Umsatzsteuer Newsletter 08/2020
(Umsatz-)Steuerliche Maßnahmen in der EU gegen Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2)
Das Coronavirus breitet sich rasant in der EU aus. Nicht nur das öffentliche Leben in vielen EU-Mitgliedstaaten unterliegt Einschränkungen, auch die Unternehmen haben mit der Ausbreitung des Virus zu kämpfen. Die nationalen Steuerbehörden versuchen mit Vereinfachungen, Fristverlängerungen und Steuerstundungen den betroffenen Unternehmen entgegenzukommen und für diese die negativen Effekte aufgrund des Coronavirus abzumildern. In diesem Newsletter geben wir einen kurzen Überblick über den aktuellen Stand.
Coronavirus in der EU
Das Coronavirus SARS-CoV-2 hat die EU nun fest im Griff. Permanent steigt die Zahl der Infizierten. Um die rasante Ausbreitung zu verlangsamen, werden täglich neue Regelungen und Einschränkungen für das öffentliche Leben bekanntgegeben. Viele EU-Mitgliedstaaten machen die Grenzen dicht, Veranstaltungen werden abgesagt, Schulen und Kitas sowie Geschäfte und Gaststätten haben geschlossen. Nur Geschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs, wie Supermärkte, Apotheken und Drogerien bleiben geöffnet. Einige Länder wie z. B. Italien haben sogar Ausgangssperren verhängt. Österreich verbietet alle Versammlungen. Das öffentliche Leben in Europa steht still. Mit den Auswirkungen des Coronavirus haben daher auch die Unternehmen zu kämpfen. Es kommt zu Lieferengpässen, Arbeitnehmer können nicht arbeiten und in den meisten Branchen ist mit deutlichem Umsatzrückgang oder gar Verlusten zu rechnen. Die EU-Kommission hat bereits angekündigt, eine „Corona Response Initiative“ mit einem Volumen von EUR 25 Milliarden einzurichten, um die Unternehmen zu unterstützen. Einige EU-Staaten haben auch bereits steuerliche Vereinfachungsregelungen und Erleichterungen beschlossen, damit die Unternehmen die wirtschaftlichen Nachteile aufgrund des Coronavirus besser bewältigen können. Aktuell gibt es aus den unten aufgeführten Ländern folgende Neuigkeiten zu vermelden (allerdings können auch hier täglich neue Maßnahmen hinzukommen).
 
Belgien
In Belgien besteht die Möglichkeit, auf Antrag die Umsatzsteuer in Raten zu zahlen. Die Unternehmen müssen jedoch nachweisen, dass sie unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind. Zudem werden Bußgelder und Strafzahlungen nicht festgesetzt.
 
Polen
Die geplante Einführung der neuen SAF-T-Erklärungen zum 01.04.2020 wurde auf den 01.07.2020 verschoben.
 
Spanien
Für alle fälligen spanischen Umsatzsteuererklärungen im Zeitraum 13.03.2020 bis 30.05.2020 kann eine Fristverlängerung zur Einreichung der Erklärungen beantragt werden. Hierzu ist ein besonderes Formular beim spanischen Fiskus einzureichen. Die Fristverlängerung wird für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt. Sie kann jedoch nicht für Unternehmen bewilligt werden, deren jährlicher Umsatz über EUR 6 Mio. beträgt oder wenn die Zahllast für die jeweilige Erklärung EUR 30.000 übersteigt.
 
Frankreich
Auch in Frankreich dürfen Steuerzahlungen auf Antrag erst später geleistet werden, wenn die Unternehmen nachweisen können, dass sie finanziell vom Coronavirus betroffen sind. Entsprechend den hierzu veröffentlichten Formularen ist bisher jedoch lediglich eine Stundung für direkte Steuern (u. a. Körperschaftsteuer) möglich. Die Umsatzsteuer ist bisher von den Maßnahmen noch nicht erfasst.
 
Portugal
Soweit Unternehmen ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommen können, da sie von Quarantäne- und Isolationsmaßnahmen betroffen sind, werden bei entsprechender Mitteilung an die Finanzbehörden keine Straf¬zahlungen festgesetzt. Für die erste Sondervorauszahlung zur Körperschaftsteuer wurde die Frist vom 30.03.2020 auf den 30.06.2020 verlängert.
 
Niederlande
Auch in den Niederlanden können Unternehmen auf Antrag eine Verlängerung für die Zahlung der Umsatzsteuer erwirken. Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Finanzamt des Unternehmens einzureichen. Strafzahlungen werden aktuell ebenfalls nicht festgesetzt bzw. aufgehoben.
 
Italien
Für KMU werden in Italien Steuererleichterungen und Steuerstundungen gewährt. Nach aktuellem Stand gilt dies jedoch nur für ansässige Unternehmen.
 
Deutschland
Nach Mitteilung des BMF wird den Finanzbehörden die Stundung von Steuern erleichtert. Zudem wird bei Unternehmen, die unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, bis Ende 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet. Daneben wird eine Anpassung von berechneten Vorauszahlungen leichter möglich sein. Entsprechende Vordrucke wurden bereits auf den Formularservern hinterlegt. Dem Vernehmen nach sind noch weitere Maßnahmen im Gespräch, wie z. B. eine Verlängerung von Abgabefristen für Umsatzsteuervoranmeldungen oder eine generelle Umstellung zu quartalsweisen Voranmeldungen.
 
Ansprechpartner:
 
 
Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501250
 
Stand: 17.03.2020