbesondere auch den Ursprung etwaiger Vormaterialien zu überwachen. Zur organisatorischen Absicherung dieser Prozesse empfiehlt sich daher eine ausführliche Dokumentation in Form einer Arbeits- und Organisationsanweisung, wenngleich eine solche bei der Registrierung als REX dem zuständigen Hauptzollamt nicht vorzulegen ist. 
 
Ob sich dieser Aufwand lohnt, müssen Unternehmen für den Einzelfall prüfen und bewerten. Der zusätzliche organisatorische Aufwand zur Sicherstellung der Abgabe fehlerfreier Ursprungserklärungen ist unter Umständen nur dann gerechtfertigt, wenn die möglicherweise ersparten Einfuhrzölle diesen Aufwand übersteigen. 
 

Ansprechpartner:

Dr. Christian Salder
Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: +49 89 217501285
christian.salder@kmlz.de

Stand: 30.12.2020