Umsatzsteuer Newsletter 35/2020
Jahressteuergesetz 2020 (Teil 4): Regelungen zum Versandhandel werden überarbeitet
Im vierten Teil unserer Newsletter-Serie beleuchten wir die Umsetzung des E-Commerce Paket im Jahressteuergesetz 2020. Der Referentenentwurf enthält neue Regeln für Versandhändler. Für Lieferungen aus dem Drittland bestehen neue Einfuhrmodalitäten. Für EU-Fernverkäufe gilt jetzt eine einheitliche und niedrige Schwelle. Die Änderungen werden aber nur einer bestimmten Gruppe von Versandhändlern das Leben erleichtern. Für Versandhändler mit Fulfillment-Center-Strukturen kommen wohl neue Registrierungspflichten im EU-Ausland hinzu.
1 Hintergrund und Inkrafttreten 
Die Regelungen zum Versandhandel werden überarbeitet und dabei auch umbenannt in „Fernverkauf“. Die Gesetzesänderung sollte ursprünglich zum 01.01.2021 in Kraft treten. Sie ist jedoch Teil des sog. E-Commerce-Pakets, dessen Verschiebung aufgrund der Coronavirus-Pandemie auf Gemeinschaftsebene bereits beschlossen wurde. Diese Normen und damit auch die Neuregelungen zum Versandhandel werden somit wohl (frühestens) ab 01.07.2021 gelten.
 
2 Definition Fernverkauf 
Ein Fernverkauf liegt vor, wenn 
  • ein Gegenstand an einen Nichtunternehmer geliefert wird, 
  • die Ware entweder grenzüberschreitend innerhalb der EU (innergemeinschaftlicher Fernverkauf) 
  • oder aus dem Drittland in einen Mitgliedstaat transportiert wird (Fernverkauf aus dem Drittland) und
  • der Transport durch den Lieferanten veranlasst wird. 
Dabei wird lediglich auf den Warentransport abgestellt. Die Ansässigkeit der Parteien spielt keine Rolle. 
 
3 Geringfügigkeitsschwelle für innergemeinschaftliche Fernverkäufe
Die Regelungen des § 3c Abs. 1 – 3 UStG-E bestimmen den Ort der Lieferung eines Fernverkaufs. Danach gelten innergemeinschaftliche Fernverkäufe dort als erbracht, wo sich der Gegenstand bei Beendigung des Transports befindet, sofern der Lieferer die Schwelle von EUR 10.000 pro Jahr überschritten hat oder wenn er auf deren Anwendung verzichtet. Die bisherigen länderspezifischen Lieferschwellen werden gestrichen und durch eine EU-einheitliche Geringfügigkeitsschwelle ersetzt. Der neue Schwellenwert gilt dabei für alle Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und ist nicht beschränkt auf Lieferungen in einen bestimmten Mitgliedstaat.
 
4 Transportveranlassung
Voraussetzung für die Anwendung der Fernverkaufsregelung ist weiterhin, dass der Fernverkäufer den Transport veranlasst. Neu ist die Klarstellung im Gesetz, dass eine indirekte Beteiligung des Fernverkäufers am Warentransport ausreicht. Die Transportveranlassung ist daher sehr weit auszulegen. In den Anwendungsbereich fallen laut Gesetzesbegründung nicht nur die Fälle, in denen der Fernverkäufer den Transport beauftragt, sondern auch diejenigen, bei denen der Fernverkäufer 
  • die gesamte oder teilweise Verantwortung für den Transport übernimmt, 
  • die Transportkosten vom Kunden einzieht und sie an den Spediteur weiterleitet oder
  • die Zustelldienste eines Spediteurs bewirbt oder diesem die benötigten Informationen übermittelt. 
 
5 MOSS wird zu OSS
Das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (kurz „MOSS“) soll zukünftig auch für Fernverkäufe genutzt werden und wird zum One-Stop-Shop (kurz „OSS“), damit die Lieferanten sich nicht in allen Mitgliedstaaten registrieren müssen. Den neuen OSS werden wir ausführlich in einem gesonderten KMLZ Newsletter vorstellen. 
 
6 Fernverkauf von aus Drittländern eingeführten Waren 
Die Steuerbefreiung für Kleinbetragssendungen bis EUR 22 aus dem Drittland wird abgeschafft. Die Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens EUR 150 ist aber gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG-E steuerfrei, wenn der Ausgangsumsatz im OSS gemeldet wird. Wird der Umsatz nicht im OSS gemeldet, muss man unterscheiden: 
  • Sendung mit einem Sachwert von höchstens EUR 150 und Umsatz nicht über Online-Marktplatz:
    • Lieferant meldet Einfuhr an -> lokale Lieferung an den Kunden und Registrierung Lieferant
    • Zusteller meldet gem. § 21a UStG-E die Einfuhr für den Kunden an oder Kunde führt Ware selbst ein -> keine Registrierung Lieferant 
  • Sendung mit einem Sachwert von höchstens EUR 150 und Umsatz über Online-Marktplatz:
    • Lieferant meldet Einfuhr an -> lokale Lieferung an den Online-Marktplatz und Registrierung Lieferant
    • Zusteller meldet gem. § 21a UStG-E die Einfuhr für den Kunden an oder Kunde führt Ware selbst ein -> keine Registrierung Lieferant
  • Für Sendungen über EUR 150 gilt keine Befreiung von Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer. Meldet der Lieferant die Einfuhr an -> Fernverkauf als lokale Lieferung oder als innergemeinschaftlicher Fernverkauf zu behandeln.
 
7 Folgen für die Praxis
Die Neuregelung wird das Leben der in der EU ansässigen Fernverkäufer nur bedingt erleichtern. Zwar werden nicht mehr ständig die Meldeschwellen im Ausland verfolgt werden müssen und können die Meldepflichten wegen des OSS in anderen Ländern entfallen. Allerdings werden vorwiegend Unternehmer, die Fernverkäufe aus einem Zentrallager im eigenen Land erbringen, von OSS profitieren. Möchte man eine Fulfillment-Service-Struktur eines Online-Marktplatzes nutzen, bei welcher Waren innerhalb der EU umgelagert werden, kann die Registrierung in den Ländern mit Warenlager aufgrund der innergemeinschaftlichen Verbringungen auch weiterhin nicht vermieden werden.
 

Ansprechpartner:

Dr. Atanas Mateev
Dipl.-Wirtschaftsjurist (Univ.), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501253
atanas.mateev@kmlz.de

Stand: 30.07.2020