Umsatzsteuer Newsletter 18/2018
Dreiecksgeschäfte: EuGH lockert Beschränkungen und verringert Risiken
Der EuGH hat die Handhabe von Dreiecksgeschäften mit seinem Urteil in der Rs. Hans Bühler KG (C-580/16 vom 19.04.2018) einfacher gemacht. Die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte ist demnach auch dann anwendbar, wenn der mittlere Unternehmer im Abgangsland ansässig bzw. registriert ist. Unternehmen könnten sich damit ggf. Registrierungen im Ausland ersparen. Die Situation sollte vor diesem Hintergrund analysiert und die Entwicklungen in den betreffenden Mitgliedstaaten verfolgt werden. Der EuGH schränkt auch wieder einmal die Bedeutung formeller Anforderungen ein, indem er eine nicht oder zu spät abgegebene Zusammenfassende Meldung als unschädlich erachtet. Dies könnte auch für andere formelle Vorgaben wie die Rechnungsstellung gelten.

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1. Sachverhalt
Die in Deutschland ansässige Hans Bühler KG (Bühler) verfügte neben einer deutschen auch über eine österreichische USt-IdNr. Bühler verwendete Letztere ausschließlich als mittlerer Unternehmer in Dreiecksgeschäften. Sie kaufte bei deutschen Lieferanten Waren ein, die sie an einen tschechischen Unternehmer (CZ) weiterveräußerte. Die Waren wurden von den Lieferanten direkt an CZ versandt.

In den Rechnungen wurde darauf hingewiesen, dass innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte vorliegen und dass CZ der Steuerschuldner sei. Zusammenfassende Meldungen (ZM) gab Bühler in Österreich verspätet ab. Die Umsätze an CZ markierte Bühler darin zunächst nicht als Dreiecksgeschäfte. Später korrigierte Bühler diese ZM, indem sie dem Finanzamt mitteilte, dass die gemeldeten Umsätze zu Dreiecksgeschäften gehörten.

Das Finanzamt Graz-Stadt akzeptierte die Anwendung der Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte nicht, da Bühler ihrer Erklärungspflicht in den ZM nicht nachgekommen sei. Deshalb sei „Straferwerbsteuer“ gemäß Art. 41 Abs. 1 MwStSystRL (§ 3d Satz 2 UStG) wegen Verwendung der österreichischen USt-IdNr. entstanden.

2. Deklarationspflicht in Zusammenfassender Meldung
Der EuGH schränkt wieder einmal die Bedeutung formeller Voraussetzungen für die Anwendbarkeit einer Regelung ein. Die bei der Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte vorausgesetzte fristgerechte Abgabe einer korrekten Zusammenfassenden Meldung wurde vom EuGH als formelle Anforderung eingestuft. Wenn diese nicht erfüllt ist, kann dennoch die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte angewandt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich der mittlere Unternehmer (B) vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat oder der sichere Nachweis verhindert wird, dass die materiellen Voraussetzungen gegeben sind.

3. Ansässigkeit / Registrierung B im Abgangsland
Nach österreichischem Recht hätte nicht nur die verspätete Abgabe der ZM zu einem „verunglückten Dreiecksgeschäft“ geführt. Art. 25 Abs. 3 Buchst. c des österreichischen UStG ist nach Auffassung der Finanzverwaltung zudem so auszulegen, dass die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte nicht anwendbar ist, wenn B im Abgangsland seinen Sitz hat. Lediglich die Registrierung (jedoch nicht die Ansässigkeit) des B im Abgangsland war seit 2015 als unschädlich angesehen und Rz. 4294 UStR entsprechend angepasst worden. In Deutschland kannte man diese Einschränkungen nicht. § 25b UStG enthält keine Vorgaben zum Status des B im Abgangsland. Mindestens ein Drittel der EU-Mitgliedstaaten legt aber Art. 141 Buchst. c MwStSystRL ähnlich wie Österreich restriktiv aus.

Der vorlegende VwGH hatte deshalb den EuGH zusätzlich gefragt, ob es eine derartige Einschränkung gebe. Nach Auffassung des EuGH mussArt. 141 Buchst. c MwStSystRL so verstanden werden, dass die Ansässigkeit bzw. Registrierung des B im Abgangsland unschädlich ist und die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte auch in diesen Fällen angewandt werden kann. Der EuGH legt damit wieder einmal eine Vorschrift nach den Zielen der MwStSystRL aus und orientiert sich nicht an ihrem Wortlaut.

4. Schlussfolgerungen
Unternehmen, die die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte anwenden, können nun etwas unbesorgter sein. Die bisher recht strenge Auffassung zu den formellen Pflichten hat ihren Schrecken verloren. Sollten sich Unternehmen wegen Dreiecksgeschäften im Disput mit dem Finanzamt befinden, können sie nun mit dem EuGH-Urteil Bühler argumentieren und neue Hoffnung schöpfen. Die in den meisten Fällen drohende „Straferwerbsteuer“ des § 3d Satz 2 UStG sollte sich nun vermeiden lassen.

Möglicherweise fällt auch die eine oder andere Registrierung im Ausland weg, weil sich der Anwendungsbereich für die Dreiecksgeschäfte faktisch erweitert hat. Einzelne Länder werden die Einschränkung für im Abgangsland registrierte mittlere Unternehmer nun abschaffen müssen.

Noch nicht vom EuGH beantwortet wurde die Frage, ob z. B. auch die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung lediglich eine formelle Anforderung bedeutet. In der Regel ermöglicht erst der Hinweis auf der Rechnung des B an den C, dass die Steuerschuld aufgrund des Dreiecksgeschäfts auf den C übergeht, dem C die korrekte Deklaration der Steuerschuld. Ansonsten kann C meist nicht erkennen, ob B die Vereinfachungsregel anwendet. Deshalb stand diese Anforderung bisher im Verdacht, eine für die Vereinfachungsregel materielle Voraussetzung darzustellen. Ob dem tatsächlich so ist, erscheint nun aber zumindest fraglich. Zwar dient die ZM nur der Überwachung der korrekten Behandlung der Umsätze und ist für die Anwendung der Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte möglicherweise weniger entscheidend als die korrekte Rechnungsstellung. Man könnte hier also einen relevanten Unterschied sehen. Die Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung, insbesondere zu Rechnungsinhalt und Rückwirkung, in deren Verlauf die Bedeutung formeller Kriterien konsequent abgeschwächt wird, könnte aber ein Indiz dafür sein, dass auch die Rechnungen für Dreiecksgeschäfte weniger bedeutsam sind.

Ansprechpartner:

Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501250
ronny.langer@kmlz.de

Stand: 24.04.2018