Umsatzsteuer Newsletter 10/2020
Umsatzsteuerliche Erleichterungen wegen des Coronavirus in Deutschland
Die Einschränkungen aufgrund des Coronavirus nehmen zu, sowohl in Deutschland als auch im Ausland. Dass die meisten Unternehmen dadurch in schwere wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten werden, ist absehbar. Die deutsche Finanzverwaltung versucht, die Konsequenzen durch verschiedene Maßnahmen abzumildern, vor allem den Unternehmen zu Liquidität zu verhelfen. Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen kurzen, aktuellen Überblick geben, welche Maßnahmen aus umsatzsteuerlicher Sicht eingeleitet und angekündigt wurden.
1 BMF-Schreiben: Stundung / Herabsetzung / Erlass / Verzicht auf Vollstreckung
Das BMF hat am 19.03.2020 ein Schreiben veröffentlicht, auf dessen Basis die Landesfinanzbehörden steuerliche Maßnahmen im Bereich der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus ergreifen können. 
 
Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, können Anträge auf zinslose Stundung der bis zum 31.12.2020 fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Die Betroffenen müssen darlegen, warum eine Stundung erforderlich ist. Es soll aber keine strengen Anforderungen an die Stundungsvoraussetzungen geben. Die Finanzämter sollen nur in Ausnahmefällen zusätzliche Angaben und weitergehende Ausführungen einfordern. Die Stundungsanträge sollen ab sofort und bis Ende des Jahres unbürokratisch und großzügig bearbeitet werden.
 
Auf den Formularservern der Landesfinanzbehörden wurden bereits vereinzelt entsprechende Vordrucke hinterlegt, die die Beantragung der Stundung (oder die Anpassung von Steuervorauszahlungen) erleichtern sollen: Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Sachsen, Thüringen. Bisher war die Stundung von Umsatzsteuer nahezu unmöglich und wurde in der Regel abgelehnt mit der Begründung, dass die Umsatzsteuer für den Unternehmer nur ein durchlaufender Posten sei. Diese strenge Sichtweise ist damit vorübergehend ausgesetzt, um den Unternehmen unbürokratisch Liquidität zu verschaffen. 
 
Zudem soll laut BMF bei Unternehmen, die unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, bis Ende 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet werden. Säumniszuschläge sind laut BMF zu erlassen. 
 
2 Erstattung von Sondervorauszahlungen
Einige Bundesländer haben angekündigt, dass den betroffenen Unternehmen zusätzliche Liquidität verschafft werden soll, indem die bereits geleisteten Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung zurückerstattet werden: Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen. Dazu müssten berichtigte Anmeldungen via ELSTER mit dem Vordruck „USt 1 H“ mit dem Wert „0“ in der Zeile 24 eingereicht werden. Die gewährte Dauerfristverlängerung soll dabei unverändert bestehen bleiben. Teilweise wird eingeschränkt, dass die bereits entrichtete Sondervorauszahlung nur dann erstattet werden soll, sofern sie nicht mit anderen Zahllasten zu verrechnen ist. Mit dieser Einschränkung wäre die Maßnahme allerdings nur ein stumpfes Schwert, weil die meisten Unternehmen andere Zahllasten haben dürften. Dann gäbe es keine Mittelzuflüsse, sondern nur geringere Steuerstundungen, was kaum hilfreich wäre.
 
3 Abgabenrechtliche Hinweise
Die o.g. Maßnahmen sind hilfreich und auch notwendig. Man darf aber nicht vergessen, dass die steuerlichen Vorschriften unverändert bleiben. Die Unternehmen und deren steuerliche Berater sollten darauf achten, dass die bisher üblichen abgabenrechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. 
 
Wenn in den Antragsformularen für die Stundung oder Herabsetzung der Vorauszahlungen (siehe oben 1.) darauf verwiesen wird, dass unrichtige Angaben strafrechtliche Folgen haben können, sollte dies sicher nicht davon abschrecken, die Anträge zu stellen. Es besteht zudem auch eine gewisse Spannbreite in Bezug darauf, ab wann eine „erhebliche Härte“ vorliegt, unter welchen Umständen eine Steuerzahlung „nicht mehr geleistet werden“ kann und was unter „infolge der Auswirkungen des Coronavirus“ zu verstehen ist. Es sollten aber vor diesem Hintergrund zum einen selbstverständlich korrekte Angaben gemacht werden. Und zum anderen sollten diese Angaben eine gewisse Detailtiefe aufweisen, damit später nicht der Vorwurf im Raum steht, man habe nicht vollständig informiert und dadurch ein unzutreffendes Bild der Gesamtumstände vermittelt. 
 
Ähnliches gilt bei dem von der Finanzverwaltung angeregten Antrag auf Herabsetzung der Sondervorauszahlung. Diese beträgt nach § 47 Abs. 1 Satz 2 UStDV ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr. Wenn man nun entgegen besserem Wissen in Zeile 24 die der Berechnung zugrunde zu legenden Vorauszahlungen mit „0“ beziffert, kann es nicht schaden, in einem separaten Schreiben auf den Hintergrund zu verweisen (mit Eintragung „1“ in Zeile 34) und z.B. in Bayern auf die praktischen Empfehlungen zur Antragstellung auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums (StMFH).
 
4 Weitere Hinweise
Dem Vernehmen nach wird auch diskutiert, ob eine Verlängerung der Abgabefristen für Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder eine generelle Umstellung auf quartalsweise Voranmeldungen erfolgen könnte.
 
Falls es zu Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Vereinnahmung der Entgelte kommt, wäre auch eine Berichtigung nach § 17 UStG ins Auge zu fassen, so dass es vor der Stundung ggf. im Rahmen der Festsetzung bereits zu einer Minderung der Umsatzsteuerzahllast kommt. Hierzu muss allerdings geprüft werden, ab wann Uneinbringlichkeit vorliegt.
 
Aktuell kommt es wohl noch dazu, dass Unternehmen Mahnungen bezüglich fällig gewordener Steuervorauszahlungen erhalten. Diese Mahnungen werden aufgrund automatisierter Prozesse versandt und können von der Finanzverwaltung nicht so einfach gestoppt werden. Die o.g. Maßnahmen werden hierdurch nicht konterkariert.
 
 
Ansprechpartner:
 
 
Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501250
 
Stand: 24.03.2020