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Der Referentenentwurf zum JStG 2024 will u. a. zwei Steuerbefreiungsnormen unionsrechtskonform ausgestalten. § 4 Nr. 8 Buchst. a und g UStG sollen – entsprechend dem eindeutigen Wortlaut der MwStSystRL – um die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch den Kreditgeber ergänzt werden. Andererseits geht es um die Steuerbefreiung von Betriebshilfeleistungen an Land- und Forstwirte. § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG soll rechtsformneutral und unionsrechtskonform entsprechend ergänzt werden, sodass er weitergehende Leistungen einzelunternehmerisch tätiger Betriebshelfer erfasst.
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Erfreulicherweise sieht das geplante Jahressteuergesetz 2024 eine Neufassung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen vor. § 4 Nr. 21 UStG wird von Grund auf neu gestaltet. Dies ist nach den gescheiterten Reformbemühungen im Rahmen der Jahressteuergesetze 2013 und 2019 auch überfällig. Das Bescheinigungsverfahren soll nun abgeschafft und die Regelung an das Unionsrecht sowie an die ergangene EuGH-Rechtsprechung angepasst werden. Alle Anbieter von Bildungsleistungen sind angehalten, ihren Leistungskatalog im Lichte der geplanten Neuregelung zu überprüfen.
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Gemäß dem Referentenentwurf des JStG 2024 sollen Veranstaltungsleistungen nicht mehr am Veranstaltungsort zu besteuern sein, wenn die Teilnahme nur virtuell erfolgt. Im Fall einer virtuellen Teilnahme soll sich der Ort der Leistung nach dem Sitz (B2B-Fall) bzw. dem Ansässigkeits-, Wohn- oder gewöhnlichen Aufenthaltsort (B2C-Fall) des Teilnehmers richten. Darauf müssen sich Veranstalter einrichten und die notwendigen Informationen bei den Teilnehmern erfragen.
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