Umsatzsteuer Newsletter 42/2017
Update: Umsatzsteuerfreiheit für Privatkliniken
Mehr als drei Jahre nach der Entscheidung des BFH, dass Privatkliniken umsatzsteuerfreie Krankenhausbehandlungen durchführen können, hat der Gesetzgeber das europarechtswidrige deutsche Gesetz noch immer nicht angepasst. In einem aktuellen Urteil weist der BFH auf eine mögliche Steuerbefreiung auf Grundlage des Unionsrechts für private Versorgungszentren, die keine Zulassung nach § 95 SGB V besitzen, hin.

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1.     Rückblick

Der BFH hat mit Urteil vom 23.10.2014 (V R 20/14) entschieden, dass Umsätze privater Krankenhausbetreiber ohne Kassenzulassung ab 2009 steuerfrei sein können (vgl. KMLZ Newsletter 09/2015). Das dementsprechend unionsrechtswidrige nationale Gesetz hat der deutsche Gesetzgeber bisher nicht angepasst. Betreiber privater Krankenhäuser müssen sich zur Erlangung der Steuerfreiheit unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Die nachfolgenden finanzgerichtlichen Entscheidungen betreffen Einzelprobleme  und lassen viele Fragen offen. Das BMF hat mit Schreiben vom 06.10.2016 die Rechtsprechung des BFH im Grundsatz übernommen. Betreibern von Privatkliniken stellt sich nunmehr die Frage, ob sie weiterhin Umsatzsteuer auf ihre Preise aufschlagen müssen. Krankenkassen verweigern dem Patienten z. T. die Erstattung von ausgewiesener Umsatzsteuer unter einem pauschalen Verweis auf die (angebliche) Steuerfreiheit. Aktuell hat der BFH dem EuGH im Verfahren XI R 23/15 Fragen vorgelegt, wie die Anwendungsbereiche von ärztlichen Heilbehandlungen und Krankenhausbehandlungen voneinander abzugrenzen sind.

2.     Sachverhalt (BFH, Urt. v. 24.08.2017 – V R 25/16)

Eine GmbH betrieb ein medizinisches Labor zur Untersuchung von Blutproben und Serum zum Nachweis von Nahrungsmittelallergien bei chronischen Beschwerden. Beauftragt wurde die GmbH vom jeweiligen Patienten in Absprache mit dessen Arzt oder Heilpraktiker. Die GmbH rechnete ihre Leistungen gegenüber den Patienten ab. Eine Zulassung als Versorgungszentrum besaß die GmbH (wohl) nicht.

3.     Entscheidungsgründe

Das Finanzgericht ging davon aus, dass die GmbH steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gem. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG erbracht hat. Der BFH sah dies anders. Als Steuerbefreiungsvorschrift kommt nur der auch für Krankenhäuser geltende § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG in Betracht. Konkret nannte der BFH die Befreiung von Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V teilnehmen. Der BFH verwies den Streit an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht soll u. a. prüfen, ob die für Versorgungszentren geltende nationaleSteuerbefreiungsnorm aufgrund eines Bedarfsvorbehalts als Kriterium der Kontingentierung ebenfalls unionsrechtswidrig ist.

4.     Praxisfolgen

Es spricht einiges dafür, dass die Rechtsprechung auch die Steuerbefreiung für Versorgungszentren als europarechtswidrig ansehen wird. Für Versorgungszentren gibt es einen ähnlichen sozialrechtlichen Bedarfsvorbehalt wie für Privatkliniken. Sollte diese Prognose zutreffen, könnten sich private Versorgungszentren unmittelbar auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung berufen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung dürften allerdings noch einige Jahre vergehen. Bis dahin empfiehlt es sich für private Versorgungszentren, weiterhin Umsatzsteuer in ihren Preis einzukalkulieren und in der Umsatzsteuererklärung anzugeben. Die Umsatzsteuer muss aber ggf. nicht als solche offen in der Rechnung ausgewiesen werden. Wenn der BFH entscheidet, dass private Versorgungszentren sich auf die europarechtliche Steuerbefreiung berufen können, hat das Versorgungszentrum ggf. einen Erstattungsanspruch (verzinst). Voraussetzung ist, dass die materiellen Merkmale von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL vorliegen und die Umsatzsteuerbescheide verfahrensrechtlich noch änderbar sind.

5.     Merkmale Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL

Bei Privatkliniken oder Versorgungszentren ist oft problematisch, ob sie ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung sind. Dies ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung sowie dem BMF-Schreiben vom 06.10.2016 aus verschiedenen Kriterien. Besonders wichtig ist hierbei, ob Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit die Kosten der Patienten zum großen Teil übernehmen. Bei Privatkliniken übernehmen die gesetzlichen Krankenversicherungen grundsätzlich keine Kosten. Nicht endgültig geklärt ist, ob es sich bei Beihilfeträgern und den privaten Krankenkassen um Einrichtungen der sozialen Sicherheit handelt (bei der Beihilfe nach einem Urteil des BFH wohl ja). Wäre dies nicht der Fall, liefe die europarechtliche Steuerbefreiung für Privatkliniken oftmals leer. In der Praxis muss die Klinik den Umfang der Kostenübernahme nachweisen können. Dies dürfte oft nur auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem Patienten möglich sein.

Außerdem müssen die Bedingungen, unter denen Privatkliniken Leistungen erbringen, mit denen öffentlicher Krankenhäuser sozial vergleichbar sein. Rechtsprechung und Finanzverwaltung wenden insoweit verschiedene Kriterien an. Nach Auffassung des BMF muss das Leistungsangebot der Privatklinik demjenigen von öffentlichen Krankenhäusern entsprechen. Außerdem müssen Einrichtungen der sozialen Sicherheit die Kosten in erheblichem Umfang übernehmen. Das BMF will eine 40%-Quote ähnlich der vor dem Jahr 2009 geltenden Regelung angewendet wissen. Dies ist in der Praxis, vor allem bei der Abrechnung durch Belegärzte, schwierig nachzuweisen. Demgegenüber zieht der BFH neben dem Vergleich des angebotenen Leistungsspektrums einen Ausstattungsvergleich der Privatklinik mit öffentlichen Krankenhäusern heran. Auch die Rechtsprechung verschiedener Finanzgerichte zeigt sich hier widersprüchlich.

Möglicherweise sind Leistungen weitere Einrichtungen über den Wortlaut des deutschen Gesetzes hinaus steuerfrei. Zweifel bestehen vor allem, soweit die Umsatzsteuerbefreiung von sozialrechtlichen Verträgen abhängig ist, die nur entsprechend dem Bedarf geschlossen werden.

Ansprechpartner:

Dr. Michael Rust
Rechtsanwalt
Tel.: +49 89 217501274
michael.rust@kmlz.de


Stand: 21.12.2017