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Zahlreiche Rechtsfragen rankten und ranken sich um die Rückabwicklung von Bauträgerfällen. Zu einer dieser Fragen hat der BFH jüngst entschieden: Der Erstattungsanspruch des Bauträgers hängt nicht davon ab, dass er den Steuerbetrag an den Bauleistenden bezahlt hat oder das Finanzamt aufrechnen kann. Die Erkenntnis des BFH ist nicht nur für Bauträger positiv. Auch andere Branchen wie beispielsweise Zentralregulierer könnten von dem Urteil profitieren.
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Der BFH eröffnet mit seiner jüngsten EuGH-Vorlage (Beschl. v. 02.08.2018 – V R 33/17) die Diskussion darüber, inwiefern Steuersatzermäßigungen über ihren Wortlaut hinaus auch dann anwendbar sind, wenn (lediglich) vergleichbare Leistungen vorliegen. Hierbei beruft sich der BFH auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 20 EUGrdRCh. Der Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes könnte sich damit zukünftig deutlich erweitern. Unternehmer sollten das weitere Verfahren genau beobachten. In bestimmten Fällen kann sich auch schon jetzt eine Prüfung empfehlen, ob ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden ist.
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Im Allgemeinen versagen Finanzverwaltung und Gerichte den Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen für nicht steuerpflichtige Anteilsverkäufe. In seinem Urteil vom 08.11.2018 in der Rechtssache C&D Foods Aquisitions ApS (Az. C 502/17) erinnert der EuGH daran, dass es auch Ausnahmen von dieser Regel gibt. Dient nämlich der Anteilsverkauf der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers oder erweitert er diese, kommt ein Vorsteuerabzug durchaus in Betracht. Dieser Grundsatz kann auch auf andere nicht steuerpflichtige Übertragungstatbestände angewandt werden, z. B. Grundstückslieferungen.
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