Der BFH eröffnet mit seiner jüngsten EuGH-Vorlage (Beschl. v. 02.08.2018 – V R 33/17) die Diskussion darüber, inwiefern Steuersatzermäßigungen über ihren Wortlaut hinaus auch dann anwendbar sind, wenn (lediglich) vergleichbare Leistungen vorliegen. Hierbei beruft sich der BFH auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 20 EUGrdRCh. Der Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes könnte sich damit zukünftig deutlich erweitern. Unternehmer sollten das weitere Verfahren genau beobachten. In bestimmten Fällen kann sich auch schon jetzt eine Prüfung empfehlen, ob ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden ist.
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