Umsatzsteuer Newsletter 49/2019
JStG 2019 – ermäßigter Steuersatz für E-Books und Co.
Der ermäßigte Steuersatz von 7% für E-Books und vergleichbare elektronische Erzeugnisse gilt bereits mit Verkündung des JStG 2019 im Bundesgesetzblatt – voraussichtlich noch in diesem Jahr. Dem Tatbestand des § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG unterfällt insbesondere die Bereitstellung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form. Profitieren könnten aber auch Abos und Mitgliedschaften.
1 Einleitung
Nachdem das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) am 7.11.2019 vom Bundestag verabschiedet worden war, hat der Bundesrat am 29.11.2019 zugestimmt. Neben zahlreichen weiteren Änderungen des UStG führt der Gesetzgeber die Neuregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG ein. Diese sieht den ermäßigten Steuersatz von 7% für E-Books und vergleichbare elektronische Erzeugnisse vor. 
 
Die Neuregelung tritt bereits mit Ausfertigung und Verkündung des JStG im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dies ist noch in diesem Jahr zu erwarten.
 
 
2 Steuerermäßigung
Mit der Neuregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG setzt der deutsche Gesetzgeber die EU-Richtlinie 2018/1713 um, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, E-Books und E-Paper ermäßigt zu besteuern. Die Steuerermäßigung verfolgt den Zweck, körperliche und elektronische Erzeugnisse gleichzubehandeln. Danach wird künftig auch die Bereitstellung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form dem ermäßigten Steuersatz unterworfen.
 
Dem Tatbestand des § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG unterfallen insbesondere E-Books, digitale Zeitungen und Zeitschriften sowie vergleichbare digitale Publikationen. Die Neuerung bildet das Pendant zu der Umsatzsteuerermäßigung von physischen Druckerzeugnissen wie Büchern, Zeitungen und Zeitschriften gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG. Begünstigt sind auch Hörbücher, die auf elektronischem Weg überlassen werden.
 
Auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, unterliegt künftig der Steuerermäßigung. Die Steuerermäßigung für Datenbanken war im ursprünglichen Gesetzesentwurf zunächst nicht vorgesehen.
 
 
3 Ausnahmen
Von der Steuerermäßigung ausgenommen sind dagegen Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen. Gleiches gilt für Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Nach Auffassung des Gesetzgebers entsprechen diese Inhalte ihrem Wesen und ihrer Funktionalität nach nicht mehr einem Buch oder einer Zeitschrift.
 
 
4 Praxisfolgen
Die Erzeuger digitaler Publikationen dürfen sich über die Steuersatzermäßigung freuen. Vor dem Hintergrund der Digitalisierung ist die Neuregelung folgerichtig. Sie gewährleistet eine Gleichbehandlung von gedruckten und digitalen Publikationen.
 
Die bisherigen Probleme bei der Aufteilung der Steuersätze bei sog. Bundles (z. B. Zeitung mit Zugang zum E Paper) dürften größtenteils der Vergangenheit angehören. Denn beide Bestandteile des klassischen Bundles, Zeitung und Zugang zum E-Paper, unterliegen nunmehr dem ermäßigten Steuersatz.
 
Dagegen könnte es in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen, wenn es um die Frage geht, ob bestimmte Veröffentlichungen mit Videoinhalten oder Musikelementen noch dem ermäßigten Steuersatz unter-liegen. Die Abgrenzung erfolgt danach, ob die Videoinhalte oder Musikelemente „wesentlich“ sind. Das Gesetz und die Gesetzes¬begründung schweigen jedoch zu der Frage, ab wann von einer „Wesentlichkeit“ auszugehen ist. Mit diesem Kriterium werden sich zukünftig die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte im konkreten Einzelfall auseinandersetzen müssen. 
 
Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich auch bei Abonnements oder Mitgliedschaften, die zum Abruf verschiedener digitaler Publikationen berechtigen. Ob und unter welchen Voraussetzungen diese Formen der Bereitstellung von digitalen Publikationen auch vom ermäßigten Steuersatz profitieren, ist weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Für eine rechtssichere Anwendung der Neuregelung ist die Praxis daher auch hier auf eine Klarstellung durch die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung angewiesen.
 
Ansprechpartner:
 

Dr. Matthias Oldiges
Rechtsanwalt
Tel.: +49 211 54 095 366
matthias.oldiges@kmlz.de

Stand: 13.12.2019