Am 18.10.2018 hat der EuGH in der Rechtssache Volkswagen Financial Service (Rs. C-153-17) entschieden. Es ging dabei um den Vorsteuerabzug aus Gemeinkosten eines Unternehmens (z. B. IT-Infrastruktur, Räume und Büroartikel) mit steuerfreien und steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen. Der Unternehmer hat die Gemeinkosten mit Mitteln aus steuerfreien Ausgangsumsätzen bezahlt. Dies hindert den unmittelbaren Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Tätigkeit allerdings nicht. Der EuGH bestätigt daher ein weiteres Mal, dass der unmittelbare Zusammenhang der Eingangsleistungen mit den steuerpflichtigen Ausgangsleistungen weit zu sehen ist.
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