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    Von der Abgabe zur Steuer – Der Regierungsentwurf zum Zuckergetränkesteuergesetz

    Umsatzsteuer Newsletter 41/2026

    Die Diskussion über ihre Einführung hält bereits seit Jahren an. Vor allem in den vergangenen Monaten nahm die Debatte in Deutschland erheblich an Fahrt auf. Nun soll sie doch noch kommen: die sogenannte Zuckersteuer. Am 14.10.2026 einigte sich das Bundeskabinett trotz Bedenken und Widerständen in den eigenen Reihen über den Gesetzentwurf zur Einführung einer Zuckergetränkesteuer (ZGStG). Das Gesetz soll bereits am 01.07.2027 in Kraft treten.

     

    1    Hintergrund

    Mit der Einführung einer Steuer auf zuckergesüßte Getränke beschreitet Deutschland keinen Sonderweg. Eine Vielzahl europäischer Staaten hat in den vergangenen Jahren vergleichbare Steuern und Abgaben eingeführt. Besonders häufig wird dabei die im Vereinigten Königreich erhobene „Soft Drinks Industry Levy“ als Referenzmodell genannt. Diese führte zu Reformulierungen, bei denen die Hersteller den Zuckergehalt ihrer Produkte reduzierten, um so eine hohe Besteuerung zu vermeiden. In Deutschland erhielt die Debatte einen neuen Impuls durch die FinanzKommission Gesundheit. Diese empfahl in ihrem ersten Bericht vom 30.03.2026 die Einführung einer gestaffelten Steuer auf zuckergesüßte Erfrischungsgetränke. Parallel dazu verschärft sich die finanzielle Lage der gesetzlichen Krankenversicherung. Vor diesem Hintergrund verabschiedete das Bundeskabinett nun einen Entwurf zur Einführung einer Zuckergetränkesteuer. Die Steuer soll zur Stabilisierung der Finanzierung der Gesundheitsfonds beitragen. Ausweislich der Gesetzesbegründung rechnet der Bund mit zusätzlichen Einnahmen von rund 690 Mio. Euro jährlich, die in den Folgejahren auf bis zu 925 Mio. Euro ansteigen sollen. Gleichzeitig soll die Steuer gesundheitspolitische Lenkungswirkungen entfalten. Die Ausgestaltung der Steuer ist darauf angelegt, dass die Steuerbelastung auf die Verbraucher abgewälzt wird. Auf diese Weise soll mithilfe der Zuckergetränkesteuer die Nachfrage nach ungesunden, zuckerhaltigen Getränken sinken.

     

    2    Eckpunkte des Regierungsentwurfs

    • Steuergegenstand: Gegenstand der Steuer sind „gezuckerte Getränke“ mit einem Gesamtzuckergehalt von mindestens 5 Gramm je 100 Milliliter. Verbrauchsteuertypisch greift der Gesetzentwurf bei der Festlegung des Steuergegenstandes auf Positionen der Kombinierten Nomenklatur zurück (Positionen 2009, 2202 und 2106). Gegenstand der Steuer sind damit vor allem gezuckerte Erfrischungsgetränke (Limonade, Eistee, Energydrinks etc.), Frucht- und Gemüsesäfte mit zugesetztem Zucker sowie zuckerhaltiger Sirup und Konzentrate. Von der Besteuerung ausgenommen sind dagegen alkoholische Getränke (die bereits anderen Verbrauchsteuern unterliegen) und deren alkoholfreie Alternativen, Milch, Hafer- und Reisdrinks, reine Frucht- und Gemüsesäfte sowie mit anderen Süßungsmitteln versetzte Getränke. Ausgenommen sind zudem Nahrungsergänzungsmittel, Arzneimittel und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke.

    • Steuertarif: Den Vorschlägen der FinanzKommission Gesundheit folgend, sieht das ZGStG einen zweistufigen Steuertarif vor, welcher sich nach dem Gesamtzuckergehalt des Getränks richtet:
      1. Stufe:      ab 5 g/100 ml bis unter 8 g/100 ml: 26 Cent je Liter
      2. Stufe:     ab 8 g/100 ml: 32 Cent je Liter

    • Steuerschuldner: Der Kreis der Steuerschuldner soll sich auf Hersteller und Großhändler beschränken. Begleitet wird die Einführung der Steuer durch Ausnahmen für kleinere unabhängige Hersteller. Der Gesetzentwurf sieht eine vollständige Steuerbefreiung für unabhängige Hersteller mit einer Jahresproduktion von höchstens 70.000 Litern gezuckerter Getränke vor. Vorbehaltlich einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission, sind zudem Betriebe mit einer Jahresproduktion von bis zu 1 Mio. Litern von der Steuer befreit.

    • Verbrauchsteuersystematischer Aufbau: Die Zuckergetränkesteuer ist als typische Verbrauchsteuer ausgestaltet. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem förmlichen Steueraussetzungsverfahren und dem steuerrechtlich freien Verkehr. Im Regelfall entsteht Steuer mit der Überführung des Steuergegenstandes in den steuerrechtlich freien Verkehr durch den Steuerlagerinhaber. Dieser wird verpflichtet, entsprechende Steueranmeldungen abzugeben.

     

    3    Ausblick und Auswirkungen für die Praxis

    Der Bund geht von seiner bisher verfolgten Freiwilligkeitsstrategie zu einer neuen nationalen Verbrauchsteuer über. Neben den finanziellen Belastungen durch die Steuer stellt sich für die unmittelbar betroffenen Hersteller und Großhändler eine Vielzahl von Umsetzungsfragen. Diese reichen von der Umsetzung des administrativen Aufwands (Betroffenheitsanalyse, Organisation der Abgabe von Steueranmeldungen, Einholung erforderlicher Erlaubnisse z. B. für den Betrieb eines Steuerlagers, Anpassungen des Warentransports) über Fragen der Reformulierung der Produkte bis hin zu vertragsrechtlichen Fragestellungen (etwa Anpassungsmöglichkeiten bei langfristig geschlossenen Lieferverträgen mit festen Preisvereinbarungen). Da das Gesetz bereits im Juli 2027 in Kraft treten soll und keine Übergangsfristen vorsieht, sollten die Vorbereitungen bereits frühzeitig eingeleitet werden. Nutznießer der Zuckergetränkesteuer dürften neben dem Bund auch die Länder als Begünstigte des Steueraufkommens der Umsatzsteuer sein. Die zu erwartenden Preissteigerungen der zuckerhaltigen Getränke führen zugleich zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer. Anders als der Zucker selbst, unterliegen die mit dem ZGStG in den Blick genommenen Getränke dem regulären Steuersatz von (derzeit) 19 %.

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