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Die Abgrenzung von Schadensersatz und Leistungsentgelt spielt in der täglichen Praxis immer wieder eine Rolle. Gem. Abschn. 1.3 Abs. 3 UStAE sind u.a. Vertragsstrafen Schadensersatz und nicht Leistungsentgelt. Der EuGH engt diese Sichtweise nun ein. In seiner Entscheidung vom 20.01.2022 in der Rs. C-90/20 – Apcoa Parking Danmark A/S hat er zu einem Fall der Parkplatznutzung im Bereich der Privatwirtschaft entschieden: Verstößt ein Kraftfahrer bei der Parkplatznutzung gegen die Allgemeinen Nutzungsbedingungen und muss deshalb einen (zusätzlichen) Betrag zahlen, so handelt es sich nach Auffassung des EuGH dabei um umsatzsteuerpflichtiges Leistungsentgelt für die konkrete Parkplatznutzung.
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Aktuell sind beim EuGH zwei Verfahren anhängig, in welchen er zu Aspekten der deutschen umsatzsteuerrechtlichen Organschaft Stellung nehmen soll. In beiden Verfahren geht es im Kern um die Frage, ob der Organträger – wie es das deutsche Recht vorsieht – der Unternehmer und damit der Steuerschuldner sein darf. In ihren aktuellen Schlussanträgen zu den Verfahren geht die Generalanwältin am EuGH davon aus, dass das deutsche Recht in dem genannten Punkt unionsrechtswidrig ist. Doch damit nicht genug: Sie sieht (entgegen der bisherigen einhelligen Auffassung) scheinbar Innenumsätze innerhalb der Organschaft als steuerbar an.
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Das BMF hat erfreuliche Klarstellungen zu Transaktionen in Zusammenhang mit Gewichtskonten vorgenommen. Für die Qualifikation als „Lieferung“ oder „sonstige Leistung“ kommt es auf die Vereinbarungen des Grundgeschäfts an. Das BMF gibt der Praxis Indizien an die Hand, wann eine steuerbare Lieferung vorliegt, wann es sich um eine steuerbare sonstige Leistung handelt und wann gar kein steuerbarer Umsatz gegeben ist.
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