Die Veräußerung eines Unternehmens birgt umsatzsteuerrechtliche Risiken. Zentral ist meist die Frage, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG vorliegt. In aktuellen Entscheidungen verneint der BFH die Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn der Erwerber eines Betriebes diesen lediglich weiterverpachtet, ihn aber nicht selbst fortführt oder weiterveräußert (keine Mehrfachübertragung) und wenn der Veräußerer seine wirtschaftliche Tätigkeit nach der Veräußerung unverändert fortführt (veräußernder Solarpark führt Stromeinspeisung unverändert fort).