Nach über 26 Jahren Verhandlungsdauer haben die EU und die Mercosur-Staaten Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay am 17.01.2026 das EU Mercosur-Abkommen unterzeichnet. Das Abkommen besteht aus einem politischen Partnerschaftsabkommen und einem Handelsabkommen. Ob und wann es vollständig in Kraft tritt, ist offen. Das Europäische Parlament hat am 21.01.2026 mit knapper Mehrheit beschlossen, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine gutachterliche Prüfung zu ersuchen. Unabhängig davon könnte das Handelsabkommen bereits vorläufig in Kraft treten. Durch das Abkommen entstünde mit rund 700 Millionen Verbrauchern die weltweit größte Freihandelszone.
1 Zweigeteiltes Abkommen – EuGH-Prüfung
Das Abkommen besteht aus zwei Teilen, dem Partnerschaftsabkommen und dem Handelsabkommen. Das Partnerschaftsabkommen verpflichtet die Vertragsparteien zur politischen Zusammenarbeit auf Gebieten wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, Geschlechtergleichstellung, Terrorismusbekämpfung, Cybersicherheit, Migration oder Umwelt. Dieser Teil des Abkommens soll vom EU-Parlament angenommen und zusätzlich von allen Mitgliedstaaten der EU ratifiziert werden. Das Handelsabkommen hingegen trifft ausschließlich Regelungen zum Handel unter den Vertragsparteien. Diese Aufteilung ist eine der drei Fragestellungen, bzgl. derer das Parlament im Rahmen des Antrags gem. Art. 117 Abs. 5 GOEP den EuGH um gutachterliche Stellungnahme ersucht. Für diese Fragestellung gibt es eine Präzedenz. Bereits 2017 hatte der Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Handelsabkommen zwischen der EU und Singapur entschieden, dass für Vereinbarungen außerhalb des Kompetenzbereiches der EU die Ratifizierung durch nationale Parlamente notwendig ist (EuGH, Gutachten 2/15 vom 16.05.2017). Der zweite Aspekt des Gutachtens wird der im Abkommen vorgesehene Gleichgewichts-Mechanismus sein, der Konzernen in den Mercosur-Staaten Klagemöglichkeiten einräumt, um z. B. gegen europäische Umweltgesetzgebung vorzugehen. Die dritte Fragestellung befasst sich mit der Einhaltung des sog. Vorsorgeprinzips, welches das zentrale Prinzip der Umwelt-, Verbraucherschutz- und Gesundheitspolitik der EU darstellt. Ergibt das Gutachten des EuGH eine Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht, wären Nachverhandlungen notwendig. Bis dahin könnte zumindest das Handelsabkommen vorläufig in Kraft treten (Art. 218 Abs. 5 AEUV). Ob hierzu ein Beschluss des Ministerrats ausreicht, ist allerdings umstritten. Der Ministerrat hatte sich bereits mit Erteilung des Mandats zur Unterzeichnung des Abkommens ausdrücklich für eine vorläufige Anwendung ausgesprochen. Aktuell treiben die EU-Kommission und der Ministerrat die vorläufige Anwendung voran. Zudem wird eine Abstimmung im EU-Parlament erwogen.
2 Inhalte des Handelsabkommens und Voraussetzungen für seine Anwendung
Kernpunkt des Handelsabkommens sind der Abbau und die Beseitigung von Zöllen für Präferenzursprungswaren der jeweils anderen Vertragspartei. Insgesamt 90% der derzeit geltenden Zölle sollen über einen Zeitraum von 15 Jahren entfallen. Als Voraussetzung für die Anwendung der günstigen Handelsregelungen muss der präferenzielle Ursprung der jeweiligen Ware in einem der Vertragsstaaten liegen. Waren haben ihren präferenziellen Ursprung in einer Vertragspartei dann, wenn sie
dort vollständig gewonnen oder hergestellt wurden,
dort ausschließlich aus Vormaterialien mit präferenziellem Ursprung hergestellt wurden oder
unter Verwendung von Vormaterialien ohne präferenziellen Ursprung hergestellt wurden und weitere Voraussetzungen des Abkommens erfüllt sind.
Die weiteren Voraussetzungen sind Anforderungen an den Umfang der Be- oder Verarbeitung der Vormaterialien ohne präferenziellen Ursprung. Beispielsweise müssen Waren durch die Bearbeitung unter eine andere Position im Harmonisierten System fallen (Change of Tariff Heading – CTH). Je nach Ware dürfen die Vormaterialien ohne präferenziellen Ursprung nur einen bestimmten Maximalanteil am EXW-Preis ausmachen.
Den präferenziellen Ursprung muss der Ausführer mit einem Ursprungsnachweis belegen. Neben einer durch die Zollbehörden auszustellenden Warenverkehrsbescheinigung hat ein Wirtschaftsbeteiligter auch die Möglichkeit, eine Ursprungserklärung nach vorgegebenem Wortlaut ohne Einbindung der Zollbehörden abzugeben. Dazu kann er die Rechnung, den Lieferschein oder ein anderes Handelspapier nutzen. Ursprungserklärungen für Warensendungen im Wert von mehr als EUR 6.000 dürfen nur von einem registrierten Ausführer („REX“) abgegeben werden. Der Status „REX“ ist bewilligungspflichtig. Nach Erhalt der Bewilligung wird der präferenzielle Ursprung jedoch nur in begründeten Fällen in Zweifel gezogen. Ein Nachweis der Direktbeförderung von einer Vertragspartei in die andere ist derzeit nicht vorgesehen. Für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) sieht das Abkommen weitere Erleichterungen vor.
3 Auswirkungen auf EU-Unternehmer
Unternehmen, deren Waren die Anforderungen des präferenziellen Ursprungs erfüllen, können von dem Abkommen erheblich profitieren. Auch eine Prüfung der Produktionsprozesse und des Einkaufs kann hier massive Vorteile bringen. Innerhalb der EU haben insbesondere die exportstarken Branchen leichteren Marktzugang. Nachteilig könnte sich das Abkommen dagegen für EU-Landwirte auswirken. Wegen der fehlenden Kodifizierung einheitlicher Umweltstandards befürchten sie einen Verlust ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Das Abkommen beinhaltet daher bilaterale Schutzmaßnahmen, die Prüfungen vorsehen, falls die Einfuhr bestimmter Waren derart ansteigt, dass der jeweilige Wirtschaftszweig in einer Vertragspartei ernsthafte Nachteile befürchten muss. Ausgenommen von den Schutzmaßnahmen sind unter anderem Personenkraftwagen – eine gute Nachricht für die europäische und insbesondere auch die deutsche Autoindustrie.
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