Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 führte der deutsche Gesetzgeber zum 01.01.2026 den neuen § 21b UStG ein. Die neue Regelung behandelt die Entstehung und Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung. Die Regelung ist besonders dann von Relevanz, wenn Einfuhrvorgänge in einem Mitgliedstaat behandelt werden, der nicht der Mitgliedstaat der Einfuhr ist. Denn die EUSt ist nicht zwingend im gleichen Mitgliedstaat zu entrichten, in dem die Zollschuld anfällt.
1 Hintergrund
Die Zollschuld entsteht grundsätzlich an dem Ort, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird, Art. 87 Abs. 1 UAbs. 1 UZK. Sie kann daher nur von der Zollverwaltung des betreffenden Mitgliedstaates rechtmäßig festgesetzt und erhoben werden. Die jeweilige nationale Zollverwaltung trägt gegenüber der EU die Verantwortung dafür, die Zölle zu erheben und weiterzuleiten. Die EUSt ist hingegen eine nationale Verbrauchsteuer (in Deutschland geregelt in § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Sie wird von dem Mitgliedstaat verwaltet, in dem sie entsteht, Art. 201 MwStSystRL. Der Ort, an dem die Zollschuld entsteht, muss nicht identisch sein mit dem Ort der EUSt-Schuld. Auch wenn § 21 Abs. 2 UStG für die Entstehung und Schuldnerschaft der EUSt auf das Zollschuldrecht verweist, sind diese Regelungen nicht zwangsläufig anwendbar. Für die EUSt hat der EuGH bereits mehrfach entschieden, dass sie abweichend dort entsteht, wo die Ware in den Wirtschaftskreislauf der EU eingeht (KMLZ Zoll Newsletter 01 | 2021). Damit kommt es zwangsläufig zu einer Abweichung zwischen dem Ort der Entstehung der Einfuhrzölle und der EUSt.
Gerade bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung gem. Art. 179 UZK kann ein Auseinanderfallen der Orte eintreten. Die Zollanmeldung kann in Mitgliedstaat A abgegeben werden, während die Waren in Mitgliedstaat B abgefertigt werden und dort in den Wirtschaftskreislauf eingehen. Das VAT Committee der Generaldirektion Steuern und Zollunion (TAXUD) bei der Europäischen Kommission hat 2023 eine Stellungnahme zur Handhabung dieses Szenarios herausgegeben, das der deutsche Gesetzgeber nun mit dem Jahressteuergesetz 2025 umgesetzt hat.
2 Regelungsinhalt
Ausgangspunkt der Regelung ist die Aussage, dass die EUSt-Schuld im Inland entsteht, wenn die Ware im Inland gestellt wird, § 21b Abs. 1 Satz 1 UStG. Im Falle einer Befreiung von der Pflicht zur Gestellung entsteht die EUSt-Schuld dort, wo sich die Ware zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung befindet, § 21b Abs. 1 Satz 2 UStG. Dies soll sicherstellen, dass die Besteuerung dort erfolgt, wo die Waren in den Wirtschaftskreislauf eingehen. Liegt dieser Ort in einem anderen Mitgliedstaat als der Ort, an dem der Anmelder die Zollanmeldung abgibt, ist eine zusätzliche Steuererklärung über die Einfuhr notwendig, § 21b Abs. 3 Satz 3 UStG.
Die Abgabe einer Zollanmeldung in dem einen Mitgliedstaat und einer zusätzlichen Steuererklärung über die Einfuhr in dem anderen Mitgliedstaat ist nicht zweckmäßig. Aus diesem Grund sieht § 21b Abs. 3 Satz 1 UStG eine Vereinfachung vor. Danach wirkt die Übermittlung der Zollanmeldung im anderen Mitgliedstaat an die zuständige Zollbehörde im Inland als Steuererklärung. Eine Voraussetzung ist, dass die Zollanmeldung tatsächlich in bearbeitbarer Weise erfasst wurde und alle Angaben enthält, die zur Festsetzung der EUSt notwendig sind. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass der Anmelder oder sein Vertreter eine Bewilligung über den Zahlungsaufschub hinsichtlich der EUSt besitzt und diese in der Zollanmeldung bereits angeführt wurde. Grund für diese Voraussetzungen ist, dass die Ware nach Unionszollrecht nur dann überlassen wird, wenn die Einfuhrabgaben entrichtet sind oder eine entsprechende Sicherheit geleistet wurde, Art. 195 Abs. 1 UAbs. 1 UZK. Letzteres ist bei der Bewilligung des Zahlungsaufschubes der Fall. Dies gilt auch dann, wenn die Sicherheit für die EUSt EUR 0 beträgt, § 21 Abs. 3 UStG. Nach dem Vorschlag der Kommission übermittelt die Zollbehörde, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, die Angaben an die für die Erhebung der EUSt zuständige Zollbehörde in dem anderen Mitgliedstaat.
3 Auswirkungen auf die Praxis
Die Neuregelung ist von erheblicher Bedeutung für Unternehmer, die das System der zentralen Zollabwicklung gem. Art. 179 UZK nutzen oder nutzen wollen. Der große Vorteil besteht darin, dass Zollanmeldungen zentral bei nur einem Hauptzollamt abgegeben werden müssen. Erforderlich ist jedoch in jedem Fall die Bewilligung Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen (AEO C), Art. 179 Abs. 2 UZK. Außerdem muss ein Zahlungsaufschub bewilligt sein. Letzteres gilt in jedem Fall, wenn die Waren in Deutschland gestellt werden oder sich zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung dort befinden. Die Kommission hat neben diesem in Deutschland einschlägigen Vorgehen zwar auch den Fall zugelassen, in dem die EUSt im Rahmen der periodischen USt-Voranmeldung festgesetzt wird. Dieser Fall ist bisher jedoch mangels gesetzlicher Regelung in Deutschland nicht anwendbar. Der Koalitionsvertrag der aktuellen schwarz-roten Regierung kündigt eine Überführung der EUSt-Erhebung in ein umsatzsteuerrechtliches Verrechnungsmodell aber an (KMLZ Zoll Newsletter 01 | 2025). Durch die Einführung einer solchen Regelung würde sich die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes erübrigen. Wird die Ware in einem anderen Mitgliedstaat gestellt oder befindet sie sich zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung dort, sind die jeweils geltenden nationalen Regelungen maßgeblich. Sofern eine Festsetzung im Rahmen der periodischen USt-Voranmeldung möglich ist (z. B. in Belgien), muss die entsprechende Bewilligung in der Zentralen Zollanmeldung mit angegeben werden.
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