Umsatzsteuer Newsletter 01/2021
Umsatzsteuer-Highlights in 2021 im Überblick
Wir wünschen Ihnen ein frohes und erfolgreiches (Umsatzsteuer-)Jahr 2021! Hinter uns liegt ein turbulentes Jahr 2020, in dem viele für 2021 anstehende Änderungen in der Umsatzsteuer aus dem Blickfeld gerieten. Ein Grund mehr, sich zum Jahreswechsel einen Überblick über wichtige Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer für 2021 zu verschaffen. Die Niedrigsteuerphase endete am 31.12.2020 und das Jahressteuergesetz 2020 enthält eine Reihe von Änderungen für die Umsatzsteuer. Teils treten sie zum 01.07.2021 in Kraft (z. B. Umsetzung des E-Commerce Paket).
1 Rückkehr zu 19% bzw. 7% ab 01.01.2021
Am 31.12.2020 endete die Niedrigsteuerphase. Für alle ab dem 01.01.2021 ausgeführten Umsätze gelten wieder die früheren Steuersätze von 19% bzw. 7%. Auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) wird in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2021 jedoch der ermäßigte Steuersatz von 7% angewandt.
 
2 BREXIT – Ablauf der Übergangsfrist zum 31.12.2020
Zum 01.02.2020 ist das Vereinigte Königreich aus der EU ausgetreten. Umsatzsteuerrechtlich galten bis zum Ablauf der Übergangsfrist zum 31.12.2020 noch die EU-Regelungen. Das Abkommen, auf das sich die EU und das Vereinigte Königreich am 24.12.2020 geeinigt haben, lässt das ursprünglich geschlossene Austrittsabkommen im Hinblick auf die Umsatzsteuer unberührt. Ab dem 01.01.2021 unterliegen Umsätze im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien sowie im Dienstleistungsverkehr mit Nordirland den für das Drittlandsgebiet geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer. Eine Ausnahme gilt für den Warenverkehr mit Nordirland, welcher weiterhin den Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel unterliegt.
 
3 MOSS wird zu OSS ab 01.07.2021
Das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (kurz „MOSS“) wird zum 01.07.2021 ersetzt durch den One-Stop-Shop (kurz „OSS“). Künftig können nicht mehr nur auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen, sondern auch innergemeinschaftliche Fernverkäufe sowie Einfuhren mit einem Sachwert von höchstens EUR 150 über OSS gemeldet werden. Das Verfahren ist nur einheitlich für die gesamte EU nutzbar.
   
4 Aus Versandhandel wird Fernverkauf ab 01.07.2021
Für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf werden die bisherigen länderspezifischen Lieferschwellen gestrichen und durch eine EU-einheitliche Geringfügigkeitsschwelle von EUR 10.000 ersetzt. Der neue Schwellenwert gilt dabei für alle Lieferungen in andere Mitgliedstaaten, ist also nicht beschränkt auf Lieferungen in einen bestimmten Mitgliedstaat. 
 
5 Fernverkauf aus Drittland ab 01.07.2021
Die Steuerbefreiung für Kleinbetragssendungen bis EUR 22 aus dem Drittland wird abgeschafft. Die Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens EUR 150 ist aber gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG steuerfrei, wenn der Ausgangsumsatz im OSS gemeldet wird.
 
6 Fiktives Reihengeschäft bei Umsätzen über elektronische Schnittstelle (z. B. Online-Marktplatz) ab 01.07.2021
Durch § 3 Abs. 3a UStG wird in folgenden Fällen ein Reihengeschäft zwischen Onlinehändler, elektronischer Schnittstelle (z. B. Online-Marktplatz) und Endkunde fingiert:
 
  • Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Nichtunternehmer 
  • Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens EUR 150 
 
7 Ablauf relevanter Nichtbeanstandungsregelungen 
Am 18.09.2020 veröffentlichte das BMF das lang erwartete Schreiben zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung und zum Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße Rechnung. Bei Rechnungsberichtigungen, die bis zum 31.12.2020 übermittelt werden, sieht das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung vor. Danach durfte der Vorsteuerabzug bei Rechnungsberichtigungen bis zum 31.12.2020 in dem Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden, in dem die berichtigte Rechnung ausgestellt wurde. Ab dem 01.01.2021 kann der Vorsteuerabzug nur in dem Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden, in dem die ursprüngliche Rechnung ausgestellt wurde. 
 
Am 02.11.2020 erschien ein BMF-Schreiben zu der gesetzlichen Regelung in § 3 Abs. 13 bis 15 UStG zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutscheinen. Die Regelung ist rückwirkend zum 01.01.2019 anwendbar. Bis 02.02.2021 gilt aber eine (nicht näher konkretisierte) Nichtbeanstandungsregelung.
 
8 Keine schriftliche amtliche Bestätigung ausländischer USt-ID durch BZSt ab 01.01.2021
Vom BZSt werden keine schriftlichen amtlichen Bestätigungen ausländischer USt-IDs mehr versandt. Eine Abfrage ausländischer  USt-IDs über das Webportal des BZSt ist weiterhin möglich. Unternehmer sollten darüber einen entsprechenden Nachweis führen (z. B. Archivierung BZSt-Datensatz, Screenshot, Ausdruck). 
 
9 Verlängerte Abgabefrist für Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2019 bis 31.08.2021
Die Abgabefrist für durch Steuerberater erstellte Umsatzsteuer-Jahreserklärungen 2019 verlängert sich vom 28.02.2021 auf den 31.08.2021.
 

Ansprechpartner:

Dr. Matthias Oldiges
Rechtsanwalt
Tel.: +49 211 54 095 366
matthias.oldiges@kmlz.de

Stand: 07.01.2021