Umsatzsteuernachforderungen sind oft nicht nur mit Zinsfestsetzungen gem. § 233a AO verbunden, sondern auch mit Säumniszuschlägen gem. § 240 AO. Bezüglich der Höhe der Zinsen kommen derzeit verfassungsrechtliche Zweifel auf, vgl. KMLZ Newsletter 25/2018. Das Finanzgericht München hat diese Zweifel nun auch auf den Bereich der Säumniszuschläge ausgeweitet, wenn für Zeiträume ab 2015 Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen bestehen (Beschl. v. 13.08.2018 – 14 V 736/18). In einem solchen Fall seien die Säumniszuschläge ganz zu erlassen. Eine entsprechende Inhaftungnahme des Geschäftsführers scheide aus.
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