Umsatzsteuer Newsletter 39/2019
Umsetzung der Quick Fixes 2020 auf der Zielgeraden – Teil 1
Die praktische Umsetzung der Quick Fixes 2020 ist für die meisten Unternehmen und ihre steuerlichen Berater derzeit und bis zum Jahresende wohl das umsatzsteuerliche Thema Nummer 1. Dass hierzu bereits ein Gesetzentwurf existiert, ist sicher hilfreich. Aber noch bestehen viele Detailfragen, die die Umsetzung erschweren. Daher ist es sehr zu begrüßen, dass seitens der EU nach den Diskussionen in der VAT Expert Group und der Group on the future of VAT der Entwurf von Explanatory Notes veröffentlicht wurde. Diese sind zwar nicht verbindlich. Es bleibt aber zu hoffen, dass sich die Mitgliedstaaten und deren Finanzverwaltungen daran orientieren. In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf unsere Seminarreihe zu den Quick Fixes hinweisen, in der wir auf die verschiedenen Detailfragen eingehen. Für Frankfurt und Hamburg gibt es noch freie Plätze.
1 Stand der Entwicklungen
Der Jahreswechsel 2019 / 2020 verspricht aus umsatzsteuerlicher Sicht spannend zu werden. Es stehen viele Änderungen auf dem Plan, allen voran natürlich die von der EU initiierten Quick Fixes. Am 31.07.2019 hatte die Bundesregierung den Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2019 veröffentlicht, mit dem die EU-Vorgaben in nationales Recht umgesetzt werden sollen. Der Bundesrat hat hierzu am 20.09.2019 Stellung genommen und Änderungen angeregt. Und auch auf EU-Ebene wird daran gearbeitet, den Mitgliedstaaten und den Unternehmen Hilfestellungen bei der Umsetzung an die Hand zu geben. Der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der EU-Kommission zusammensetzende MwSt-Ausschuss beabsichtigt, Leitlinien zur Orientierung herauszugeben. Und die Generaldirektion der EU für Steuern und Zölle (TAXUD) arbeitet auch bereits an Explanatory Notes, in denen Detailfragen geklärt werden sollen. Der am 26.09.2019 veröffentlichte Entwurf umfasst aktuell 70 Seiten und enthält wichtige Aussagen. Folgende Entwicklungen zeichnen sich ab:
 
2 Vereinfachungsregelung für Konsignationslager
In den Explanatory Notes wird auf mehr als zehn Seiten sehr detailliert beschrieben, in welcher Situation sich welche Konsequenzen ergeben und was von den Beteiligten jeweils zu melden ist. Insbesondere das erforderliche Reporting in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) für die Fälle der schädlichen und unschädlichen Verwendung wird nun deutlich. Es wird auch noch einmal klar gestellt, dass für den Transfer in das Lager keine Werte in der ZM anzugeben sind, sondern nur die USt-ID-Nummern der beabsichtigten Abnehmer, beim Ersetzen eines Abnehmers ggf. sogar zwei Nummern.
Eine wichtige Klarstellung ist auch, dass die Unternehmen die Vereinfachungsregelung nicht anwenden müssen, aber können. Die neue Regelung hat schließlich einige praktische Hürden und es gibt nicht wenige Unternehmen, die deshalb herausoptieren wollen. Im letzten VAT Expert Group Meeting haben die Vertreter der TAXUD deutlich gemacht, dass  schlüssiges Verhalten beim Nichterfüllen der Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung ausreichend sein soll. 
 
Noch nicht abschließend geklärt ist, ob die Vereinfachungsregel für Massenware anwendbar ist. Die 12-Monats-Frist kann bei Massenware nur schwer nachvollzogen werden. Im Entwurf der Explanatory Notes wird zwar darauf verwiesen, dass die FIFO-Methode passend sein könnte, um die Lagerdauer zu bestimmen. Im letzten VAT Expert Group Meeting wurde aber kontrovers diskutiert, ob die Anwendung einer Accounting-Regel ausreichend sein kann, weil sich bei Massenware in der Regel tatsächlich nicht kontrollieren lässt, welcher Teil wie lange gelagert wurde.
 
Zur Übergangsphase zum Jahreswechsel enthalten die Explanatory Notes nur den Hinweis, dass vor dem 01.01.2020 in das Lager transportierte Waren noch unter die alten Regelungen fallen. Nur wenn der Transport zum Lager nach dem 31.12.2019 begonnen hat, kann die neue Vereinfachungsregel zur Anwendung kommen. Daher müsste Ware, die sich zum 31.12.2019 bereits im Lager befindet, entsprechend separiert und ggf. anders abgerechnet werden. Im letzten VAT Expert Group Meeting haben die Vertreter der TAXUD zudem die Auffassung vertreten, dass die alten Vereinfachungsregelungen, die es in einigen EU-Mitgliedstaaten gab, für die vor dem Jahreswechsel in das Lager verbrachte, aber erst danach entnommene Ware über den Stichtag hinaus anwendbar sein sollten.
 
Interessant wird zu beobachten sein, wie mit den bekannt gewordenen technischen Schwierigkeiten bei den notwendigen Anpassungen der Zusammenfassenden Meldungen umgegangen wird. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es fraglich sei, wie die gesetzliche Voraussetzung der Meldung in der ZM erfüllt werden soll, wenn die Anpassungen voraussichtlich nicht vor Oktober 2021 fertiggestellt werden können. 
 
3 Transportnachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen
Die Explanatory Notes enthalten eine für die Unternehmen äußerst wichtige Feststellung, die von den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung hoffentlich berücksichtigt werden wird. Demnach beschreiben die neuen Regelungen in Art. 45a der MwSt-DVO das Höchstmaß dessen, was die Mitgliedstaaten an Transportnachweisen fordern dürfen. Daneben dürfen aber nationale Regelungen beibehalten oder neu geschaffen werden, die sich mit geringeren Anforderungen an die Nachweisführung begnügen. 
 
Die TAXUD stellt darüber hinaus klar, dass die Steuerbefreiung nicht automatisch versagt wird, wenn die Anforderungen des Art. 45a MwSt-DVO nicht erfüllt sind. Der Steuerpflichtige kann dann immer noch auf andere Weise den Nachweis führen. Er muss nur hoffen, dass die Finanzverwaltung den Nachweis als ausreichend erachtet.
 
 
Fortsetzung folgt …
Details zu den Reihengeschäften und zur USt-ID als Voraussetzung für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen können Sie im nächsten KMLZ Umsatzsteuer-Newsletter lesen.
 
 
Ansprechpartner:
 
 
Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501250
 
Stand: 30.09.2019