Umsatzsteuer Newsletter 40/2022
Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 7 UStG für Leistungen an besondere Einrichtungen
Das BMF hat mit Schreiben vom 16.09.2022 ein neues Vordruckmuster für den Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 7 UStG für Leistungen an besondere Einrichtungen (u. a. NATO-Truppen und zwischenstaatliche Einrichtungen) veröffentlicht. Das Muster dient zudem dem Nachweis über die Verwendung von Gegenständen durch bestimmte Einrichtungen der EU als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie i. S. des § 4c UStG.
1 Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 7 UStG
Das Umsatzsteuergesetz sieht in § 4 Nr. 7 UStG einige Steuerbefreiungen für Leistungen an besondere Einrichtungen vor. So befreit etwa § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a und b UStG Leistungen an NATO-Truppen. Nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. c und d UStG sind zudem Leistungen, die an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen diplomatischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit. 
 
Im Rahmen der Bestrebungen der EU, die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik auch durch die Befreiung von der Mehrwertsteuer zu stärken (vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 22│2019), ergänzte das Jahressteuergesetz 2020 die Steuerbefreiungen um zwei weitere Normen zugunsten der Streitkräfte von EU-Mitgliedstaaten. § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. e UStG befreit Lieferungen und sonstige Leistungen an Streitkräfte eines anderen EU-Mitgliedstaats im Inland. § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. f UStG dagegen befreit Lieferungen und sonstige Leistungen an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats, die nicht in ihrem Heimatstaat stationiert sind. Die Steuerbefreiungen gem. § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. e und f UStG gelten seit 01.07.2022 (vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 40│2020).
 
2 Nachweis der Voraussetzungen 
Für die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstaben b bis d und f UStG sind die in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen maßgebend. Der Unternehmer hat durch eine Bestätigung nachzuweisen, dass die für die Steuerbefreiung in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen eingehalten sind. Für die Bestätigung, die von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates erteilt wird (bzw. für die Eigenbestätigung der begünstigten Einrichtung), ist ein Vordruck nach Anhang II der MwStVO zu verwenden. Das harmonisierte Bescheinigungsmuster in Anhang II der MwStVO wurde bereits zum 01.07.2022 an die Neuerungen angepasst. Nun hat auch das BMF das Vordruckmuster, das seinerzeit für den Nachweis der Voraussetzungen für Steuerbefreiungen mit BMF-Schreiben vom 23.06.2011 bekannt gemacht worden war, ersetzt. 
 
3 Neuer § 4c UStG – Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen 
Zum 01.01.2022 wurde zudem § 4c UStG in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 151 Abs. 1 Buchst. a Doppelbuchstabe aa und ab MwStSystRL in der Fassung der Richtlinie 2021/1159/EU des Rates vom 13.07.2021 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG. Danach sind Leistungen, die von der Europäischen Kommission oder einer anderen nach Unionsrecht geschaffenen Einrichtung oder sonstigen Stelle bezogen wurden, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren, von der Umsatzsteuer zu befreien. Die Umsatzsteuerbefreiung wurde im Wege eines Vergütungsverfahrens umgesetzt und ist rückwirkend zum 01.01.2021 anzuwenden. Der Nachweis der Verwendung des Gegenstands durch Einrichtungen der EU zur Reaktion auf die COVID-19-Pandemie erfolgt anhand des neuen Vordruckmusters.
 
4 Praxishinweis 
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/432 des Rates vom 15.03.2022 wurde bereits ein an die neuen Steuerbefreiungen angepasster Vordruck nach Anhang II der MwStVO veröffentlicht. Der Vordruck ist nach unionsrechtlichen Vorgaben seit 01.07.2022 als Nachweis der Voraussetzungen für Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b bis d und f UStG und § 4c UStG zu verwenden. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der EU die Einrichtung ansässig ist, an die ein Unternehmen eine nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b bis d und f UStG von der Umsatzsteuer befreite Leistung erbringt. Durch das BMF-Schreiben ergibt sich kein gesonderter Handlungsbedarf.
 
Ansprechpartner:

Dr. Christian Salder
Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: +49 89 217501285
christian.salder@kmlz.de

Stand: 12.10.2022