a) Identischer Leistungsumfang unabhängig vom Umfang der Freigabe durch die Nutzer
Eine IT-Dienstleistung, die allen Nutzern den gleichen Leistungsumfang bietet, unabhängig davon, welche oder wie viele Daten preisgegeben werden, stellt keinen steuerbaren tauschähnlichen Umsatz dar. Es fehlt an einem direkten Zusammenhang. Im Rahmen dieses Anwendungsfalles erhält der Nutzer immer die gleiche Leistung, unabhängig von seiner individuellen Datenfreigabe, der Intensität der Nutzung oder anderen Faktoren.
b) Variabler Leistungsumfang abhängig vom Umfang der Freigabe durch die Nutzer
Eine Einzelfallprüfung des direkten Zusammenhangs zwischen IT-Dienstleistung und der Zustimmung zur Verwertung und Weiterverarbeitung persönlicher Daten muss immer dann vorgenommen werden, wenn die nutzbaren Funktionen der Dienstleistung variieren, d. h. abhängig sind von der Freigabe der verwertbaren persönlichen Daten des Nutzers oder von bestimmten Datenschutzeinstellungen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn eine Plattform die Nutzung einzelner Funktionen explizit an die Freigabe persönlicher Daten knüpft. Davon abzugrenzen sind rein technische Einschränkungen des Leistungsumfangs bzw. des Nutzererlebnisses, die sich ergeben, soweit bestimmte persönliche Daten nicht beigebracht werden. Das Arbeitspapier gibt hier keinen Hinweis, wie diese Einzelfallprüfung abzulaufen hat oder – falls ein steuerbarer Leistungsaustausch festgestellt wird – das Entgelt zu bemessen ist.
c) Abschluss eines Abonnements zur werbefreien Nutzung
Zahlt ein Nutzer ein Entgelt für eine (Plattform-)Leistung, liegt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor. Fraglich ist, ob eine Nutzung derselben Plattform ohne monetäre Zahlung, aber mit Zustimmung des Nutzers zur Weiterverarbeitung persönlicher Daten (IT-Dienstleistung gegen Daten), ebenfalls einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch darstellt. Die Abonnementgebühr könnte als Referenzindikator für das zu besteuernde Entgelt verwendet werden. Hier weist der Mehrwertsteuerausschuss aber explizit darauf hin, dass geprüft werden muss, für welche Leistung der Abopreis bezahlt wird. Zahlt der Nutzer das Entgelt dafür, dass ihm keine personalisierte Werbung angezeigt wird, dann soll bei fehlendem monetären Entgelt wohl kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vorliegen. Hängt der Funktionsumfang der „kostenlosen Version“ der IT-Dienstleistung aber von den bereitgestellten Daten bzw. der Intensität ab, mit der ein Nutzer die Plattform gebraucht, ist es schwierig, den Wert der Daten jeder Person pro Monat unabhängig vom Umfang der bereitgestellten Daten zu bewerten. Dazu wird dann wiederum eine Einzelfallbeurteilung (siehe oben unter 2.) erforderlich. Dieselben Überlegungen sind im Rahmen von Freemium-Modellen anzustellen, in denen in der kostenlosen Basisversion nur eingeschränkte Leistungen verfügbar sind. Bei Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements werden dann erweiterte Funktionen freigeschaltet, was einer Vergleichbarkeit zur Basisversion entgegenstehen dürfte.
