Umsatzsteuer Newsletter 10/2024
E-Rechnung in Deutschland ab 2025 – Bundesrat macht den Weg frei
Der Bundesrat hat dem Wachstumschancengesetz zugestimmt. Somit wird zum 01.01.2025 eine E-Rechnungspflicht für nationale B2B-Umsätze in Deutschland eingeführt. Übergangsregelungen gibt es nur für Rechnungsaussteller. Inländische Unternehmer müssen ab 2025 den Empfang von E-Rechnungen akzeptieren.
1 Gesetzgebungsprozess
Es hatte lange gedauert, bis eine E-Rechnungspflicht in Deutschland auf der politischen Agenda stand. Erst im Koalitionsvertrag 2021 der aktuellen Bundesregierung wurde eine E-Rechnungspflicht angekündigt. Im Sommer 2023 hatte Deutschland mit Durchführungsbeschluss des EU-Rates die Erlaubnis erhalten, abweichende Regelungen von der Mehrwertsteuersystemrichtlinie für E-Rechnungen einzuführen. Das Gesetzgebungsverfahren über das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen sowie Steuervereinfachungen und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“, welches die E-Rechnungspflicht enthält, wurde zunächst zügig vorangebracht. Einen Dämpfer erhielt das Vorhaben als der Bundesrat im November 2023 den Gesetzesvorschlag aufgrund von Unstimmigkeiten in anderen Bereichen ablehnte. Nach Anrufung des Vermittlungsausschusses und Verschiebung der Abstimmung in das Jahr 2024 hat der Bundesrat dem Gesetzesentwurf jetzt zugestimmt. Eine E-Rechnungspflicht wird nun stufenweise ab 2025 eingeführt. Formal fehlen lediglich noch Gegenzeichnung und Ausfertigung des Gesetzes. Eine (digitale) Reporting-Verpflichtung ist in diesem Gesetz nicht enthalten. Sie soll erst in einem zweiten Schritt kommen.
 
2 Umfang der nationalen E-Rechnungspflicht in Deutschland ab 2025
Die E-Rechnungspflicht umfasst ab 01.01.2025 nationale B2B-Umsätze. Dies bedeutet, dass ein im Inland ansässiger Unternehmer verpflichtet wird, für in Deutschland steuerbare Leistungen (die nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerbefreit sind) E-Rechnungen auszustellen, sofern auch der Rechnungsempfänger im Inland ansässig ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG-neu). Als ansässig gelten Unternehmer, die ihren Sitz, ihren Ort der Geschäftsleitung, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder eine inländische (am Umsatz beteiligte) umsatzsteuerliche Betriebsstätte unterhält (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG-neu). An der generellen Pflicht zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung wird nicht gerüttelt, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG-neu. Für die der E-Rechnungspflicht unterliegenden Umsätze ist seitens des Rechnungsempfängers zukünftig keine aktive Zustimmung zum Empfang mehr nötig (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG-neu). Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht bilden einzig Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und Rechnungen über Fahrausweise (§ 34 UStDV). 
 
3 Definition einer E-Rechnung
Die bisherige Definition einer E-Rechnung ist weit gefasst. Mit Einführung der E-Rechnungspflicht wird es eine neue, engere Definition geben, so dass nicht alle Rechnungen, die heute als E-Rechnung gelten, auch in Zukunft noch als solche akzeptiert werden. Als E-Rechnung gilt dann nur noch eine elektronische Rechnung, die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU – und somit der CEN-Norm 16931 – entspricht (§ 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UStG-neu), oder wenn Rechnungsaussteller und -empfänger eine Vereinbarung über das genutzte E-Rechnungsformat geschlossen haben. Im Fall einer solchen Vereinbarung muss das genutzte Format die richtige und vollständige Extraktion der erforderlichen Angaben gemäß der Richtlinie 2014/55/EU ermöglichen oder mit dieser interoperabel sein (§ 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UStG-neu). Die zweite Alternative unter Nr. 2 soll sicherstellen, dass bisherige Investitionen in die Digitalisierung von E-Rechnungsprozessen, wie z. B. EDI-Rechnungen, nicht umsonst gewesen sind. Kernelement bleibt jedoch weiterhin die CEN-Norm 16931, die auch im Rahmen der B2G-E-Rechnungspflicht genutzt und aktuell überarbeitet wird.
 
Rechnungen, die nicht den oben genannten neuen Vorgaben an E-Rechnungen entsprechen (z. B. PDF-Rechnungen und Papierrechnungen), sind zukünftig als „sonstige Rechnungen“ definiert. Für elektronische „sonstige Rechnungen“ – also E-Rechnungen, die nicht der CEN-Norm entsprechen oder damit interoperabel sind – ist während der unten genannten Übergangsfristen weiterhin die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich. 
 
4 Übergangsregelungen
Die E-Rechnungspflicht gilt ab 01.01.2025. Übergangsregelungen gibt es nur für den Rechnungsaussteller, also die Ausstellungspflicht. Inländische Rechnungsempfänger sind uneingeschränkt ab 2025 zum E-Rechnungsempfang verpflichtet, soweit sie Leistungen von anderen inländischen Unternehmern erhalten.
 
Für Rechnungsaussteller gelten folgende Übergangsregelungen:
  • In 2025 und 2026 sind neben E-Rechnungen auch weiterhin Papierrechnungen und sonstige elektronische Rechnungen (letztere nach wie vor nur mit Zustimmung des Rechnungsempfängers) zulässig.
  • In 2027 dürfen inländische Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu EUR 800.000 im vorangegangenen Kalenderjahr auch weiterhin Papierrechnungen und sonstige elektronische Rechnungen (letztere wie bisher nur mit Zustimmung des Rechnungsempfängers) an ihre inländischen Unternehmer-Kunden ausstellen.
  • In 2027 dürfen weiterhin auch EDI-Rechnungen mit Zustimmung des Rechnungsempfängers ausgestellt werden. Darüber hinaus dürfen EDI-Rechnungen nur noch genutzt werden, wenn sie kompatibel zur CEN-Norm sind und beide Parteien der Nutzung zugestimmt haben.
Zusammenfassend trifft die E-Rechnungspflicht die meisten Rechnungsaussteller erst ab 2027. Inländische Unternehmen müssen ihre ERP-Systeme aber bereits uneingeschränkt ab 2025 auf den Empfang von E-Rechnungen umstellen.
 
Ansprechpartner:
 
 
Ronny Langer
Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501250
 
Stand: 25.03.2024