Unternehmer müssen ihre Umsatzsteuer und Vorsteuer im richtigen Besteuerungszeitraum erklären. Soweit dies nicht geschieht, drohen Festsetzungszinsen gem. § 233a AO und ggf. weitergehende Sanktionen. Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass Festsetzungszinsen nur insoweit gerechtfertigt sind, als der Unternehmer tatsächlich einen Liquiditätsvorteil hatte. Alle darüber hinaus gehenden Zinsen sind zu erlassen. Betroffene Unternehmer sollten einen entsprechenden Billigkeitsantrag stellen.
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