Umsatzsteuer Newsletter 44/2018
BMF verlängert Nichtbeanstandungsfrist für Lieferungen über Warenlager bis Ende 2019
Das BMF hat die Nichtbeanstandungsfrist für die Behandlung von Lieferungen über inländische Warenlager bis zum 31.12.2019 verlängert. Damit haben die betroffenen Unternehmen erneut Zeit gewonnen und müssen sich voraussichtlich erst mit Blick auf 2020 wieder mit diesem Thema beschäftigen. Dann sollen jedenfalls die Quick Fixes in Kraft treten, die auch eine EU-weite Vereinfachungsregelung für Konsignationslager beinhalten.

Suche

1 Historie: Änderungen durch BFH und BMF
Der BFH hatte in 2017 in zwei Verfahren zu Lieferungen über inländische Warenlager entschieden (KMLZ-Newsletter 03/2017 und 10/2017). Der BFH hatte dabei insbesondere die bis dahin von der Finanzverwaltung vertretene Sichtweise zur Behandlung von Konsignationslagern nicht anerkannt. Das BMF übernahm das Ergebnis dieser Urteile mit Schreiben vom 10.10.2017 in den Umsatz­steuer-Anwendungserlass (KMLZ-Newsletter 33/2017).
 
2 Nichtbeanstandungsfrist
Da zu befürchten war, dass die Umsetzung der Änderungen in der Praxis einige Zeit in Anspruch nehmen würde, hatte das BMF eine Nichtbeanstandungsfrist eingeräumt. Danach sollte die Abwicklung nach der Altregelung noch bis zum 31.12.2017 akzeptiert werden. Mit Schreiben vom 14.12.2017 verlängerte das BMF diese Frist auf Betreiben der Spitzen­verbände der deutschen Wirtschaft zunächst bis zum 31.12.2018. Nun hat das BMF mit Schreiben vom 31.10.2018 die Frist noch einmal verlängert, diesmal bis zum 31.12.2019.
 
3 Quick Fixes ermöglichen weitere Verlängerung
Bereits die erste Verlängerung auf Ende 2018 war wohl primär dem Umstand zu verdanken, dass die EU-Kommission bei der Umstellung auf ein finales Mehrwertsteuersystem eine EU-weit einheitliche Vereinfachung für Konsignationslager ab 01.01.2019 einführen wollte (KMLZ-Newsletter 32/2017). Schließlich hätte sich die umsatzsteuerliche Behandlung dann im Laufe eines Jahres zwei Mal ändern können. Nachdem sich der ECOFIN darauf geeinigt hatte, die Quick Fixes zum 01.01.2020 in Kraft treten zu lassen (KMLZ-Newsletter 39/2018), machte sich die Wirtschaft für eine weitere Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist bis 31.12.2019 stark und konnte dieses Ziel nun auch erreichen.

Ansprechpartner:

Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501250
ronny.langer@kmlz.de

Stand: 02.11.2018