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    Rückwirkender Vorsteuerabzug schon bei Vorliegen der Rechnung bis zur Erklärungsabgabe
    Umsatzsteuer Newsletter 10/2026

    1    Hintergrund

    Seit Langem ist klar, dass ein Vorsteuerabzug erst dann geltend gemacht werden kann, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Die MwStSystRL unterscheidet zwischen der „Entstehung“ des Vorsteuerabzugsrechts – zeitgleich zur Entstehung der Steuer (zumeist bei Leistungsbezug) und dessen „Ausübung“. Letzteres bedingt, dass man im Besitz einer ordnungsgemäßen Eingangsrechnung ist. Nach der vielbeachteten EuGH-Entscheidung Senatex (Rs. C 518/14) stellen Rechnungen nur formelle Voraussetzungen dar und können rückwirkend berichtigt werden. Dennoch müssen die formellen Anforderungen erfüllt sein. Hierzu stellte der EuGH bereits im Urteil Terra Baubedarf (Rs. C 152/02) fest, dass der Vorsteuerabzug erst in dem Erklärungszeitraum geltend gemacht werden kann, in dem auch die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Seitdem gilt für die Praxis: Nach Leistungsbezug wird die Vorsteuer erst in dem Voranmeldungszeitraum angemeldet, in dem die Rechnung dem Steuerpflichtigen zugeht (vgl. auch Abschn. 15.2 Abs. 2 Sätze 5, 6 UStAE).

     

    2    Sachverhalt

    Eine polnische Gesellschaft handelte mit Energie. Für Eingangsleistungen erhielt sie die entsprechenden Rechnungen der Lieferanten teilweise erst im folgenden Steuermeldezeitraum. Wie auch in Deutschland kann das Recht auf Vorsteuer in Polen erst in der Meldeperiode geltend gemacht werden, in der die Leistung bezogen wurde und auch die Rechnung vorliegt. In einem Auskunftsverfahren fragte die Gesellschaft, ob der Vorsteuerabzug dennoch für den Steuerzeitraum der Lieferung vorgenommen werden kann, sofern die Rechnung vor Abgabe der Steuererklärung vorliegt. Die Steuerbehörde verneinte dies mit Verweis auf das polnische Recht. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab. Für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts müsse der Umsatz stattgefunden haben und der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung sein. De facto würde das mit dem Umsatz materiell entstehende Vorsteuerabzugsrecht durch das formelle Erfordernis des Rechnungsbesitzes zeitlich verschoben. Das oberste Verwaltungsgericht jedoch hatte Zweifel, ob die zeitliche Verzögerung des Vorsteuerabzuges mit dem Neutralitätsgrundsatz vereinbar ist, und legte diese Frage dem EuG vor.

     

    3    Entscheidung des EuG

    Das EuG betont in seinem Urteil vom 11.02.2026 (Rs. T 689/24 – Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej) zunächst, dass die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts ausschließlich von den in der Richtlinie vorgesehenen materiellen Voraussetzungen bestimmt wird. Demnach entsteht das Vorsteuerabzugsrecht nach Art. 167, 168 Buchst. a i.V.m. 63 MwStSystRL im Zeitpunkt des Umsatzes, und zwar unabhängig vom Besitz einer Rechnung. Kann das Vorsteuerabzugsrecht erst in einem späteren Steuerzeitraum geltend gemacht werden, weil die nationale Regelung das Vorsteuerabzugsrecht erst für den Steuerzeitraum zulässt, in dem auch die Rechnung vorliegt, stellt dies eine zusätzliche Voraussetzung für die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts dar.

    Eine solche nationale Regelung ist unverhältnismäßig und mit dem Neutralitätsgrundsatz nicht vereinbar. Denn die zeitliche Verschiebung führt dazu, dass der Unternehmer vorübergehend mit Umsatzsteuer belastet wird, obwohl er zum sofortigen Abzug berechtigt ist. Dies gilt auch unter Beachtung der EuGH-Entscheidung Terra Baubedarf (Rs. C 152/02). Die dortige Klägerin besaß insoweit zum Zeitpunkt der Ausübung ihres Vorsteuerabzugsrechts überhaupt keine Rechnung. Unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung zur Rückwirkung berichtigter Rechnungen (Rs. C 518/14 – Senatex) stellt das EuG schließlich fest: Wenn ein Steuerpflichtiger nach Berichtigung einer Rechnung sein Vorsteuerabzugsrecht für den Steuerzeitraum ausüben kann, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, muss dies erst recht für einen Steuerpflichtigen gelten, dem bei Abgabe der Steuererklärung für den Leistungszeitraum eine Rechnung vorliegt.

     

    4    Auswirkungen auf die Praxis

    Materielles Recht: Das EuG stellt klar, dass das Vorsteuerabzugsrecht grds. mit der Leistung entsteht und nicht vom Rechnungsbesitz abhängen darf. Eine nationale „Zwangsverschiebung“ widerspricht dem Neutralitätsgebot. In Deutschland ist aber der Vorsteuerabzug an den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung geknüpft (Abschn. 15.2 Abs. S. 5, 6 UStAE). Somit rüttelt das Urteil das deutsche System mächtig durch. Der Vorsteuerabzug wird der Voranmeldung des Leistungszeitraums zugeordnet, wenn die Rechnung bis zur Abgabe dieser Voranmeldung vorliegt. Dieser im Vergleich zum Status quo neu entstehende Liquiditätsvorteil für die Unternehmen ist begrüßenswert.

    Steuerstrafrecht: Unverändert bleibt: Wer Vorsteuer geltend macht, ohne die Rechnung im Zeitpunkt der Abgabe der Steueranmeldung zu besitzen, riskiert den Vorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Das Urteil hilft jedoch in Fällen (bislang) falscher Periodenzuordnung. Wer Eingangsrechnungen dem Monat der wirtschaftlichen Verursachung (Leistungsbezug) zuordnet, den Beleg aber erst in einer späteren Meldeperiode erhalten hat, handelt nach dem neuen EuG-Urteil materiell-rechtlich korrekt. Vorsatz-/Leichtfertigkeitsdiskussionen ist damit der Boden entzogen.

    Unternehmensprozesse/Buchhaltung: So richtig das Urteil auch sein mag, führt es zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten. In der Regel wird die laufende Buchungsperiode wenige Tage nach Monatsende geschlossen. Ohne Rechnung kann eine Eingangsleistung nur manuell erfasst werden. Ein Vorgang, der in Unternehmen oft untersagt wird, nun aber umsatzsteuerlich sogar geboten ist. Denn eine freiwillige Verschiebung in einen späteren Zeitraum ist untersagt (Abschn. 15.2. Abs. 2 S. 5 UStAE). Alle Unternehmen benötigen nun einen sauberen „Cut‑off‑fähigen“ Workflow: konsequentes Rechnungseingangs‑Monitoring bis zum Abgabetag, periodengerechte Zuordnung der Eingangsleistung und – falls die Voranmeldung bereits abgegeben ist – gesteuerte Korrekturprozesse unter Beachtung von § 153 AO.

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