Umsatzsteuer Newsletter 11/2022
Ukraine-Krieg: (Umsatz-)steuerliche Erleichterungen für Hilfsmaßnahmen und Spenden
Der Krieg in der Ukraine sorgt weltweit für Entsetzen, aber auch für eine Welle der Solidarität. Sowohl private Unternehmen als auch Unternehmen der öffentlichen Hand engagieren sich in vielfältiger Weise. So werden beispielsweise Sporthallen und Ferienwohnungen zu Notunterkünften. Unternehmer helfen durch Sach- und Geldspenden. Die Finanzverwaltung fördert dieses gesamtgesellschaftliche Engagement durch (umsatz-)steuerliche Erleichterungen.
1 Krieg in der Ukraine | BMF reagiert mit Katastrophenerlass
Das Bundesfinanzministerium hat mit einem Katastrophenerlass auf die verschiedenen Aktivitäten aufgrund des Kriegs in der Ukraine reagiert (BMF-Schreiben vom 17.03.2022). Durch (umsatz-)steuerliche Erleichterungen soll das gesamtgesellschaftliche Engagement zur Unterstützung der vom Krieg Betroffenen honoriert werden. Die Regelungen gelten (vorerst) bis zum 31.12.2022.
 
2 Steuerliche Sonderregelung zur Unterstützung der vom Krieg Betroffenen
Das BMF hat zahlreiche Sonderregelungen erlassen. Die Finanzbehörden greifen hier zum Teil auf die schon bekannten Regelungen aus der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie und der Flutkatastrophe vom vergangenen Jahr zurück. 
 
In erster Linie regelt das BMF-Schreiben Vereinfachungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden. Statt einer ordnungsgemäßen Zuwendungsbescheinigung reicht in vielen Fällen der Zahlungsbeleg aus, um die Spende steuerlich absetzen zu können. Steuerbegünstigten Körperschaften wird die Möglichkeit eingeräumt, ohne Satzungsänderung Spenden für vom Ukraine-Krieg Betroffene einzuwerben. Unternehmen können Unterstützungsleistungen für vom Krieg Betroffene unter gewissen Voraussetzungen als Sponsoring-Maßnahme behandeln.
 
3 Unterbringung von Kriegsflüchtlingen
Kriegsflüchtlinge werden derzeit vermehrt in öffentlichen Einrichtungen wie Sporthallen und Schulen untergebracht. Aber auch viele privatrechtlich organisierte Unternehmen sowie Privatpersonen stellen Unterkünfte unentgeltlich zur Verfügung. Das BMF-Schreiben nimmt hierzu ausführlich Stellung. Steuerliche Nachteile durch die vorübergehende Nutzungsänderung als Flüchtlingsunterkunft sollen durch Sonderregelungen und Billigkeitsmaßnahmen vermieden werden. 
 
Sofern die regulären Leistungen von Zweckbetrieben i. S. v. § 68 Nr. 1 Buchst. c AO umsatzsteuerfrei sind oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, soll die jeweilige steuerliche Sonderregelung auch für die vorübergehende Unterbringung von Flüchtlingen des Ukraine-Kriegs gelten. Wenn Flüchtlinge vorübergehend in Einrichtungen untergebracht werden, die zum Vermögensbereich juristischer Personen des öffentlichen Rechts gehören, ist die entgeltliche Unterbringung dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Eine Prüfung, ob hierdurch ein Betrieb gewerblicher Art begründet wird, kann unterbleiben. Soweit eine Unterbringung in einer Einrichtung eines bestehenden Betriebs gewerblicher Art erfolgt, gelten die allgemeinen steuerlichen Regelungen. Eine gewinnwirksame Aufgabe des Betriebes gewerblicher Art durch die Nutzungsänderung der Einrichtung zur (vorübergehenden) Flüchtlingsunterkunft wird, unter bestimmten Voraussetzungen, aber ausgeschlossen. 
 
Private Unternehmer, die Kriegsflüchtlingen Unterkünfte wie Ferienwohnungen und Hotelzimmer, die üblicherweise steuerpflichtig verwendet werden, unentgeltlich zur Verfügung stellen, brauchen keine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Ebenfalls entfällt die Pflicht zur Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG. Trotz der unentgeltlichen Wohnraumüberlassung kann die Vorsteuer aus Nebenleistungen in Zusammenhang mit der Wohnraumüberlassung, zum Beispiel aus dem Bezug von Strom und Wasser, geltend gemacht werden. 
 
4 Keine Umsatzbesteuerung bei unentgeltlicher Verwendung von Investitionsgütern oder Personalgestellung
Die Finanzverwaltung sieht in Fällen der unentgeltlichen Überlassung von Gegenständen oder Personal an Hilfsorganisationen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe ab. Diese Billigkeitsregelung gilt für die unentgeltliche Überlassung von Personal- und Sachmitteln an Einrichtungen, die einen „unverzichtbaren Einsatz“ zur Bewältigung der Kriegsfolgen leisten, und schließt insbesondere anerkannte Hilfsorganisationen ein. Beabsichtigt ein Unternehmen bereits bei Leistungsbezug, die bezogenen Leistungen zu den geförderten Zwecken einzusetzen, berechtigen sie trotzdem zum Vorsteuerabzug.
 
5 Verringerung der Mehrwertsteuer auf Lieferung von Kraftstoff und Heizöl in einzelnen EU-Staaten
Infolge des Kriegs haben sich die Preise für Kraftstoff- und Energielieferungen enorm erhöht, Tendenz weiter steigend. Einzelne EU-Mitgliedstaaten haben bereits umsatzsteuerliche Maßnahmen ergriffen, um die Folgen der gestiegenen Preise abzufedern (vgl. KMLZ-Newsletter 08 | 2022). In Deutschland ist eine Herabsetzung der Umsatzsteuer für Kraftstoff und Heizkosten derzeit nicht geplant. Allerdings kam die vorübergehende Verringerung der Umsatzsteuersätze in der Corona-Hochphase im Jahr 2020 auch überraschend. Unternehmern blieb nur wenig Zeit, um die Steuersatzänderung umzusetzen. Sie sind daher gut beraten, die politischen Entwicklungen im Auge zu behalten, um ihre Prozesse gegebenenfalls in kürzester Zeit anpassen zu können. 
 
Ansprechpartner:
 
 
Bettina Finken
Rechtsanwältin, Dipl.-Finanzwirtin (FH)
Tel.: +49 211 54095346
 
Stand: 25.03.2022