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    China kodifiziert die Mehrwertsteuer: Chinesisches Mehrwertsteuergesetz seit 01.01.2026 in Kraft
    Umsatzsteuer Newsletter 07/2026

    Zum 01.01.2026 ist in der Volksrepublik China erstmals ein Mehrwertsteuergesetz in Kraft getreten. Mit dieser neuen Kodifikation schafft China einen einheitlichen und effizienten Rechtsrahmen für die Mehrwertsteuer. Zugleich rückt das chinesische Mehrwertsteuersystem damit näher an internationale Standards heran, insbesondere an die OECD Leitlinien zur Mehrwertbesteuerung.

     

    1 Chinesisches Mehrwertsteuersystem bis 31. Dezember 2025

    Das chinesische Mehrwertsteuergesetz ist das Ergebnis eines jahrzehntelangen Entwicklungsprozesses. Nach der Gründung der Volksrepublik China im Jahr 1949 entstanden ab Ende der 1970er Jahre vereinzelt erste lokale Regelungen zur Mehrwertsteuer. Ein landesweit einheitliches Mehrwertsteuersystem existierte jedoch zunächst nicht. Dies änderte sich im Jahre 1994: Mit der Übergangsverordnung zur Mehrwertsteuer erhielt China erstmals eine zentrale, nationale Rechtsgrundlage. Diese Übergangsverordnung – flankiert durch weitere Übergangsbestimmungen – bildete 32 Jahre lang das tragende, wenn auch ausdrücklich vorläufige Mehrwertsteuerrecht der Volksrepublik China. Über drei Jahrzehnte hinweg wurden diese Übergangsregelungen fortlaufend überarbeitet, ergänzt und administrativ ausgestaltet.

    Systematisch blieb das chinesische Mehrwertsteuersystem lange lückenhaft: Beispielsweise unterlag der Großteil der Dienstleistungen bis 2012 nicht der Mehrwertsteuer, sondern der Geschäftssteuer, einem Steuersystem ohne Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Diese Struktur verursachte dem wirtschaftsstarken Dienstleistungssektor gegenüber anderen Wirtschaftssektoren erhebliche Wettbewerbsnachteile. Gerade diese Defizite veranlassten den chinesischen Gesetzgeber zu einer umfassenden Reform. Zwischen 2012 und 2016 erfuhr die Übergangsverordnung ihre letzte Novation. Die Geschäftssteuer wurde schrittweise in die Mehrwertsteuer überführt. Mit Abschluss der Reform im Jahr 2016 galt die Mehrwertsteuer im Grundsatz für Lieferungen und Dienstleistungen gleichermaßen. Die Geschäftssteuer wurde vollständig abgeschafft. Dieses vorläufige Übergangsrecht galt bis zum 31.12.2025 fort.

     

    2 Durchführungsbestimmungen zum chinesischen Mehrwertsteuergesetz

    Zur Anwendung des chinesischen Mehrwertsteuergesetzes hat der Staatsrat der Volksrepublik China ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.2026 die Durchführungsbestimmungen Nr. 826 erlassen. Sie stellen derzeit die einzige national verbindliche Auslegung des chinesischen Mehrwertsteuergesetzes dar und konkretisieren dessen Regelungsgehalt. In China entfalten sie allgemeinverbindliche, gesetzesähnliche Wirkung. Das chinesische Mehrwertsteuergesetz und die Durchführungsbestimmungen Nr. 826 sind daher stets gemeinsam zur Lösung von Rechtsproblemen heranzuziehen. Umfang und Struktur dieser Durchführungsbestimmungen lassen sich jedoch nicht mit dem deutschen Umsatzsteuer-Anwendungserlass vergleichen. Weitere Durchführungsbestimmungen, die das Mehrwertsteuergesetz konkretisieren, werden sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene erwartet.

     

    3 Nennenswerte Neuerungen des chinesischen Mehrwertsteuergesetzes

    Das chinesische Mehrwertsteuergesetz systematisiert steuerbare Umsätze in vier Kategorien: Der Verkauf von Waren, Dienstleistungen, immateriellen Vermögenswerten und Immobilien. Für Umsätze nach dem allgemeinen Verfahren gelten Steuersätze von 13 %, 9 %, 6 % und 0 %. Für die vereinfachten Besteuerungsverfahren gilt künftig ein einheitlicher Steuersatz von 3 %. Im- und Exportumsätze unterliegen einem System aus Nullsteuersatz und Reverse Charge. Der Nullsteuersatz für bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen und immaterielle Vermögenswerte bleibt bestehen. Die Befugnisse der Steuerbehörden zur Überprüfung und Anpassung der Bemessungsgrundlage werden ausgeweitet. Insbesondere können Verkaufspreise, die unangemessen hoch oder niedrig erscheinen oder in nicht monetärer Form festgelegt wurden, an marktwertorientierten Maßstäben ausgerichtet werden. Dies dient der Vermeidung missbräuchlicher Preisgestaltungen im Konzernvergleich. Erstmals wird ein gesetzliches Verfahren zur Erstattung von Vorsteuerüberschüssen geschaffen. Steuerpflichtige haben künftig die Wahl, überschüssige Vorsteuer in den folgenden Besteuerungszeitraum vorzutragen oder eine Erstattung zu beantragen. Damit wird ein wesentlicher Systemmangel der bisherigen Rechtslage beseitigt und die steuerliche Neutralität gestärkt. Die praktische Umsetzung des Erstattungsverfahrens hängt jedoch weiterhin von konkretisierenden Durchführungsbestimmungen ab, im Besonderen hinsichtlich der landesweiten Harmonisierung der Prüfungs- und Genehmigungsprozesse.

     

    4 Bedeutung für die Praxis

    Mit dem neuen chinesischen Mehrwertsteuergesetz besteht Anlass, bestehende Strukturen im China-Geschäft mehrwertsteuerrechtlich neu zu bewerten. Unternehmen, vornehmlich chinesisch-deutsche Joint Ventures sollten prüfen, inwieweit etablierte Mehrwertsteuerlösungen durch die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst werden können. Im Mittelpunkt steht eine klare Bestandsaufnahme aller China Umsätze: Welche Leistungen werden in China erbracht? Welche lokalen Besonderheiten greifen? Auf welche Weise können Mehrwertsteuerfragestellungen rechtssicher gelöst werden?

    Parallel dazu ist es unerlässlich, die noch ausstehenden Durchführungsbestimmungen der Finanzbehörden im Blick zu behalten. Sie werden bestimmen, wie das neue Mehrwertsteuergesetz im Tagesgeschäft tatsächlich angewendet wird – und welche zusätzlichen Anforderungen kurzfristig entstehen können. In der Praxis empfiehlt sich zudem eine frühzeitige Abstimmung mit den chinesischen Steuerbehörden. So lassen sich offene Punkte klären und Unsicherheiten vermeiden, bevor sie zu finanziellen oder organisatorischen Risiken werden.
     

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