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    BMF-Schreiben zur Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
    Umsatzsteuer Newsletter 21/2026

    1    Hintergrund

    Die umsatzsteuerliche Behandlung von Bruchteilsgemeinschaften war in den vergangenen Jahren von erheblicher Rechtsunsicherheit geprägt. Die Finanzverwaltung ging traditionell davon aus, dass Bruchteilsgemeinschaften Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein können. Doch der BFH stellte sich dieser Auffassung mit Urteil vom 22.11.2018 (V R 65/17) entgegen. Zur Begründung verwies der BFH darauf, dass Bruchteilsgemeinschaften mangels zivilrechtlicher Rechtsfähigkeit keine Unternehmer sein können (vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 9 | 2019). Diese Rechtsprechung bestätigte der BFH mit Urteil vom 07.05.2020 (V R 1/18). Nachfolgend ergaben sich in der Praxis erhebliche Abgrenzungsprobleme, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob Leistungen der Bruchteilsgemeinschaft selbst, einer diese überlagernden GbR oder den einzelnen Gemeinschaftern zuzurechnen sind. Der Gesetzgeber reagierte hierauf mit dem Jahressteuergesetz 2022 und änderte § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG mit Wirkung zum 01.01.2023 (vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 58 | 2022). Der Unternehmerbegriff wurde neu gefasst und ausdrücklich von der Rechtsfähigkeit nach anderen Vorschriften entkoppelt.

    In einem nach Inkrafttreten der Neuregelung ergangenen Beschluss vom 23.02.2023 zur alten Rechtslage hielt der BFH (V B 44/22) zwar an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, ließ jedoch offen, ob die Gesetzesänderung dazu führt, dass Bruchteilsgemeinschaften künftig Unternehmer sein können. Mit Schreiben vom 09.04.2026 konkretisiert das BMF nun die Auswirkungen der Gesetzesänderung und passt den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) entsprechend an. Dies ist im Sinne der Rechtssicherheit in der Praxis zu begrüßen. Gleichwohl verbleiben offene Fragen.

     

    2    Regelungsinhalte des BMF-Schreibens vom 09.04.2026

    Das BMF betrachtet die Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG als Klarstellung des gesetzgeberischen Willens. Die Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht sei unabhängig davon zu beurteilen, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Liegen die Voraussetzungen des § 2 UStG vor, können auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und Gesellschaften Unternehmer sein.

    Für Bruchteilsgemeinschaften führt das BMF aus, dass sie Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sind, wenn die unternehmerische Tätigkeit ihrer Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft zugerechnet wird, da sie selbst keine Tätigkeiten ausüben kann. Treten die Teilhaber als Gruppe nach außen auf, etwa durch den Abschluss eines gemeinsamen Überlassungsvertrags (z. B. Mietvertrag), sind die umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen der Bruchteilsgemeinschaft zuzurechnen. In diesen Fällen ist die Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne anzusehen.

    Darüber hinaus nimmt das BMF zu British Limiteds Stellung, die in Deutschland nicht rechtsfähig sind, aber ebenso Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sein können. Dies gilt unabhängig vom Gründungsstatut der British Limiteds oder vom Ort ihres Verwaltungssitzes. Die Unternehmereigenschaft führt grundsätzlich zu einer umsatzsteuerlichen Registrierungspflicht in Deutschland, vorbehaltlich der Sonderregelungen insbesondere nach § 13b Abs. 5 UStG und § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG.

    Flankierend wird der UStAE angepasst. Insbesondere hat das BMF ausführliche Hinweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bruchteilsgemeinschaften zwischen Ehegatten in unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen aufgenommen.

    Die Grundsätze sind ab dem 01.01.2023 anzuwenden, können jedoch auch für frühere Besteuerungszeiträume herangezogen werden. Die Anwendung der BFH-Rechtsprechung aus den Jahren 2018 und 2020 (s. o.) ist nur möglich, soweit kein widersprüchliches Verhalten vorliegt und die Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft getrennte Umsatzsteuererklärungen eingereicht haben.

     

    3    Auswirkungen für die Praxis

    Mit dem Schreiben setzt das BMF die gesetzliche Neuregelung konsequent um und stärkt die bisherige Verwaltungsauffassung, wonach Bruchteilsgemeinschaften Unternehmer im Umsatzsteuerrecht sein können. Für die Praxis ergibt sich hieraus ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit. Übt die Bruchteilsgemeinschaft eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig aus, ist sie als Unternehmer i. S. d. § 2 UStG zu behandeln, mit entsprechenden Folgen für Rechnungstellung, Erklärungspflichten und den Vorsteuerabzug. Für die Frage, ob Leistungen der Bruchteilsgemeinschaft, einer überlagernden GbR oder den einzelnen Gemeinschaftern zuzurechnen sind, sind die zivilrechtliche Ausgestaltung sowie der Außenauftritt der Bruchteilsgemeinschaft entscheidend. Erforderlich ist daher eine sorgfältige Analyse der zivilrechtlichen Struktur und ihrer tatsächlichen Umsetzung.

    Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang der BFH die Verwaltungsauffassung im Lichte des Unionsrechts bestätigt. In den Schlussanträgen vom 03.07.2025 in der Rechtssache C-796/23 des EuGH hat Generalanwältin Kokott darauf hingewiesen, dass die Rechtsfähigkeit eine zwingende Voraussetzung für die selbständige Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im unionsrechtlichen Sinne sei. Vor diesem Hintergrund könnte die Diskussion zur Unternehmereigenschaft nicht rechtsfähiger Gebilde ggf. erneut an Bedeutung gewinnen.

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