Umsatzsteuer Newsletter 42/2018
Kein Unternehmer 2. Klasse – unternehmerische Holding zum Vorsteuerabzug berechtigt
Der EuGH macht mit seinem Urteil vom 17.10.2018 in der Rechtssache Ryanair deutlich: Holdings nehmen im Umsatzsteuerrecht keine Sonderrolle ein. Entscheidend ist allein, ob sie umsatzsteuerlich als Unternehmer einzustufen sind. Die Finanzverwaltung muss jetzt umdenken. Die pauschale Versagung des Vorsteuerabzugs mit Verweis auf die Holdingeigenschaft ist unzulässig. Aber auch Holdings sollten sich mit der Umsatzsteuer beschäftigen, wollen sie teure Überraschungen vermeiden.

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1 Hintergrund
Die Finanzverwaltung stellt immer wieder die Berechtigung von Holdinggesellschaften zum Vorsteuerabzug in Frage. Dieses Vorgehen beruht auf zwei Grundsätzen: Erstens, nur Unternehmer sind zum Vorsteuerabzug berechtigt. Zweitens, abziehbar ist nur die Vorsteuer, die für eine unternehmerische Tätigkeit anfällt. Erwerb, Halten und Verkauf von Beteiligungen gelten nur ausnahmsweise als unternehmerische Tätigkeit. Beschränkt sich der Zweck einer Gesellschaft auf diese Tätigkeiten, ist die Gesellschaft grundsätzlich kein Unternehmer. Solche Beteiligungsgesellschaften werden in der Theorie „Holding“ oder „Finanzholding“ genannt. 
 
In der Praxis beschränkt sich der Zweck einer Beteiligungsgesellschaft häufig nicht auf Erwerb, Halten und Verkauf von Beteiligungen. Im Gegenteil sind Beteiligungsgesellschaften oft unternehmerisch tätig, gegenüber Dritten, aber auch gegenüber eigenen Tochtergesellschaften. Fällt für die unternehmerische Tätigkeit Vorsteuer an, ist die Beteiligungsgesellschaft als Unternehmer auch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Erfasst ist ebenso Vorsteuer auf Eingangsleistungen, die eine unternehmerische Tätigkeit vorbereiten. Dies gilt selbst dann, wenn die unternehmerische Tätigkeit fehlschlägt. 
 
2 Sachverhalt
Die Fluggesellschaft Ryanair versuchte im Jahr 2006 erfolglos, ihren Konkurrenten Aer Lingus zu übernehmen. Hierfür bezog Ryanair vorsteuerbelastete Beratungsleistungen. Bei erfolgreichem Erwerb hätte Ryanair Geschäftsführungsleistungen an Aer Lingus erbracht. Ryanair machte daher die Vorsteuern bei der irischen Finanzverwaltung geltend. 
 
3 Entscheidung des EuGH
Der EuGH bejaht in seinem Urteil das Vorsteuerabzugsrecht von Ryanair. Die Airline habe die Beratungsleistungen zur Vorbereitung einer unternehmerischen Tätigkeit erworben. Ryanair wollte Aer Lingus nicht nur der Beteiligung wegen erwerben, sondern auch, um Geschäftsführungsleistungen an Aer Lingus zu erbringen. Die Beratungsleistungen wären zwar nicht direkt und unmittelbar in die beabsichtigten Geschäftsführungsleistungen eingegangen. Sie sind jedoch als allgemeine Aufwendungen Teil der geplanten wirtschaftlichen Gesamttätigkeit von Ryanair.
 
Der EuGH scheint dieses Urteil sehr grundsätzlich zu verstehen (vgl. auch Rn. 29 der Schlussanträge v. 03.05.2018). Insbesondere macht er den Vorsteuerabzug nicht davon abhängig, dass die beabsichtigten Ausgangsumsätze in einem bestimmten Verhältnis zum Wert der bezogenen Beratungsleistungen stehen. Dies hatte die Kommission in einer Erklärung zum Verfahren vorgeschlagen.
 
4 Folgen für die Praxis
Der EuGH macht mit seinem Urteil erneut klar, dass eine unternehmerische Holding kein Unternehmer zweiter Klasse ist. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug hängt davon ab, ob ein Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen bezieht. Eine Holding kann Unternehmer sein oder nicht. Ist eine Holding Unternehmer, unterliegen ihre Umsätze der Umsatzbesteuerung. Für die hierfür bezogenen Eingangsleistungen ist die Holding grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. 
 
Vor diesem Hintergrund beinhaltet auch die Einteilung als Finanz- oder Führungsholding keinen Mehrwert. Bezeichnenderweise findet sich der Begriff „Holding“ nicht ein einziges Mal in den Urteilsgründen. Stattdessen sollten sich alle Beteiligten auf die eigentlichen Sach- und Rechtsfragen konzentrieren. Betriebsprüfungen könnten so beschleunigt und Finanzstreitigkeiten vermieden werden. Insbesondere die Finanzverwaltung muss jetzt umdenken. Sie muss die Rechtsprechung des EuGH beachten, auch wenn es sich um einen irischen Fall handelt (vgl. BFH, Urt. v. 13.12.2017 – XI R 4/16, Rn. 52).
 
Erwerber von Beteiligungen sollten prüfen, ob sie unternehmerisch tätig sind oder gegebenenfalls sein wollen. Der Fokus sollte dabei nicht einseitig auf den Vorsteuerabzug gerichtet sein. Auch die umsatzsteuerlichen Folgen für die Haltezeit und einen etwaigen Verkauf sind zu prüfen. Hat der Erwerb unternehmerischen Charakter, sollte der Erwerber dies objektiv nachvollziehbar dokumentieren. Er trägt die Feststellungslast und sollte daher Beweisvorsorge treffen. Als Beweismittel kommen hier vor allem Absichtserklärungen, Kalkulationen, Strategiepapiere oder eine Mitteilung an das Finanzamt in Betracht. Die unternehmerische Absicht sollte auch im Unternehmenszweck und im Außenauftritt (z. B. in Geschäftsberichten) zu erkennen sein. Widersprüchlichkeiten stärken die Argumentation der Finanzverwaltung. 
 
 
Ansprechpartner:
 
Jörg Scharrer
Rechtsanwalt, Dipl.-Kfm
+49 (0) 89 217 50 12-33
 
Stand: 26.10.2018