Das Urteil des EuG vom 19.06.2026 (Rs. T‑444/25) schafft Klarheit zur Anwendung einrichtungsbezogener Steuerbefreiungen innerhalb von umsatzsteuerlichen Organschaften. Relevant ist dies für alle Unternehmer, die von einer Steuerbefreiung betroffen sind, die besondere Anforderungen an die leistungserbringende Einrichtung stellen. Die Entscheidung stellt klar: Maßgeblich ist, wer die Leistung tatsächlich erbringt. Eine Ausdehnung oder Übertragung auf andere Einrichtungen des Organkreises ist nicht möglich. Welche Praxisfolgen sich daraus ergeben und wo neuer Prüfungs- und Gestaltungsbedarf entsteht, erläutern wir im Beitrag.