Umsatzsteuer Newsletter 40/2019
Umsetzung der Quick Fixes 2020 auf der Zielgeraden – Teil 2
Im letzten Newsletter haben wir über die Entwicklungen bei den Quick Fixes 2020 berichtet und uns dabei mit den Konsignationslagern und den Belegnachweisen beschäftigt. Im aktuellen Newsletter wollen wir dies fortsetzen und einen Blick auf die Reihengeschäfte und die Verwendung der USt-ID für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen richten.
1 Fortsetzung von Teil 1 …
Im KMLZ Newsletter 39/2019 hatten wir bereits über die Entwicklungen bei der Umsetzung der Quick Fixes 2020 berichtet, insbesondere über die Diskussionen in der VAT Expert Group und über die Explanatory Notes der Generaldirektion der EU für Steuern und Zölle (TAXUD). Nachdem wir darin die Vereinfachungsregel für Konsignationslager und die Transportnachweise für die innergemeinschaftlichen Lieferungen thematisiert hatten, möchten wir Ihnen nun weitere Hinweise zu den Reihengeschäften und zur Verwendung der USt-ID bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geben.
 
Interessant sind in diesem Zusammenhang auch die Vorschläge des Bundesrats in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf vom 20.09.2019. Er bittet zu prüfen, ob
  • die Erteilung einer USt-ID abgelehnt werden kann, wenn ernsthafte Anzeichen für betrügerisches Handeln vorliegen,
  • eine Steuerbefreiung für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften an Studierende eingefügt werden kann,
  • eine Legaldefinition für das „Verwenden“ einer USt-ID eingefügt werden muss,
  • die technischen Voraussetzungen für die Meldeverpflichtung zu Konsignationsumsätzen in der ZM zum 01.01.2020 vorhanden sind (laut Berichten soll die Anpassung nicht vor Oktober 2021 möglich sein).
 
2 Reihengeschäfte
Die TAXUD beschreibt im Entwurf der Explanatory Notes, dass derjenige als Auftraggeber für den Transport gelten soll, der einen Vertrag mit dem Dritten geschlossen hat und das Risiko für Verlust oder Beschädigung der transportierten Güter trägt. Der mit dem Transport Beauftragte kann dabei auch ein anderer am Reihengeschäft Beteiligter sein.
Die TAXUD gibt auch Hinweise zu fraktionierten Transporten. Ein unmittelbarer Transport kann trotz Einsatz mehrerer Frachtführer vorliegen, wenn die Beauftragung durch den gleichen Unternehmer erfolgt. Wenn dagegen mehrere Beteiligte verschiedene Transportabschnitte beauftragen, soll kein unmittelbarer Transport vorliegen. Eine Zwischenlagerung soll den Transport nach Ansicht der TAXUD unterbrechen, wenn bei Zwischenlagerung noch kein Verkauf an einen weiteren Unternehmer erfolgt ist. Hat dagegen schon bei Einlagerung ein Weiterverkauf stattgefunden, wäre die Zwischenlagerung zu ignorieren. Laut dem Entwurf der Explanatory Notes soll der Unternehmer, der die bewegte Lieferung steuerfrei abrechnen möchte, nachweisen müssen, wer den Transport organisiert hat.
 
Im Hinblick auf die Mitteilung der USt-ID zur Verlagerung der bewegten Lieferung hat die TAXUD eine eher lockere Sichtweise, die im Widerspruch zum deutschen Gesetzentwurf steht. Bereits im VAT Expert Group Meeting im April war deutlich geworden, dass die TAXUD den Unternehmen größtmögliche Flexibilität gewähren möchte. Dementsprechend soll laut dem Entwurf der Explanatory Notes die Mitteilung der USt-ID auch nachträglich möglich sein und nicht zwingend bis zum Beginn des Transports erfolgt sein müssen. Rechnungen und Steuererklärungen wären dann ggf. zu korrigieren. Die Mitteilung soll zudem in jeglicher Form zulässig sein und einheitlich für mehrere Lieferungen vorgenommen werden können. Es müsse nur der Nachweis einer erfolgten Mitteilung erbracht werden. Wenn die USt-ID des mittleren Unternehmers vom Abgangsland auf der Rechnung an ihn angegeben ist und mit Umsatzsteuer des Abgangslandes abgerechnet wurde, soll aber ohne Nachweis davon ausgegangen werden können, dass die Mitteilung erfolgt ist. 
 
Im Entwurf der Explanatory Notes findet sich auch eine wichtige Aussage zu Dreiecksgeschäften. Demnach soll die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte in Reihengeschäften mit mehr als drei Parteien je nach Zuordnung der bewegten Lieferung an jeder Position im Reihengeschäft zur Anwendung kommen können.
 
3 USt-ID als Voraussetzung für Steuerbefreiung
Während die MwStSystRL davon spricht, dass die USt-ID „mitgeteilt“ werden muss, erfordert der deutsche Gesetzentwurf, dass die USt-ID „verwendet“ wird (ebenso wie bei den Reihengeschäften). Daran ist bereits erkennbar, dass der deutsche Ansatz wohl restriktiver ausfällt als die Forderungen seitens der EU. Im letzten VAT Expert Group Meeting wurde deshalb auch kontrovers diskutiert, was man unter „Mitteilung“ verstehen muss. Dass die TAXUD das Erfordernis deutlich lockerer sieht, ergibt sich auch daraus, dass laut dem Entwurf der Explanatory Notes bereits eine Mitteilung unterstellt wird, wenn die ausländische USt-ID des Erwerbers auf der Rechnung angegeben ist. Der Bundesrat hat diesbezüglich auch Bedenken geäußert und gefordert, dass eine Legaldefinition für „Verwenden“ in das Gesetz aufgenommen wird.
 
Für den Fall, dass der Erwerber noch keine USt-ID mitteilen kann, weil die Steuerbehörde seinen Antrag auf Erteilung noch bearbeitet, soll laut TAXUD (zunächst) keine steuerfreie Abrechnung möglich sein. Sobald der Erwerber dem Lieferer die bei Beginn des Transports gültige (also rückwirkend erteilte) USt-ID mitteilt, soll der Lieferer jedoch seine Rechnung berichtigen und doch steuerfrei abrechnen können.
 
In folgenden Fällen soll eine falsche ZM laut dem Entwurf der Explanatory Notes für die Steuerbefreiung unschädlich sein:
• Die Lieferung wurde in einer späteren ZM gemeldet.
• Es wurde versehentlich ein falscher Wert für die Lieferung angegeben.
• Der Erwerber hat aufgrund einer Umstrukturierung einen neuen Namen und eine neue USt-ID erhalten und die Lieferung wurde versehentlich an die (noch parallel gültige) bisherige USt-ID gemeldet.
 
 
Ansprechpartner:
 
 
Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501250
 
Stand: 02.10.2019