Umsatzsteuer Newsletter 62/2020
BMF veröffentlicht umstrittenen UStVA-Vordruck für 2021
Immer in der zweiten Jahreshälfte veröffentlicht das Bundesfinanzministerium (BMF) jährlich das neue Vordruckmuster für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Dieses Jahr erfolgt die Veröffentlichung der neuen Vordrucke erst mit BMF-Schreiben vom 22.12.2020, nachdem das Jahressteuergesetz 2020 am Tag zuvor in Kraft getreten war. Die bereits vorab bekannt gewordenen Entwürfe der Vordrucke hatten für einen Aufruhr in Unternehmen und Wirtschaftsverbänden gesorgt. Die kurzfristigen Bemühungen der Wirtschaftsverbände, den UStVA-Vordruck 2021 zu stoppen, brachten jedoch keinen Erfolg: Das BMF hält an den Formularen fest.
1 Wesentliche Änderungen für 2021
Mit Schreiben vom 22.12.2020 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) nun die Formulare für die Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) 2021. Neben den üblichen redaktionellen Anpassungen ändert das BMF den Vordruck im Wesentlichen an zwei Stellen: 
 
Zum einen enthält der zukünftige Vordruck ein separates Meldefeld für Umsätze, die dem Übergang der Steuerschuld nach § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG unterliegen (sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation). Die Unternehmen müssen künftig entsprechende Eingangsleistungen in Zeile 42 (Kz. 84/85) erklären. Die Aus-gangsleistungen gem. § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG sind zusammen mit den übrigen Ausgangsleistungen, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, in Zeile 49 (Kz. 60) zu erfassen. Der Gesetzgeber hat § 13b Abs. 2 Nr. 12 gerade erst mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 in das UStG einfügt. 
 
Zum anderen sieht der neue Vordruck vor, dass Unternehmer in ihrer UStVA zukünftig nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlage infolge Uneinbringlichkeit separat erklären müssen. Das BMF sieht im neuen Vordruck die Zeile 73 (Kz. 50) für die Ausgangsseite und Zeile 74 (Kz. 37) für die Änderungen auf der Eingangsseite vor. 
 
2 Vorgeschichte
Bis zuletzt hatten die Wirtschaftsverbände versucht, das BMF zum Verzicht auf die geplante separate Deklaration der Änderung der Bemessungsgrundlage zu bewegen. Vorgetragen hatten die Verbände unter anderem, dass die Entwürfe der Vordrucke recht spät veröffentlicht wurden. Es seien wesentliche Umsetzungsschwierigkeiten in den Unternehmen zu erwarten, zumal durch die neue Anforderung weitreichende Anpassungen in den IT-Systemen der Unternehmen erforderlich werden. 
 
Die Umsetzungsschwierigkeiten würden noch verstärkt durch die mangelnde Klarheit der Änderungen. So ver-langt der Vordruck „Ergänzende Angaben zu Minderungen nach § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG“. Aus dieser Formulierung werde, so die Verbände, nicht hinreichend deutlich, ob die beiden neuen Felder mit jeder nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 UStG oder nur bei Änderungen aufgrund der Uneinbringlichkeit einer Forderung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu befüllen sind. 
 
Schließlich müsse bezweifelt werden, ob die separate Erklärung der Entgeltminderung aufgrund Uneinbringlich-keit überhaupt einen Mehrwert in Hinblick auf die Sicherstellung des Steueraufkommens biete. Die Feststellung der Uneinbringlichkeit einer Forderung werde in der Praxis von den beteiligten Unternehmen und dem jeweili-gen Finanzamt durchaus kontrovers beurteilt. Eine sich deckende Erklärung der beteiligten Unternehmen sei nicht sichergestellt. 
 
Auf diese grundsätzliche Kritik ging das BMF in seiner Antwort gar nicht erst ein. Es stellte lediglich klar, dass nur Entgeltminderungen aufgrund Uneinbringlichkeit separat zu erklären sind. Alle übrigen Fälle der Entgelt-minderung des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 UStG sind nicht in den neuen Meldefeldern zu erfassen. Auch in Bezug auf die vorgebrachte Kritik, die Entwürfe der Vordrucke seien zu spät veröffentlicht worden, reagierte das BMF lediglich mit dem Hinweis, dass man die Entwürfe den IT-Entwicklern (!) frühzeitig zur Verfügung gestellt habe.
 
3 Herausforderung für die Unternehmen
Mit dem BMF-Schreiben vom 22.12.2020 scheint nun das letzte Wort gesprochen zu sein. Die Unternehmen müssen sich kurzfristig auf die Anforderungen der geänderten Vordrucke einstellen. Die IT-seitige Umsetzung der Anforderungen ist aber ganz offensichtlich längst noch nicht so weit gediehen, wie es zu diesem Zeitpunkt wünschenswert wäre. Selbst große IT-Anbieter haben noch keine fertigen Lösungen. Dafür gibt es sicherlich gute Gründe: Um die geänderten Anforderungen erfüllen zu können, ist es nicht mit der Einführung eines neuen Steuerkennzeichens getan. Es ist vielmehr eine separate Verbuchung auf eigenen Konten erforderlich, über die viele Unternehmen bisher nicht verfügen. Sofern die Buchhaltungs-Software also keine Lösung bietet, müssen betroffene Unternehmer eine manuelle Lösung zur separaten Verbuchung schaffen. Unabhängig von der Art der technischen Umsetzung sollten die Unternehmen auch die Verbuchung zum relevanten Zeitpunkt sicherstellen. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass die Mitarbeiter in der Buchhaltung mit den verschiedenen Varian-ten der Uneinbringlichkeit (Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, Forderungsverjährung, substantiiertes Bestrei-ten der Forderung durch den Schuldner, Schuldner zahlt nicht und es ist objektiv auf absehbare Zeit nicht mit einer Zahlung zu rechnen) vertraut sind. 
 
Aus diesen Gründen wird in vielen Fällen die Buchhaltung gegebenenfalls zu schulen und die Organisation anzupassen sein. So kurzfristig vor dem Jahreswechsel dürfte das für die allermeisten Unternehmen tatsächlich eine immense Herausforderung darstellen, zusätzlich zu den ohnehin schon anstehenden Herausforderungen aufgrund der aktuellen Krise.
 

Ansprechpartner:

Dr. Christian Salder
Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: +49 89 217501285
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Stand: 23.12.2020